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Familienleistungsausgleich + Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag (§§ 31, 32 EStG)

Mit einer Reihe von Vorschriften regelt der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung der geminderten Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern. Seit dem Jahr 1996 werden der Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 EStG) und das Kindergeld (§§ 62 EStG) nur alternativ gewährt. Ab dem VZ 2000 wurde in § 32 Abs. 6 EStG neben dem Kinderfreibetrag der Abzug des Betreuungsfreibetrags für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für behinderte Kinder geregelt.

Kindergeld, Kinderfreibetrag u.a. kindbedingte Steuervergünstigungen werden ohne weitere altersbedingte Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Unter Beachtung der Einkunftsgrenze können die Vergünstigungen wie nachfolgend angeführt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Für Kinder des Jahrganges 1982 werden die Vergünstigungen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt. Für den Jahresgang 1981 und früher, werden die Vergünstigungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.

Über die Gewährung von Kindergeld entscheidet die Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit) mit Bescheid. Familienkassen sind Teil der Finanzverwaltung und mit den gleichen Ermittlungspflichten und Befugnissen ausgestattet. Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gilt nachrangig zu den Vorschriften des EStG für besondere Fälle.

Hier klicken zum aktuellen Merkblatt zum Kindergeld der Bundesagentur für Arbeit.

Bedingungen für die Gewährung von kindbedingten Steuervergünstigungen bei Kindern über 18:

1.    Beachtung der Einkunftsgrenze von 7.680 € p.a. (ab 2010: 8.004 € p.a.) nach Abzug von Werbungskosten und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

2.    bis zum 21. Lebensjahr: soweit arbeitssuchend gemeldet.

3.    bis zum 25. Lebensjahr (früher 26/27) soweit in Ausbildung befindlich, oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate), oder mangels Ausbildungsplatz.

4.    über 25: + Ausfallzeiten wegen Wehr- oder Zivildienst im Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr

5.    über 25, soweit behinderungsbedingt außerstande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Behinderung muss ursächlich und vor Vollendung des 25. Lebensjahres entstanden sein).

Kindergeldantrag / Kindergeldbescheid / Verjährungsfrist / Wie lange kann noch Kindergeld beantragt werden?

Der Kindergeldantrag ist schriftlich nach dem amtlichen Formblatt bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Kindergeld kann innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 AO) beantragt werden. Diese beträgt vier Jahre und beginnt erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres. Im Jahre 2010 kann damit noch Kindergeld für die abgelaufenen Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und für das laufende Jahr 2010 gestellt werden. Wird ein Kindergeldbescheid nachträglich zum 1. Januar eines abgelaufenen Jahres aufgehoben, so kann gegen diesen Bescheid innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ggf. Einspruch eingelegt werden. Der Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung für die Folgejahre (es sei denn die betreffenden Jahre sind in dem Bescheid aufgeführt). Haben sich die Anspruchsbedingungen geändert, kann damit ggf. für das Folgejahr ein neuer Antrag auf Kindergeld gestellt werden (vergl. BFH v. 26.11.2009 Az. III R 87/07).

 

ABC der kindbedingten Vergünstigungen: (Aktuelle Tabelle hierzu)

·         Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für volljährige Kinder in Ausbildung

77 €/Monat bzw. 924 €/Jahr bei ausbildungsbedingter auswärtiger Unterbringung

·         Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG

Reduzierung der Zumutbarkeitsgrenze bei den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 3 EStG bei bis zu zwei Kindern auf maximal 4 %

und bei mehr als zwei Kindern auf maximal 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte

 

·         Baukindergeld bei selbstgenutztem Wohneigentum

Gemäß § 5 und § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagegesetz (Altfälle)

 

·         Behindertenpauschbetrag gem. § 33b EStG

Je nach Grad der Behinderung von 310 € – 3.700 €

 

·         Elterngeld

 

·         Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für alleinstehende Steuerpflichtige i.H.v. 109 €/Monat bzw. 1.308 €/Jahr

 

