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Unterhaltsleistungen
an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Die
unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehegatten
führen nach der Trennung oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in
vielen Fällen zu Unterhaltsansprüchen des einen Ehegatten gegenüber
dem anderen Ehegatten (§ 1564 BGB / 1567 BGB). Die Verpflichtungen sind rechtlich
begründet und man kann sich ihnen nicht entziehen. Sie schränken die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsleistenden ein. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt im
Rahmen des sogenannten Realsplittings gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder im
Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33a
EStG in Frage. Ein Abzug nach
§ 33 EStG unter Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung wurde durch die BFH
Rechtsprechung ausgeschlossen (BFH III R23/98 BStBl. II 02).
Auf
die Form der Unterhaltsleistung kommt es nicht an. Unterhaltsleistungen
können durch Einmalzahlungen, lfd. Zahlungen, Barzahlungen oder auch als
geldwerte Vorteile in Form einer ganz oder teilweise überlassenen Wohnung
erfolgen. Als Wertmaßstab dienen die amtlichen Sachbezugswerte oder im
Falle der Mietwohnung der objektive (ortsübliche) Mietwert.
Unterhaltsaufwendungen
können nur in dem Jahr geltend gemacht werden in dem sie entstanden sind. Es
gilt das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Es kommt auf die
Höhe der im Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlungen an und nicht
darauf für welches Jahr gezahlt wurde.
Unterhaltszahlungen
für Kinder können nicht als Unterhaltszahlungen für den Ehegatten
berücksichtigt werden.
1.
Unterhaltsleistungen im Rahmen des
sogenannten Realsplittings
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden
Ehegatten können steuermindernd berücksichtigt werden. Der Regelfall
ist ein steuerlicher Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben. Die Fachwelt spricht hier vom so genannten Realsplitting (i.S. v. § 10 Abs. 1
Nr. 1 EStG). Hier können Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 13.805 € steuermindernd
berücksichtigt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Zahlungsempfänger
– korrespondierend - die erhaltenen Leistungen im gleichen Jahr
und in gleicher Höhe als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a ESTG)
zu versteuern. Hierzu ist von ihm eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Es ist damit zwingende Voraussetzung, dass beide Ehegatten unbeschränkt
steuerpflichtig sind (Inländer) oder die Voraussetzungen des § 1a
EStG (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für EU-/EWR
Familienangehörige) vorliegen.
Die Anwendung des „Realsplittings“ lohnt sich, soweit
der Unterhaltsleistende über hohe Einkünfte und der
Unterhaltsempfänger über keine oder relativ niedrige Einkünfte
verfügt. Durch die Verlagerung der Einkünfte wird ein Tarif/Progressionsvorteil
erzielt. Die Einkommensminderung führt zu einer höheren
Steuererstattung als die Steuernachforderung, die sich aus der
Einkommenserhöhung bei dem Unterhaltsempfänger ergibt. Dies gilt es
im Vorfeld abzuprüfen und zu berechnen. Der Steuervorteil kann so bei
mehreren tausend Euro liegen (max. 6.639 €). Voraussetzung für den
Sonderausgabenabzug ist ein entsprechender Antrag des
Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Zahlungsempfängers.
Häufig verweigert der Unterhaltsempfänger die
Zustimmung zum Realsplitting. Dies meist aus der Angst heraus, dass dem
anderen zwar Steuervorteile gewährt werden, er selbst aber dem Risiko von
Steuernachforderungen ausgesetzt ist. Die Verweigerung ist jedoch nach
ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (vergl. BGH, Urteil vom
29.04.1998 AZ XII ZR 266/96), soweit unter dem Strich insgesamt steuerliche Vorteile
entstehen, da hierdurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden
erhöht wird. Die Zustimmung muss der Unterhaltsempfänger (i.d.R.
Ehefrau) jedoch nur erteilen, wenn ihm der Ausgleich sämtlicher Nachteile
(Nachteilausgleichserklärung) zugesichert wird (§ 242 BGB). Hierzu
gehört die durch die Mehreinkünfteerklärung fällige
Mehrsteuer, die etwaige Steuervorauszahlung, ggf. die Aufwendungen für die
nur durch die Unterhaltseinkünfte notwendige Abgabe einer
Einkommensteuererklärung und ggf. der Verlust anderer finanzieller
Zuschüsse / Vergünstigungen (Vergl. BGH XII ZR 250/04).
Die
Geltendmachung der Unterhaltsleistungen und Zustimmung des
Zahlungsempfängers erfolgt mit dem amtlichen Vordruck der Anlage-U.
Eine betragsmäßige Begrenzung der Zustimmung ist
möglich. Der Antrag bindet die Antragsteller für ein Jahr.
