Hinweise: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für
Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit
diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein
informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer
zukünftigen Beratung sein.
Familienleistungsausgleich
+ Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag (§§ 31, 32 EStG)
Mit einer Reihe von
Vorschriften regelt der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung der
geminderten Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern. Seit dem Jahr
1996 werden der Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 EStG) und das Kindergeld
(§§ 62 EStG) nur alternativ gewährt. Ab dem VZ 2000
wurde in § 32 Abs. 6 EStG neben dem Kinderfreibetrag der Abzug des
Betreuungsfreibetrags für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
und für behinderte Kinder geregelt.
Kindergeld,
Kinderfreibetrag u.a. kindbedingte Steuervergünstigungen werden ohne
weitere altersbedingte Einschränkungen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres gewährt. Unter Beachtung der Einkunftsgrenze können
die Vergünstigungen wie nachfolgend angeführt bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres gewährt werden. Für Kinder des Jahrganges 1982
werden die Vergünstigungen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
gewährt. Für den Jahresgang 1981 und früher, werden die
Vergünstigungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
Über die
Gewährung von Kindergeld entscheidet die Familienkasse (Bundesagentur
für Arbeit) mit Bescheid. Familienkassen sind Teil der Finanzverwaltung
und mit den gleichen Ermittlungspflichten und Befugnissen ausgestattet. Das
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gilt nachrangig zu den Vorschriften des EStG
für besondere Fälle.
Hier klicken zum aktuellen Merkblatt zum Kindergeld der
Bundesagentur für Arbeit.
Bedingungen
für die Gewährung von kindbedingten Steuervergünstigungen bei
Kindern über 18:
1.
Beachtung der Einkunftsgrenze von 7.680 € p.a. (ab 2010:
8.004 € p.a.) nach Abzug von Werbungskosten und
Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
2.
bis zum 21. Lebensjahr: soweit arbeitssuchend gemeldet.
3.
bis zum 25. Lebensjahr (früher 26/27) soweit in Ausbildung
befindlich, oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate), oder
mangels Ausbildungsplatz.
4.
über 25: + Ausfallzeiten wegen Wehr- oder Zivildienst im
Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr
5.
über 25, soweit behinderungsbedingt außerstande
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Behinderung muss ursächlich und
vor Vollendung des 25. Lebensjahres entstanden sein).
Kindergeldantrag / Kindergeldbescheid /
Verjährungsfrist / Wie lange kann noch Kindergeld beantragt werden?
Der
Kindergeldantrag ist schriftlich nach dem amtlichen Formblatt bei der
zuständigen Familienkasse zu stellen. Kindergeld kann innerhalb der
Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 AO) beantragt werden. Diese
beträgt vier Jahre und beginnt erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres. Im
Jahre 2010 kann damit noch Kindergeld für die abgelaufenen Jahre 2006,
2007, 2008, 2009 und für das laufende Jahr 2010 gestellt werden. Wird ein
Kindergeldbescheid nachträglich zum 1. Januar eines abgelaufenen Jahres
aufgehoben, so kann gegen diesen Bescheid innerhalb der einmonatigen
Einspruchsfrist ggf. Einspruch eingelegt werden. Der Bescheid entfaltet keine
Rechtswirkung für die Folgejahre (es sei denn die betreffenden Jahre sind
in dem Bescheid aufgeführt). Haben sich die Anspruchsbedingungen
geändert, kann damit ggf. für das Folgejahr ein neuer Antrag auf
Kindergeld gestellt werden (vergl. BFH v. 26.11.2009 Az. III R 87/07).
ABC der kindbedingten
Vergünstigungen: (Aktuelle Tabelle hierzu)
·
Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für
volljährige Kinder in Ausbildung
77
€/Monat bzw. 924 €/Jahr bei ausbildungsbedingter auswärtiger
Unterbringung
·
Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG
Reduzierung der
Zumutbarkeitsgrenze bei den außergewöhnlichen Belastungen gem.