·         Freibeträge

gem. §§ 32 Abs. 6 EStG: Freibetrag in Höhe von 251 €/Monat bzw. 3.012 €/Jahr (ab 2010: 292 €/3.504 €) bestehend aus dem Kinderfreibetrag von 1.932 € (ab 2010: 2.184 €) und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes von 1.080 € (ab 2010: 1.320 €) (Bedarfsfreibetrag) für jeden Elternteil.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der Freibetrag je Kind damit 502 € p.m. bzw. 6.024 € p.a. (ab 2010: 584 €/7.008 €)

 

·         Haushaltshilfe

i.H.v. 624 € bei Krankheit bzw. 924 € bei Hilflosigkeit oder Behinderung gem. § 33a Abs. 3 EStG oder nach den Regelungen des § 35a EStG

 

·         Kinderbetreuungskosten bis 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 €/Jahr/Kind als Werbungskosten oder Sonderausgaben

 

·         Kindergeld gem. §§ 62–78 EStG

Erstes und zweites Kind 164 €/Monat (ab 2010: 184 €/Monat) je Kind, drittes Kind 170 €/Monat (ab 2010: 190 €/Monat) ab dem vierten Kind 195 €/Monat (ab 2010: 215 €/Monat) je Kind

 

·         Kindergeldzuschlag

Im Rahmen der HARTZ IV Regelung hat der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag eingeführt. Den Zuschlag erhalten Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Er beträgt maximal 140 Euro im Monat.

Der Kinderzuschlag wird an denjenigen Elternteil gezahlt, der nur aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld II erfüllen würde. Durch die Zahlungen eines Kinderzuschlags in Höhe von 140 EUR monatlich je Kind für die Dauer von maximal 36 Monaten, soll vermieden werden, dass Personen nur wegen dieser Unterhaltsverpflichtung unter das Arbeitslosengeld II fallen. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu stellen. Ab 2008 wird der Kinderzuschlag ohne Befristung gewährt.

 

·         Kinderzulage zur Riesterrente, § 85 EStG

 

·         Kirchensteuer

Reduzierung der Bemessungsgrundlage jeweils um den anteiligen hälftigen Kinderfreibetrag

 

·         Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG

Wegen der Pflege eines behinderten Kindes (924 €)

 

·         Solidaritätszuschlag

Reduzierung der Bemessungsgrundlage jeweils um den anteiligen hälftigen Kinderfreibetrag

 

·         Schulgeld

Sonderausgabenabzug von 30% der Aufwendungen für eine private aber staatlich anerkannte Ersatzschule gem. § 10b Abs. 1 Nr. 9 EStG

 

·         Unterhaltsleistungen an Kinder gem. § 33a Abs. 1 EStG

Soweit kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (Bsp. Bei Arbeitslosigkeit oder Bundeswehr etc.), max. 7.680 € (ab 2010: 8.004 €)

 

 

Die Regelungen im Einzelnen:

(§§ 31, 32 EStG, Abschnitt 176–181 EStR)

   Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 63 EStG)

   Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG)

Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) haben i.d.R. Elternteile mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Inland oder Ausländer mit Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis.

   Deutsche, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

   die im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Ausländer:

mit Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis – Ausnahme EU, hier ist keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nötig.

   Kinder i.S.v. § 63 EStG

1.  Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder)

2.  vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten

3.  vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommene Enkel

   Unschädliche Besonderheiten

Die Berücksichtigung des Kindes wird nicht schon allein aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

Ø weil das Kind verheiratet ist

Ø weil das Kind über eigene Einkünfte verfügt

Ø weil das Kind nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (ausgenommen Pflegekinder)

   Kindergeld oder Kinderfreibetrag werden grundsätzlich zeitanteilig (je Monat, § 32 Abs. 5, 6 EStG) vom Monat der Geburt des Kindes bis einschließlich des Monats gewährt, in dem sich der letzte Tag des 18. Lebensjahres befindet (§ 32 Abs. 3 EStG und Abschn. 178 EStR).

Beispiel

Ein am 01.01.1982 geborenes Kind hat das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.1999, also zu Beginn des Kalenderjahres 2000 vollendet. Es kann deshalb für 2000 nicht mehr nach § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.

