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Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten

Die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehegatten führen nach der Trennung oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in vielen Fällen zu Unterhaltsansprüchen des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 1564 BGB / 1567 BGB).  Die Verpflichtungen sind rechtlich begründet und man kann sich ihnen nicht entziehen. Sie schränken die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden ein. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt im Rahmen des sogenannten Realsplittings gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33a EStG in Frage.  Ein Abzug nach § 33 EStG unter Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung wurde durch die BFH Rechtsprechung ausgeschlossen (BFH III R23/98 BStBl. II 02).

 

Auf die Form der Unterhaltsleistung kommt es nicht an. Unterhaltsleistungen können durch Einmalzahlungen, lfd. Zahlungen, Barzahlungen oder auch als geldwerte Vorteile in Form einer ganz oder teilweise überlassenen Wohnung erfolgen. Als Wertmaßstab dienen die amtlichen Sachbezugswerte oder im Falle der Mietwohnung der objektive (ortsübliche) Mietwert.

 

Unterhaltsaufwendungen können nur in dem Jahr geltend gemacht werden in dem sie entstanden sind. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Es kommt auf die Höhe der im Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlungen an und nicht darauf für welches Jahr gezahlt wurde.

 

Unterhaltszahlungen für Kinder können nicht als Unterhaltszahlungen für den Ehegatten berücksichtigt werden.

 

1.   Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können steuermindernd berücksichtigt werden. Der Regelfall ist ein steuerlicher Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben. Die Fachwelt spricht hier vom so genannten Realsplitting (i.S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hier können Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 13.805 € steuermindernd berücksichtigt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Zahlungsempfänger – korrespondierend - die erhaltenen Leistungen im gleichen Jahr und in gleicher Höhe als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a ESTG) zu versteuern. Hierzu ist von ihm eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es ist damit zwingende Voraussetzung, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind (Inländer) oder die Voraussetzungen des § 1a EStG (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für EU-/EWR Familienangehörige) vorliegen.

 

Die Anwendung des „Realsplittings“ lohnt sich, soweit der Unterhaltsleistende über hohe Einkünfte und der Unterhaltsempfänger über keine oder relativ niedrige Einkünfte verfügt. Durch die Verlagerung der Einkünfte wird ein Tarif/Progressionsvorteil erzielt. Die Einkommensminderung führt zu einer höheren Steuererstattung als die Steuernachforderung, die sich aus der Einkommenserhöhung bei dem Unterhaltsempfänger ergibt. Dies gilt es im Vorfeld abzuprüfen und zu berechnen. Der Steuervorteil kann so bei mehreren tausend Euro liegen (max. 6.639 €). Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist ein entsprechender Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Zahlungsempfängers.

 

Häufig verweigert der Unterhaltsempfänger die Zustimmung zum Realsplitting. Dies meist aus der Angst heraus, dass dem anderen zwar Steuervorteile gewährt werden, er selbst aber dem Risiko von Steuernachforderungen ausgesetzt ist. Die Verweigerung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (vergl. BGH, Urteil vom 29.04.1998 AZ XII ZR 266/96), soweit unter dem Strich insgesamt steuerliche Vorteile entstehen, da hierdurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden erhöht wird. Die Zustimmung muss der Unterhaltsempfänger (i.d.R. Ehefrau) jedoch nur erteilen, wenn ihm der Ausgleich sämtlicher Nachteile (Nachteilausgleichserklärung) zugesichert wird (§ 242 BGB). Hierzu gehört die durch die Mehreinkünfteerklärung fällige Mehrsteuer, die etwaige Steuervorauszahlung, ggf. die Aufwendungen für die nur durch die Unterhaltseinkünfte notwendige Abgabe einer Einkommensteuererklärung und ggf. der Verlust anderer finanzieller Zuschüsse / Vergünstigungen (Vergl. BGH XII ZR 250/04).

Die Geltendmachung der Unterhaltsleistungen und Zustimmung des Zahlungsempfängers erfolgt mit dem amtlichen Vordruck der Anlage-U. Eine betragsmäßige Begrenzung der Zustimmung ist möglich. Der Antrag bindet die Antragsteller für ein Jahr. Eine Rücknahme oder nachträgliche Beschränkung ist nicht möglich. Die Zustimmung gilt auch für die Folgejahre als erteilt, wenn sie nicht vom Unterhaltsempfänger vor Beginn des nächsten Jahres widerrufen wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Eine betragsmäßige Veränderung ist jedoch im Folgejahr möglich, soweit diese in beiden Erklärungen (Leistender / Leistungsempfänger) in übereinstimmender Höhe erfolgt (vergl. . BFH Urteil vom 22.9.1999 AZ: XI R 121/96).