§ 33 Abs. 3 EStG bei bis zu zwei Kindern auf maximal 4 %
und bei mehr als zwei Kindern auf
maximal 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
·
Baukindergeld bei selbstgenutztem Wohneigentum
Gemäß § 5
und § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagegesetz (Altfälle)
·
Behindertenpauschbetrag gem. § 33b EStG
Je nach Grad der Behinderung von 310 € –
3.700 €
·
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für alleinstehende Steuerpflichtige i.H.v. 109
€/Monat bzw. 1.308 €/Jahr
·
Freibeträge
gem. §§ 32 Abs. 6 EStG:
Freibetrag in Höhe von 251 €/Monat bzw. 3.012 €/Jahr (ab 2010: 292 €/3.504 €)
bestehend aus dem Kinderfreibetrag von 1.932 € (ab 2010: 2.184
€) und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf des Kindes von 1.080 € (ab 2010: 1.320 €) (Bedarfsfreibetrag)
für jeden Elternteil.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten
beträgt der Freibetrag je Kind damit 502 € p.m. bzw. 6.024
€ p.a. (ab 2010: 584 €/7.008 €)
·
Haushaltshilfe
i.H.v. 624 € bei Krankheit
bzw. 924 € bei Hilflosigkeit oder Behinderung gem. § 33a Abs. 3 EStG
oder nach den Regelungen des § 35a EStG
·
Kinderbetreuungskosten bis
2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 €/Jahr/Kind als Werbungskosten oder
Sonderausgaben
·
Kindergeld gem. §§ 62–78 EStG
Erstes und zweites Kind 164 €/Monat (ab 2010: 184
€/Monat) je Kind, drittes Kind 170 €/Monat (ab 2010: 190
€/Monat) ab dem vierten Kind 195 €/Monat (ab 2010: 215
€/Monat) je Kind
Im Rahmen der HARTZ IV Regelung
hat der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag eingeführt. Den Zuschlag erhalten
Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten
können, nicht aber den ihrer Kinder. Er beträgt maximal 140 Euro im
Monat.
Der Kinderzuschlag wird an denjenigen
Elternteil gezahlt, der nur aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für das
minderjährige Kind die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld II
erfüllen würde. Durch die Zahlungen eines Kinderzuschlags in
Höhe von 140 EUR monatlich je Kind für die Dauer von maximal 36
Monaten, soll vermieden werden, dass Personen nur wegen dieser
Unterhaltsverpflichtung unter das Arbeitslosengeld II fallen. Der Antrag auf Kinderzuschlag
ist bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu stellen. Ab
2008 wird der Kinderzuschlag ohne Befristung gewährt.
·
Kinderzulage zur Riesterrente, § 85
EStG
·
Kirchensteuer
Reduzierung der Bemessungsgrundlage jeweils um den
anteiligen hälftigen Kinderfreibetrag
·
Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG
Wegen der Pflege eines behinderten Kindes
(924 €)
·
Solidaritätszuschlag
Reduzierung der Bemessungsgrundlage jeweils um den
anteiligen hälftigen Kinderfreibetrag
Sonderausgabenabzug von 30% der
Aufwendungen für eine private aber staatlich anerkannte Ersatzschule gem.
§ 10b Abs. 1 Nr. 9 EStG
·
Unterhaltsleistungen an Kinder gem. § 33a Abs. 1 EStG
Soweit kein Anspruch auf
Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (Bsp. Bei Arbeitslosigkeit oder Bundeswehr
etc.), max. 7.680 € (ab 2010: 8.004 €)
Die Regelungen im
Einzelnen:
(§§ 31, 32 EStG,
Abschnitt 176–181 EStR)
– Berücksichtigung
von Kindern (§§ 32, 63 EStG)
– Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG)
Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (§ 32
EStG) haben i.d.R. Elternteile mit deutscher Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz im Inland oder Ausländer mit Niederlassungserlaubnis bzw.
Aufenthaltserlaubnis.
– Deutsche, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
– die im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt
werden.
Ausländer:
mit
Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis – Ausnahme EU, hier ist
keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nötig.
– Kinder i.S.v.