Ausnahmen: (siehe dazu ausführliche Erläuterung)

   in Ausbildung

   arbeitsuchend

   behindert

   Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) Kinderfreibetrag/Kindergeld

Soweit die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags höher ist als der Anspruch auf Kindergeld (und vergleichbare Leistungen), wird bei der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen (§ 31 Satz 4 EStG) der Kinderfreibetrag berücksichtigt und das erhaltene Kindergeld gegengerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG).

Es besteht kein Wahlrecht zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder. Die Günsti­gerprüfung wird jeweils für jedes zu berücksichtigende Kind gesondert durchgeführt, begonnen wird mit dem ältesten Kind.

   Gegenrechnung des Kindergeldes auch bei späterer Zahlung!

Das gezahlte Kindergeld wird gegen die Wirkung des Kinderfreibetrags gerechnet, unabhängig vom Zeitpunkt der Kindergeldzahlung (keine Anwendung des § 11 EStG).

Sollte das Kindergeld somit bisher nicht beantragt worden sein, so kann dies nachgeholt werden und die Steuerberechnung so erfolgen, als hätte die Auszahlung bereits stattgefunden.

Soweit Angaben über nachgezahlte Kindergeldbeträge dem Finanzamt erst später bekannt werden, erfolgt eine Berichtigung des Steuerbescheids gem. § 173 AO.

Besteht nur Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag, wird auch nur die Hälfte des zu beanspruchenden Kindergeldes bei der Vergleichsrechnung berücksichtigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der andere Ehegatte das Kindergeld in voller Höhe erhalten hat und sich damit die Unterhaltsverpflichtung des zahlenden Ehegatten entsprechend reduziert.

   Übertragung von Kinderfreibeträgen

Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist nicht möglich (es wird Kindergeld gezahlt!).

Der Eintrag des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist somit nur noch zur Minderung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie zur Gewährung des Entlastungsfreibetrags erforderlich.

BEACHTE: Bei Beamten ist die Gewährung der Kinderzuschüsse davon abhängig.

Eine Übertragung des vollen Kinderfreibetrags ist nur noch in zwei Fällen möglich:

1.  Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG kann bei Elternteilen, die nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, ein Elternteil den Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wenn nicht er, sondern der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt.

     Das heißt, der Elternteil, der alleine seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, kann unter vorgenannter Voraussetzung den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen. Wer total leistungsunfähig ist (Sozialhilfeempfänger etc.) wird so behandelt, als komme er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach.

Praktische Fälle hierzu:

o   Eltern, die im eheähnlichen Verhältnis zusammenleben und bei denen nur ein Elternteil berufstätig ist

o   Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinerlei Unterhaltsleistungen für das Kind erhalten

2.  Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann der Freibetrag auch auf Stiefeltern oder Großeltern übertragen werden, soweit sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dies kann mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen. Ein Widerruf ist nur für zukünftige Veranlagungszeiträume möglich.

     Eine Doppelberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Pflegekindern und den leiblichen Eltern ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossen.

·         Kinder ab 18 Jahre gem. § 32 Abs. 4 EStG

Ab dem Monat, an dessen Beginn das 18. Lebensjahr vollendet war (Tag des 18. Geburtstags), werden Kinder nur berücksichtigt, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

   wegen Arbeitslosigkeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG)

vom 18. bis einschließlich zum 20. Lebensjahr

Soweit das Kind arbeitslos ist und der inländischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Damit schließt diese Regelung Kinder im Ausland aus. Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigung des Arbeitsamtes (Besucherkarte – vgl. Abschnitt 179 EStR). Die Berücksichtigung endet mit dem Monat vor Erreichen des 21. Geburtstags. Die Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten! Eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV steht der Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind nicht entgegen. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 € betragen.

   wegen Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG)

vom 18. bis zum 25. Lebensjahr

Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf anzusehen. Hierzu gehört auch der Besuch der allgemeinbildenden Schulen, wie die Grund- und Realschule und das Gymnasium. Die Ausbildung ist abgeschlossen, wenn der erreichte Ausbildungsstand zur Ausübung eines Berufs befähigt.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 180 EStR verwiesen.