Der Widerruf – gilt jeweils für das Folgejahr – und ist  an das Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsleistenden oder des Unterhaltsempfängers zu richten. Soweit regelmäßig der Sonderausgabenabzug im Rahmen des Realsplittings gewählt wird, kann das Finanzamt beim Leistungsempfänger auch angemessene Steuervorauszahlungen festsetzen. Der Unterhaltsempfänger kann bei Ermittlung der sonstigen Einkünfte Werbungskosten geltend machen. Üblicherweise bleibt es hier beim Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 €.

Hinweis: Durch eine ungeschickte Gestaltung und Fristversäumnisse können hier leicht aus steuerlichen Vorteilen steuerliche Nachteile werden.

 

Weitere Hinweise:

o   Übersteigen die tatsächlichen Unterhaltsleistungen den Betrag von 13.805 €, so kann der übersteigende Betrag nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden (EStR 10.2).

 

o   Nach herrschender Rechtsauffassung (vergl. Ludwig Schmidt 2009 S. 862 Rz. 55) kommt es auch beim Realsplitting auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsleistungen an. Soweit die Unterhaltsleistungen tatsächlich niedriger sind, als in der Anlage U vorgesehen, kommt auch nur ein Sonderausgabenabzug in der tatsächlichen Höhe in Frage. Das Gleiche gilt korrespondierend für die Besteuerung der Einkünfte beim Leistungsempfänger. Die Beweislast trifft den Unterhaltsleistenden (BFH IX B 35/87). Der Sonderausgabenabzug gem. § 10 EStG erfordert rechtssystematisch eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Dies ist nicht der Fall, wenn die tatsächlichen Unterhaltsleistungen unter den, in der Anlage U angegebenen Werten liegen. Korrespondierend ist dann auch die Besteuerung der Einkünfte zu berichtigen.  Bestandskräftige Bescheide sind ggf. nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO  (Neue Tatsachen) zu ändern.

 

o   Bei im Ausland lebenden Ehegatten / geschiedenen Ehegatten ist das Verfahren des Realsplitting nur möglich (bestätigt durch EUGH = Europäischer Gerichtshof vom 12. 7.2005)  wenn in Deutschland für den Zahlungsempfänger eine Veranlagung nach den Regeln des §1a EStG durchgeführt werden kann. Dies trifft nur bei Staaten zu, die der EU- / EWR angehören und soweit der Zahlungsempfänger die Anforderungen gem. § 1 Abs. 3 erfüllt. Dies ist der Fall, wenn beim Unterhaltsempfänger 90% der Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen und die übrigen Einkünfte 6.136 € nicht übersteigen.

 

o   Auch nach Bestandskraft der Steuerbescheide kann noch ein Antrag auf Anwendung des „Realsplittings“ gestellt werden. Die erstmals erstellte Anlage U nach Bestandskraft der Steuerbescheide führt zu einer Aufhebung und Änderung der Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis).

 

2.   Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

Soweit der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung verweigert und eine gerichtliche Auseinandersetzung scheut, ist auch ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (i.S. v. § 33a Abs. 1 EStG) bis zum Höchstbetrag von 7.680 € möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass kein Wahlrecht der Zusammenveranlagung besteht. D.h. die Ehegatten am 1. 1. des Jahres bereits getrennt lebend oder geschieden waren.

Weitere Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist eine tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtung (Urteil) und der Nachweis zu den erbrachten Unterhaltsleistungen. Der Höchstbetrag ist um die Einkünfte des Unterhaltsempfängers zu kürzen, soweit diese 624 € übersteigen. Damit kommt es bei Einkünften des Unterhaltsempfängers ab 8.304 € zu keiner Steuervergünstigung mehr. Die maximal zu erzielende Steuervergünstigung liegt bei ca. 3.693 €. Bei im Ausland lebenden Ehegatten ist der steuerliche Abzug auf die Verhältnisse des Wohnsitzstaates nach der Ländergruppenregelung begrenzt.

 

Eine Aufteilung der Unterhaltsleistungen in außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben ist nicht möglich.

 

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

November 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.