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Lebenspartnerschaftsrecht (LPartG)

Unter einer Lebenspartnerschaft ist die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) zu verstehen. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind an der Ehe angelehnt jedoch bis dato nicht vollständig der Ehe gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartnerschaften haben gegenseitige Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche, können im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Kinder adoptieren.

 

In einem Grundsatzurteil  hat das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2009 (Az. 1 BvR 1164/07) die Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente im öffentlichen Dienst auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt. Darüber hinaus gehen die Verfassungsrechtler im Inhalt eines Rechtsgutachtens davon aus, dass die Rechtsprechung auch auf das Steuerrecht übertragen werden muss (vergl. Artikel FAZ v. 18.11.2009, Seite 9). Die Verfassungsrechtler  argumentieren damit, dass eine Benachteiligung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe nur noch dann vertretbar ist, wenn die Vergünstigung daran gebunden ist, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen und damit die Ehepartner zwangsläufig in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Dies weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und lässt eine weitergehende Rechtsentwicklung vermuten. Die Bundesregierung sieht hier aufgrund der bis zum 31.12.2007 rund 15.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Kostenlawine auf sich zukommen.

 

Steuerliche Besonderheiten:

 

§  Gemeinsame Steuererklärung und Splittingtarif für eingetragene Lebensgemeinschaft?

Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sollten prüfen, ob für sie der Splittingtarif steuerliche Vorteile bringt. Zwar ist das Splittingverfahren nach dem Wortlaut des Gesetzes Ehegatten vorbehalten. Auch hat der Bundesfinanzhof (BFH vom 26.01.2006, Az.: III R 51/05) entschieden, dass der Splittingtarif mit dem besonderen Schutz der Ehe vereinbar und damit nicht zwangsläufig auf die Lebenspartnerschaften übertragbar ist. Hier ist jedoch ebenfalls die weitere Rechtsentwicklung zu beobachten. Das neuerliche Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober 2009 (Az. 1 BvR 1164/07) weicht die bisherige Rechtsauffassung auf.

 

Betroffene bzw. deren Steuerberater können im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif beantragen. Wenn das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnt, kann Einspruch mit Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitsgrundsatz) und die Ausführungen im Urteil  des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober 2009 (Az. 1 BvR 1164/07) verwiesen werden. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt jedoch abzuwarten.

 

§  In der Lebenspartnerschaft sind wie in der Ehe die Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Hat der Lebenspartner nur geringe Einkünfte ist zu prüfen, ob Unterhaltsleistungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33a EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies wurde auch vom BFH in mit Urteil vom 20.07.2006, Az.: III R 8/04 bestätigt. Der Unterhaltsempfänger darf nur über geringes Vermögen (max. 15.000 €) und nur über geringe Einkünfte verfügen. Soweit die Einkünfte im Jahr 624 € übersteigen, mindern diese den Unterhaltshöchstbetrag von 7.680 €. Weitere Infos hier unter: Unterhaltsleistungen

 

§  Für das Jahr 2010 hat die Bundesregierung Gesetzesänderungen angekündigt, die zu einem verbesserten Abzug von Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherungen etc.) auch bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften führen sollen.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

November 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.