Eine Rücknahme oder nachträgliche Beschränkung ist nicht
möglich. Die Zustimmung gilt auch für die Folgejahre als erteilt,
wenn sie nicht vom Unterhaltsempfänger vor Beginn des nächsten Jahres
widerrufen wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Eine betragsmäßige
Veränderung ist jedoch im Folgejahr möglich, soweit diese in
beiden Erklärungen (Leistender / Leistungsempfänger) in
übereinstimmender Höhe erfolgt (vergl. . BFH Urteil vom 22.9.1999 AZ:
XI R 121/96).
Der Widerruf – gilt jeweils für das Folgejahr – und ist an das Wohnsitzfinanzamt des
Unterhaltsleistenden oder des Unterhaltsempfängers zu richten. Soweit
regelmäßig der Sonderausgabenabzug im Rahmen des Realsplittings
gewählt wird, kann das Finanzamt beim Leistungsempfänger auch
angemessene Steuervorauszahlungen festsetzen. Der Unterhaltsempfänger kann
bei Ermittlung der sonstigen Einkünfte Werbungskosten geltend machen.
Üblicherweise bleibt es hier beim Werbungskostenpauschbetrag in Höhe
von 102 €.
Hinweis: Durch eine ungeschickte Gestaltung und Fristversäumnisse
können hier leicht aus steuerlichen Vorteilen steuerliche Nachteile
werden.
Weitere Hinweise:
o
Übersteigen die tatsächlichen Unterhaltsleistungen den Betrag von 13.805
€, so kann der übersteigende Betrag nicht im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden (EStR 10.2).
o
Nach herrschender Rechtsauffassung (vergl. Ludwig Schmidt 2009 S.
862 Rz. 55) kommt es auch beim Realsplitting auf die tatsächliche
Höhe der Unterhaltsleistungen an. Soweit die Unterhaltsleistungen tatsächlich
niedriger sind, als in der Anlage U vorgesehen, kommt auch nur ein
Sonderausgabenabzug in der tatsächlichen Höhe in Frage. Das Gleiche
gilt korrespondierend für die Besteuerung der Einkünfte beim
Leistungsempfänger. Die Beweislast trifft den Unterhaltsleistenden
(BFH IX B 35/87). Der Sonderausgabenabzug gem. § 10 EStG erfordert
rechtssystematisch eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Dies
ist nicht der Fall, wenn die tatsächlichen Unterhaltsleistungen unter den,
in der Anlage U angegebenen Werten liegen. Korrespondierend ist dann auch die
Besteuerung der Einkünfte zu berichtigen. Bestandskräftige Bescheide sind
ggf. nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
(Neue Tatsachen) zu ändern.
o
Bei im Ausland lebenden Ehegatten / geschiedenen Ehegatten
ist das Verfahren des Realsplitting nur möglich (bestätigt durch EUGH
= Europäischer Gerichtshof vom 12. 7.2005) wenn in Deutschland für den
Zahlungsempfänger eine Veranlagung nach den Regeln des §1a EStG
durchgeführt werden kann. Dies trifft nur bei Staaten zu, die der EU- /
EWR angehören und soweit der Zahlungsempfänger die Anforderungen gem.
§ 1 Abs. 3 erfüllt. Dies ist der Fall, wenn beim
Unterhaltsempfänger 90% der Einkünfte der deutschen Steuer
unterliegen und die übrigen Einkünfte 6.136 € nicht
übersteigen.
o
Auch nach Bestandskraft der Steuerbescheide kann noch ein
Antrag auf Anwendung des „Realsplittings“ gestellt werden. Die
erstmals erstellte Anlage U nach Bestandskraft der Steuerbescheide führt
zu einer Aufhebung und Änderung der Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2
AO (rückwirkendes Ereignis).
2.
Unterhaltsleistungen als
außergewöhnliche Belastung
Soweit der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung verweigert
und eine gerichtliche Auseinandersetzung scheut, ist auch ein Abzug im Rahmen
der außergewöhnlichen
Belastungen (i.S. v. § 33a Abs. 1 EStG) bis zum Höchstbetrag von 7.680 € möglich. Dies setzt
allerdings voraus, dass kein Wahlrecht der Zusammenveranlagung besteht. D.h.
die Ehegatten am 1. 1. des Jahres bereits getrennt lebend oder geschieden
waren.
Weitere Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist eine
tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtung (Urteil) und der Nachweis
zu den erbrachten Unterhaltsleistungen. Der Höchstbetrag ist um die
Einkünfte des Unterhaltsempfängers zu kürzen, soweit diese 624
€ übersteigen. Damit kommt es bei Einkünften des
Unterhaltsempfängers ab 8.304 € zu keiner Steuervergünstigung
mehr. Die maximal zu erzielende Steuervergünstigung liegt bei ca. 3.693
€. Bei im Ausland lebenden Ehegatten ist der steuerliche Abzug auf die
Verhältnisse des Wohnsitzstaates nach der Ländergruppenregelung
begrenzt.
Eine Aufteilung der Unterhaltsleistungen in
außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben ist nicht
möglich.
Dieter
P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung November 2009 |