§ 63 EStG
1. Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (leibliche Kinder,
Adoptivkinder, Pflegekinder)
2. vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommene Kinder seines
Ehegatten
3. vom Berechtigten in seinem
Haushalt aufgenommene Enkel
– Unschädliche Besonderheiten
Die Berücksichtigung des Kindes wird nicht schon
allein aus folgenden Gründen ausgeschlossen:
Ø weil das Kind verheiratet
ist
Ø weil das Kind über
eigene Einkünfte verfügt
Ø weil das Kind nicht zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (ausgenommen Pflegekinder)
– Kindergeld
oder Kinderfreibetrag werden grundsätzlich zeitanteilig (je
Monat, § 32 Abs. 5, 6 EStG) vom Monat der Geburt des Kindes bis
einschließlich des Monats gewährt, in dem sich der letzte Tag des
18. Lebensjahres befindet (§ 32 Abs. 3 EStG und Abschn. 178 EStR).
Beispiel
Ein am 01.01.1982
geborenes Kind hat das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.1999, also zu Beginn
des Kalenderjahres 2000 vollendet. Es kann deshalb für 2000 nicht mehr
nach § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
Ausnahmen: (siehe dazu ausführliche
Erläuterung)
– in Ausbildung
– arbeitsuchend
– behindert
– Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung)
Kinderfreibetrag/Kindergeld
Soweit die
steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags höher ist als der Anspruch
auf Kindergeld (und vergleichbare Leistungen), wird bei der
Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen (§ 31 Satz 4 EStG) der
Kinderfreibetrag berücksichtigt und das erhaltene Kindergeld
gegengerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG).
Es besteht kein
Wahlrecht zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder. Die
Günstigerprüfung wird jeweils für jedes zu
berücksichtigende Kind gesondert durchgeführt, begonnen wird mit dem
ältesten Kind.
– Gegenrechnung des Kindergeldes
auch bei späterer Zahlung!
Das gezahlte Kindergeld wird gegen die Wirkung des
Kinderfreibetrags gerechnet, unabhängig vom Zeitpunkt der
Kindergeldzahlung (keine Anwendung des § 11 EStG).
Sollte das Kindergeld
somit bisher nicht beantragt worden sein, so kann dies nachgeholt werden und
die Steuerberechnung so erfolgen, als hätte die Auszahlung bereits
stattgefunden.
Soweit Angaben
über nachgezahlte Kindergeldbeträge dem Finanzamt erst später
bekannt werden, erfolgt eine Berichtigung des Steuerbescheids gem. § 173
AO.
Besteht nur Anspruch
auf den halben Kinderfreibetrag, wird auch nur die Hälfte des zu
beanspruchenden Kindergeldes bei der Vergleichsrechnung berücksichtigt.
Dies ist auch dann der Fall, wenn der andere Ehegatte das Kindergeld in voller
Höhe erhalten hat und sich damit die Unterhaltsverpflichtung des zahlenden
Ehegatten entsprechend reduziert.
– Übertragung von Kinderfreibeträgen
Eine Übertragung
des hälftigen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist nicht
möglich (es wird Kindergeld gezahlt!).
Der Eintrag des Kinderfreibetrags
auf der Lohnsteuerkarte ist somit nur noch zur Minderung des
Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie zur Gewährung des
Entlastungsfreibetrags erforderlich.
BEACHTE: Bei Beamten ist die
Gewährung der Kinderzuschüsse davon abhängig.
Eine Übertragung
des vollen Kinderfreibetrags ist nur noch in zwei Fällen möglich:
1. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG kann bei
Elternteilen, die nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gem. §
26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, ein Elternteil den Freibetrag auf den anderen
Elternteil übertragen, wenn nicht er, sondern der andere Elternteil seiner
Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt.
Das
heißt, der Elternteil, der alleine seine Unterhaltsverpflichtung
erfüllt, kann unter vorgenannter Voraussetzung den vollen Kinderfreibetrag
beanspruchen. Wer total leistungsunfähig ist (Sozialhilfeempfänger
etc.) wird so behandelt, als komme er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht
nach.
Praktische Fälle hierzu:
o Eltern,
die im eheähnlichen Verhältnis zusammenleben und bei denen nur
ein Elternteil berufstätig ist
o
Alleinerziehende,
die vom anderen Elternteil keinerlei Unterhaltsleistungen für das
Kind erhalten
2. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann der
Freibetrag auch auf Stiefeltern oder Großeltern übertragen
werden, soweit sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dies kann mit
Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen. Ein Widerruf ist nur für
zukünftige Veranlagungszeiträume möglich.
Eine
Doppelberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei
Pflegekindern und den leiblichen Eltern ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2
ausgeschlossen.
