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Lebenspartnerschaftsrecht
(LPartG)
Unter einer Lebenspartnerschaft ist die
Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) zu verstehen. Die Rechtsfolgen der
Lebenspartnerschaft sind an der Ehe angelehnt jedoch bis dato nicht vollständig
der Ehe gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartnerschaften haben gegenseitige
Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche, können im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Kinder adoptieren.
In
einem Grundsatzurteil hat das
Bundesverfassungsgericht im Oktober 2009 (Az. 1 BvR 1164/07) die Ansprüche
auf eine Hinterbliebenenrente im öffentlichen Dienst auf eine eingetragene
Lebenspartnerschaft ausgedehnt. Darüber hinaus gehen die
Verfassungsrechtler im Inhalt eines Rechtsgutachtens davon aus, dass die
Rechtsprechung auch auf das Steuerrecht übertragen werden muss (vergl.
Artikel FAZ v. 18.11.2009, Seite 9). Die Verfassungsrechtler argumentieren damit, dass eine
Benachteiligung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe nur noch dann
vertretbar ist, wenn die Vergünstigung daran gebunden ist, dass Kinder aus
der Ehe hervorgehen und damit die Ehepartner zwangsläufig in ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Dies weicht
von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und
lässt eine weitergehende Rechtsentwicklung vermuten. Die Bundesregierung
sieht hier aufgrund der bis zum 31.12.2007 rund 15.000 eingetragenen
Lebenspartnerschaften eine Kostenlawine auf sich zukommen.
Steuerliche
Besonderheiten:
§ Gemeinsame Steuererklärung und Splittingtarif für
eingetragene Lebensgemeinschaft?
Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sollten
prüfen, ob für sie der Splittingtarif steuerliche Vorteile bringt.
Zwar ist das Splittingverfahren nach dem Wortlaut des Gesetzes Ehegatten
vorbehalten. Auch hat der Bundesfinanzhof (BFH vom 26.01.2006, Az.: III R
51/05) entschieden, dass der Splittingtarif mit dem besonderen Schutz der Ehe
vereinbar und damit nicht zwangsläufig auf die Lebenspartnerschaften
übertragbar ist. Hier ist jedoch ebenfalls die weitere Rechtsentwicklung
zu beobachten. Das neuerliche Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober
2009 (Az. 1 BvR 1164/07) weicht die bisherige Rechtsauffassung auf.
Betroffene bzw. deren Steuerberater können im Rahmen der
Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung und damit den
Splittingtarif beantragen. Wenn das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnt,
kann Einspruch mit Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken
(Gleichheitsgrundsatz) und die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
Oktober 2009 (Az. 1 BvR 1164/07) verwiesen werden. Die weitere
Rechtsentwicklung bleibt jedoch abzuwarten.
§
In der
Lebenspartnerschaft sind wie in der Ehe die Partner gegenseitig zum Unterhalt
verpflichtet. Hat der Lebenspartner nur geringe Einkünfte ist zu
prüfen, ob Unterhaltsleistungen im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastungen i.S. von § 33a EStG steuermindernd geltend gemacht werden
können. Dies wurde auch vom BFH in mit Urteil vom 20.07.2006, Az.:
III R 8/04 bestätigt. Der Unterhaltsempfänger darf nur über
geringes Vermögen (max. 15.000 €) und nur über geringe
Einkünfte verfügen. Soweit die Einkünfte im Jahr 624 € übersteigen, mindern
diese den Unterhaltshöchstbetrag von 7.680
€. Weitere Infos hier unter: Unterhaltsleistungen
§
Für
das Jahr 2010 hat die Bundesregierung Gesetzesänderungen angekündigt,
die zu einem verbesserten Abzug von Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherungen
etc.) auch bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften führen sollen.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung November 2009 |