Die Ausbildung muss zeitlich überwiegen. So wird der Besuch eines Abendgymnasiums neben einer Berufstätigkeit nicht als Ausbildung in vorgenanntem Sinne angesehen. Die gleichzeitige Au-pair-Tätigkeit im Ausland bleibt unschädlich, wenn die parallel laufende Ausbildung (Sprachausbildung) überwiegt.

Die Rechtsprechung hat in jüngster Vergangenheit die von der Finanzverwaltung eng ausgelegte Definition „Berufsausbildung“ erweitert:

            Vorbereitung auf eine Promotion

BFH vom 09.06.1999 – VI R 92/98

            Volontärtätigkeit

BFH vom 09.06.1998 – VI R 50/98

            Anwaltspraktikum

BFH vom 09.06.1998 – VI R 16/99

            Collegebesuch in den USA

BFH vom 09.06.1999 – VI R 34/98

   wegen Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG)

hier: Unterbrechungszeiten

Zeiten der Erkrankung zählen zu den Ausbildungsmonaten. Ebenso die Mutterschutzfrist gem. § 6 MuSchG.

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

zählen gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2b bis zu vier Monaten zur Ausbildungszeit.

Die Übergangszeiten liegen auch bei Zwangspausen und nach der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes vor (Abschn. 180a EStR).

Die Ferienzeit (Schul- und Semesterferien) zwischen den Ausbildungsabschnitten gehört grundsätzlich zur Ausbildungszeit.

Die Berücksichtigung endet mit dem Monat vor Erreichen des 27. Geburtstags.

Das Absolvieren einer 2. Berufsausbildung ist unschädlich.

Die Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten!

   Mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG)

vom 18. bis zum 25. Lebensjahr

Soweit sich das Kind ernstlich um einen Ausbildungsplatz bemüht, wird es ebenfalls steuerlich berücksichtigt.

Die Einkunftsgrenzen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) sind jedoch zu beachten.

Die vorgenannten Bemühungen des Kindes sind durch eine Arbeitsamtsbescheinigung oder Nachweise zu Studienplatzbewerbungen etc. glaubhaft zu machen.

Das Streben nach einer 2. Berufsausbildung ist unschädlich.

(vgl. Abschnitt 180b EStR)

   Ableistung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG)

vom 18. bis zum 25. Lebensjahr

Hierbei handelt es sich nicht um den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, sondern um die freiwillige Ableistung eines sozialen oder ökologischen Jahres. Einzelheiten hierzu regelt das FÖJG v. 17.12.1993 (BStBl I 1994, 19). Die Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten!

·         Behinderte Kinder, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG, Abschn. 180d EStR

Kinderfreibetrag/Kindergeld werden altersunabhängig gewährt, wenn das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Behinderung nach Art und Umfang keine Erwerbstätigkeit des Kindes zulässt, die ihm eine Deckung des Lebensbedarfs ermöglicht.

Bei dem Merkmal „hilflos“ (H) lt. Behindertenausweis oder Bescheinigung der zuständigen Behörde bestehen keine Zweifel seitens der Finanzverwaltung an der Erfüllung vorgenannter Tatbestandsvoraussetzung.

Bei Behinderungen ab 50 %, jedoch unter 100 % (+ H) kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.

Obwohl dies aus der Gesetzesvorschrift nicht erkennbar ist, sieht die Finanzverwaltung eigene Einkünfte/Bezüge über den Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 (2009: 7.680 €/2010: 8.004 €), erhöht um den Behindertenpauschbetrag als schädlich an. Hierzu gehören auch Einkünfte aus vorhandenem Vermögen oder Rente. Beim Nachweis eines erhöhten Unterhaltsbedarfs gewährt das Finanzamt im Einzelfall dennoch den Kinderfreibetrag.

