Hinweise: Diese Internetseiten
stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und
Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese
Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung
sein.
Kinderzuschlag
Einen Zuschlag zum Kindergeld erhalten Eltern, die mit ihrem Einkommen
zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer
Kinder. Er beträgt maximal 140 Euro im Monat.
Der Kinderzuschlag wird an denjenigen Elternteil gezahlt, der nur
aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für das Kind die Voraussetzungen
für das Arbeitslosengeld II erfüllen würde. Durch die Zahlungen
eines Kinderzuschlags in Höhe von 140 EUR monatlich je Kind für die
Dauer von maximal 36 Monaten, soll vermieden werden, dass Personen nur wegen
dieser Unterhaltsverpflichtung unter das Arbeitslosengeld II fallen. Seit 2008 wird der Kinderzuschlag ohne
Befristung gewährt. Ab 1. Oktober 2008 wurde der Kreis der
Bezugsberechtigten durch die Anhebung der Einkunftsgrenzen ausgeweitet.
Eheleute mit Bruttoeinkommen
von bis zu 900€ monatlich und Alleinerziehende mit Einkommen von bis zu
600€ haben einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag. Zusätzliche
Erwerbseinkommen nur noch zu 50 Prozent angerechnet (bisher 70 Prozent.
Anträge auf Kinderzuschlag
nimmt ausschließlich die Familienkasse der Bundesagentur für
Arbeit entgegen, sie ist auch für die Bearbeitung zuständig.
Hier klicken zum Merkblatt der Familienkasse ab 1.10.2008
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag: hier klicken
Dieter P. Gonze, Stb. 24. 9.2008
|
Letzte Bearbeitung September 2008 |