·
Kinder ab 18 Jahre gem. § 32 Abs. 4 EStG
Ab dem Monat, an
dessen Beginn das 18. Lebensjahr vollendet war (Tag des 18. Geburtstags),
werden Kinder nur berücksichtigt, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen
erfüllt ist:
– wegen Arbeitslosigkeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 1
EStG)
vom 18. bis einschließlich zum 20. Lebensjahr
Soweit das Kind
arbeitslos ist und der inländischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht. Damit schließt diese Regelung Kinder im Ausland aus. Der Nachweis
erfolgt durch Bescheinigung des Arbeitsamtes (Besucherkarte – vgl.
Abschnitt 179 EStR). Die Berücksichtigung endet mit dem Monat vor
Erreichen des 21. Geburtstags. Die Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG) ist zu beachten! Eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. §
8 SGB IV steht der Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind nicht
entgegen. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im
Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 € betragen.
– wegen Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
(§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG)
vom 18. bis zum 25. Lebensjahr
Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen
künftigen Beruf anzusehen. Hierzu gehört auch der Besuch der
allgemeinbildenden Schulen, wie die Grund- und Realschule und das Gymnasium.
Die Ausbildung ist abgeschlossen, wenn der erreichte Ausbildungsstand zur
Ausübung eines Berufs befähigt.
Im Einzelnen wird auf
die Ausführungen in Abschnitt 180 EStR verwiesen.
Die Ausbildung muss
zeitlich überwiegen. So wird der Besuch eines Abendgymnasiums neben einer
Berufstätigkeit nicht als Ausbildung in vorgenanntem Sinne angesehen. Die
gleichzeitige Au-pair-Tätigkeit im Ausland bleibt unschädlich, wenn
die parallel laufende Ausbildung (Sprachausbildung) überwiegt.
Die Rechtsprechung hat in jüngster Vergangenheit
die von der Finanzverwaltung eng ausgelegte Definition
„Berufsausbildung“ erweitert:
– Vorbereitung
auf eine Promotion
BFH vom 09.06.1999 – VI R
92/98
– Volontärtätigkeit
BFH vom 09.06.1998 – VI R
50/98
– Anwaltspraktikum
BFH vom 09.06.1998 – VI R
16/99
– Collegebesuch
in den USA
BFH vom 09.06.1999 – VI R 34/98
– wegen Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a
EStG)
hier: Unterbrechungszeiten
Zeiten der Erkrankung
zählen zu den Ausbildungsmonaten. Ebenso die Mutterschutzfrist gem.
§ 6 MuSchG.
Übergangszeiten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten
zählen gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2b bis zu vier
Monaten zur Ausbildungszeit.
Die
Übergangszeiten liegen auch bei Zwangspausen und nach der Ableistung des Wehr-
oder Zivildienstes vor (Abschn. 180a EStR).
Die Ferienzeit (Schul- und Semesterferien)
zwischen den Ausbildungsabschnitten gehört grundsätzlich zur Ausbildungszeit.
Die Berücksichtigung endet mit dem Monat vor
Erreichen des 27. Geburtstags.
Das Absolvieren einer
2. Berufsausbildung ist unschädlich.
Die Einkunftsgrenze
(§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten!
– Mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c
EStG)
vom 18. bis zum 25. Lebensjahr
Soweit sich das Kind
ernstlich um einen Ausbildungsplatz bemüht, wird es ebenfalls
steuerlich berücksichtigt.
Die Einkunftsgrenzen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) sind
jedoch zu beachten.
Die vorgenannten Bemühungen des Kindes sind durch
eine Arbeitsamtsbescheinigung oder Nachweise zu
Studienplatzbewerbungen etc. glaubhaft zu machen.
Das Streben nach einer 2. Berufsausbildung ist
unschädlich.
(vgl. Abschnitt 180b
EStR)
– Ableistung eines freiwilligen
sozialen/ökologischen Jahres (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG)
vom 18. bis zum 25. Lebensjahr
Hierbei handelt es
sich nicht um den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, sondern um die freiwillige
Ableistung eines sozialen oder ökologischen Jahres. Einzelheiten hierzu
regelt das FÖJG v. 17.12.1993 (BStBl I 1994, 19). Die Einkunftsgrenze
(§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten!
·
Behinderte Kinder, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG, Abschn. 180d EStR
Kinderfreibetrag/Kindergeld
werden altersunabhängig gewährt, wenn
das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt
selbst zu bestreiten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).
Die Behinderung muss ursächlich dafür sein,
dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Dies ist nur dann der Fall,
wenn die Behinderung nach Art und Umfang keine Erwerbstätigkeit des Kindes
zulässt, die ihm eine Deckung des Lebensbedarfs ermöglicht.