Soweit den Eltern des Kindes keinerlei Unterhaltsleistungen erwachsen sind, da diese bei Heimunterbringung etc. vollständig von dritter Seite übernommen wurden, entfällt auch der Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld. Tatsächliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören die Aufwendungen für über das normale Maß hinausgehende Besuchsfahrten, Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung, Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (Spezialbett etc.). Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 08.03.1999, BStBl I, 432.

·         Einkunftsgrenze für Kinder ab 18  (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Eigene Einkünfte und Bezüge eines Kindes von mehr als 7.680 €/Jahr (ab 2010: 8.004 €) führen zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag sowie aller sonstigen kindbedingten Steuervergünstigungen.

Bei der vorgenannten Einkunftsgrenze handelt es sich um einen Jahresbetrag, der sich um jeweils 1/12 ermäßigt für die Monate, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht.

Bei verheirateten Kindern sind 50 % der Ehegattenbezüge des Kindes als Bezüge des Kindes anzurechnen.

Die Ermittlung der eigenen Einkünfte erfolgt analog zu den in § 33a EStG aufgestellten Regeln (Randziffer: 1.6.2.4 und 1.6.4, vgl. auch Abschnitt 180e EStR). Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie der Pauschbetrag i.H.v. 180 € für sonstige Bezüge, mindern die Einkünfte/Bezüge entsprechend.

Die vom Auszubildenden getragenen SV-Anteile (Pflichtbeiträge) sind von den Einkünften und Bezügen abzuziehen.

Diese Regelung findet auch Anwendung, soweit das Kind auf Einkünfte verzichtet (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

Zuschüsse zu besonderen Ausbildungszwecken (Beispiel zur Abgeltung von Schulkosten und Lehrmaterial) dienen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts und sind somit nicht zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Weitere Infos hierzu bitte hier klicken!     

 

·         Altersgrenzenverschiebung bei Grundwehrdienstzeiten/Wehrersatzdienst

Gemäß § 32 Abs. 5 können die Altersgrenzen von 21 bzw. 25 Jahren überschritten werden, soweit dies durch den Grundwehrdienst oder den Ersatzdienst bedingt ist.

Die Altersgrenze wird um diese Unterbrechungszeit verlängert.

Diese Regelung gilt auch für alle Altfälle, d.h., ein in Ausbildung befindliches Kind über 27 Jahre hat unter Umständen Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld, soweit Wehr- oder Zivildienstzeiten angefallen sind.

Analog zur Regelung zu den Grundwehrdienstzeiten werden die ersatzweise geleisteten Zeiten beim Polizeivollzugsdienst und Entwicklungshilfedienst angerechnet (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 und 3 EStG)

·         Höhe des Kinderfreibetrags und Bedarfsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)

Kinderfreibetrag            ab 01.01.2009 mtl. 161 €/322 € bzw. jährlich 1.932 €/3.864 €

                                                ab 01.01.2010 mtl. 182 €/364 € bzw. jährlich 2.184 €/4.368 €         

Bedarfsfreibetrag          ab 01.01.2009 mtl.   90 €/180 € bzw. jährlich 1.080 €/2.160 €

                                               ab 01.01.2010 mtl. 110 €/220 € bzw. jährlich 1.320 €/2.640 €

 

·         Die Übertragungsmöglichkeit von Kinderfreibeträgen

– für nicht zusammenveranlagte Elternteile – besteht nicht mehr. Der Antrag auf Ansatz des vollen Kinderfreibetrags wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht etc. ist nach wie vor möglich. Der Bedarfsfreibetrag kann für minderjährige Kinder auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind in der Wohnung gemeldet ist, auf ihn übertragen werden.

·         Besonderheiten bei im Ausland lebenden Kindern

(§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG)

Für im Ausland lebende Kinder kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates angemessen (Ländergruppenregelung) und notwendig (Anrechnung des Auslandskindergeldes) ist.

Erforderliche Nachweise:

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres genügt eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde.

Sonstige Bedingungen:

Es gelten die Bedingungen und Voraussetzungen wie für inländische Kinder. Bei Berücksichtigung der Einkunftsgrenzen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (2009: 7.680 €/2010: 8.004 €) ist eine Kürzung (Drittelregelung) entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates vorzunehmen.

Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte in Euro ist der Mittelkurs der Auslandswährung maßgebend, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September vor dem betreffenden Veranlagungszeitraum festgestellt wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG).

·         Kinder die sich zu Ausbildungszwecken vorübergehend im Ausland aufhalten

Für Kinder die sich allein zu Ausbildungszwecken vorübergehend im Ausland aufhalten, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Kinder. Ausnahmen bestehen, soweit sich die Kinder in ihrem Heimatland (Bsp. Kinder in Deutschland lebender kroatischer Eltern die sich in Kroatien aufhalten). In diesen Fällen geht die Finanzverwaltung von einem dauerhaften Auslandsaufenthalt zum Kennen lernen der heimatlichen Sprache etc. auf und versagt eine Gleichbehandlung.

                       

·         Antrag auf Kindergeld gem. § 62 EStG

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres werden die Kindergeldzahlungen für das betreffende Kind eingestellt. Nicht wenige Bürger mit Kindern über 18 Jahren versäumen es hier, einen Fortsetzungsantrag auf Gewährung von Kindergeld zu stellen. Sie gehen davon aus, dass aufgrund ihres Einkommens oder des Einkommens des Kindes kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht. Oft wurde auch gleich der Eintrag des Kindes auf der Steuerkarte korrigiert, um sich vor vermeintlichen Nachzahlungen zu schützen. Der Berater erfährt unter Umständen, zumindest unaufgefordert, nicht über das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Kind.

Aus diesem Grunde ist es für jeden Berater wichtig, die genauen Familienverhältnisse zu hinterfragen, um exakt die Anspruchsgrundlagen zum Kindergeld/Kinderfreibetrag zu überprüfen.

Für den Antrag gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach §§ 169 AO (Festsetzungsverjährung: vier Jahre).

Bei Kindern über 18 Jahren wird Kindergeld nur unter den Bedingungen des § 32 Abs. 4, 5 EStG analog zum Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag gewährt.

Weitere Infos bitte unter dem Stichwort „Kinder über 18“ lesen.

Kindergeld wird nur einem Berechtigten gewährt, § 64 EStG

Grundsätzlich entscheidet die Haushaltszugehörigkeit. In Zweifelsfällen entscheidet das Vormundschaftsgericht.

 

·         Höhe des Kindergeldes,  § 66 EStG

Jeweils für das erste und zweite Kind: 164 €/Monat (2010: 184 €/Monat), für das dritte Kind 170 €/Monat (2010: 190 €/Monat). Ab dem vierten Kind: 195 €/Monat (2010: 215 €/Monat).

·         Auszahlung des Kindergeldes

Die Kindergeldzahlungen erfolgen durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit. Kindergeld erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind gemeldet (Haushaltszugehörigkeit) ist. Der andere unterhaltsverpflichtete Elternteil hat eine um die Hälfte des Kindergeldes niedrigere Unterhaltsverpflichtung (§ 1615g BGB).

 

·         Ausländer im Inland

Kindergeldzahlungen sind nicht an die Nationalität, sondern an den Wohnsitz geknüpft. Soweit Ausländer ihren dauerhaften Wohnsitz im Inland haben, müssen sie zusätzlich jedoch über eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltsbescheinigung (§§ 15, 27 AuslG) verfügen.

Geduldete Ausländer mit besonderen Aufenthaltstiteln (wie kriegsbedingt etc.) haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Diese Verfahrensweise wurde mit Entscheidung vom 22.11.2007 – III R 54/02 durch den Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß bestätigt.

 

Für EU-/EWR-Bürger gelten die gleichen Vorschriften wie für Inländer.

 

EU / EWR – Raum:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,  Großbritannien, Italien, Irland, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Die Schweiz seit dem 1.06.2002 (Freizügigkeitsabkommen) wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt.

·         LINK zum ausführlichen Merkblatt Kindergeld

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

April 2010

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.