Bei dem Merkmal „hilflos“
(H) lt. Behindertenausweis oder Bescheinigung der zuständigen
Behörde bestehen keine Zweifel seitens der Finanzverwaltung an der
Erfüllung vorgenannter Tatbestandsvoraussetzung.
Bei Behinderungen ab
50 %, jedoch unter 100 % (+ H) kommt es auf die besonderen Umstände des
Einzelfalls an, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.
Obwohl dies aus der
Gesetzesvorschrift nicht erkennbar ist, sieht die Finanzverwaltung eigene
Einkünfte/Bezüge über den Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4
Satz 2 (2009: 7.680 €/2010: 8.004 €), erhöht um den
Behindertenpauschbetrag als schädlich an. Hierzu gehören auch
Einkünfte aus vorhandenem Vermögen oder Rente. Beim Nachweis eines
erhöhten Unterhaltsbedarfs gewährt das Finanzamt im Einzelfall
dennoch den Kinderfreibetrag.
Soweit den Eltern des
Kindes keinerlei Unterhaltsleistungen erwachsen sind, da diese bei
Heimunterbringung etc. vollständig von dritter Seite übernommen
wurden, entfällt auch der Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld.
Tatsächliche Aufwendungen können als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören die Aufwendungen
für über das normale Maß hinausgehende Besuchsfahrten,
Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung, Aufwendungen für
besondere Pflegevorrichtungen (Spezialbett etc.). Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom
08.03.1999, BStBl I, 432.
·
Einkunftsgrenze für Kinder ab 18 (§ 32
Abs. 4 Satz 2 EStG)
Eigene Einkünfte und Bezüge eines Kindes von mehr als 7.680
€/Jahr (ab 2010: 8.004 €) führen zum Verlust des Anspruchs
auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag sowie aller sonstigen kindbedingten
Steuervergünstigungen.
Bei der vorgenannten
Einkunftsgrenze handelt es sich um einen Jahresbetrag, der sich um jeweils
1/12 ermäßigt für die Monate, für die kein Anspruch auf
Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht.
Bei verheirateten
Kindern sind 50 % der Ehegattenbezüge des Kindes als Bezüge des
Kindes anzurechnen.
Die Ermittlung der eigenen Einkünfte erfolgt analog
zu den in § 33a EStG aufgestellten Regeln (Randziffer: 1.6.2.4 und 1.6.4,
vgl. auch Abschnitt 180e EStR). Die tatsächlich angefallenen
Werbungskosten oder der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie der Pauschbetrag
i.H.v. 180 € für sonstige Bezüge, mindern die
Einkünfte/Bezüge entsprechend.
Die vom Auszubildenden getragenen SV-Anteile
(Pflichtbeiträge) sind von den Einkünften und Bezügen
abzuziehen.
Diese Regelung findet
auch Anwendung, soweit das Kind auf Einkünfte verzichtet (§ 32 Abs. 4
Satz 8 EStG).
Zuschüsse zu besonderen Ausbildungszwecken
(Beispiel zur Abgeltung von Schulkosten und Lehrmaterial) dienen nicht zur
Bestreitung des Lebensunterhalts und sind somit nicht zu berücksichtigen
(§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Weitere Infos hierzu bitte hier
klicken!
·
Altersgrenzenverschiebung bei Grundwehrdienstzeiten/Wehrersatzdienst
Gemäß § 32 Abs. 5 können die
Altersgrenzen von 21 bzw. 25 Jahren überschritten werden, soweit dies
durch den Grundwehrdienst oder den Ersatzdienst bedingt ist.
Die Altersgrenze wird um diese Unterbrechungszeit
verlängert.
Diese Regelung gilt auch für alle Altfälle,
d.h., ein in Ausbildung befindliches Kind über 27 Jahre hat unter
Umständen Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld, soweit Wehr- oder
Zivildienstzeiten angefallen sind.
Analog zur Regelung
zu den Grundwehrdienstzeiten werden die ersatzweise geleisteten Zeiten beim Polizeivollzugsdienst
und Entwicklungshilfedienst angerechnet (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 und 3
EStG)
·
Höhe des Kinderfreibetrags und Bedarfsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
Kinderfreibetrag ab
01.01.2009 mtl. 161 €/322 € bzw. jährlich 1.932 €/3.864
€
ab
01.01.2010 mtl. 182 €/364 € bzw. jährlich 2.184 €/4.368
€
Bedarfsfreibetrag ab
01.01.2009 mtl. 90
€/180 € bzw. jährlich 1.080 €/2.160 €
ab 01.01.2010 mtl. 110 €/220 € bzw.
jährlich 1.320 €/2.640 €
·
Die Übertragungsmöglichkeit von Kinderfreibeträgen
– für
nicht zusammenveranlagte Elternteile – besteht nicht mehr. Der
Antrag auf Ansatz des vollen Kinderfreibetrags wegen Nichterfüllung
der Unterhaltspflicht etc. ist nach wie vor möglich. Der Bedarfsfreibetrag
kann für minderjährige Kinder auf Antrag des Elternteils, bei dem das
Kind in der Wohnung gemeldet ist, auf ihn übertragen werden.
·
Besonderheiten bei im Ausland lebenden Kindern
(§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG)
Für im Ausland
lebende Kinder kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden, soweit es nach
den Verhältnissen des Wohnsitzstaates angemessen
(Ländergruppenregelung) und notwendig (Anrechnung des
Auslandskindergeldes) ist.
Erforderliche Nachweise:
Für Kinder bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres genügt eine Lebensbescheinigung der
ausländischen Heimatbehörde.
Sonstige Bedingungen:
Es gelten die Bedingungen und Voraussetzungen wie
für inländische Kinder. Bei Berücksichtigung der
Einkunftsgrenzen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (2009: 7.680 €/2010:
8.004 €) ist eine Kürzung (Drittelregelung) entsprechend den
Verhältnissen des Wohnsitzstaates vorzunehmen.
Für die
Umrechnung ausländischer Einkünfte in Euro ist der Mittelkurs der
Auslandswährung maßgebend, der an der Frankfurter Devisenbörse
für Ende September vor dem betreffenden Veranlagungszeitraum festgestellt
wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG).
·
Kinder die sich zu Ausbildungszwecken vorübergehend im
Ausland aufhalten
Für Kinder die sich allein zu Ausbildungszwecken
vorübergehend im Ausland aufhalten, gelten die gleichen Bedingungen wie
für inländische Kinder. Ausnahmen bestehen, soweit sich die Kinder in
ihrem Heimatland (Bsp. Kinder in Deutschland lebender kroatischer Eltern die
sich in Kroatien aufhalten). In diesen Fällen geht die Finanzverwaltung
von einem dauerhaften Auslandsaufenthalt zum Kennen lernen der heimatlichen
Sprache etc. auf und versagt eine Gleichbehandlung.
·
Antrag auf Kindergeld gem. § 62 EStG
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres werden die Kindergeldzahlungen
für das betreffende Kind eingestellt. Nicht wenige Bürger mit Kindern
über 18 Jahren versäumen es hier, einen Fortsetzungsantrag auf
Gewährung von Kindergeld zu stellen. Sie gehen davon aus, dass
aufgrund ihres Einkommens oder des Einkommens des Kindes kein Anspruch mehr auf
Kindergeld besteht. Oft wurde auch gleich der Eintrag des Kindes auf der
Steuerkarte korrigiert, um sich vor vermeintlichen Nachzahlungen zu
schützen. Der Berater erfährt unter Umständen, zumindest unaufgefordert,
nicht über das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Kind.
Aus diesem Grunde ist es für jeden Berater wichtig,
die genauen Familienverhältnisse zu hinterfragen, um exakt die Anspruchsgrundlagen
zum Kindergeld/Kinderfreibetrag zu überprüfen.
Für den Antrag
gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach §§ 169 AO
(Festsetzungsverjährung: vier Jahre).
Bei Kindern
über 18 Jahren wird Kindergeld nur unter den Bedingungen des §
32 Abs. 4, 5 EStG analog zum Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag
gewährt.
Weitere Infos bitte
unter dem Stichwort „Kinder über 18“
lesen.
Kindergeld wird nur einem Berechtigten gewährt, § 64
EStG
Grundsätzlich entscheidet die Haushaltszugehörigkeit. In
Zweifelsfällen entscheidet das Vormundschaftsgericht.
·
Höhe des Kindergeldes,
§ 66 EStG
Jeweils für das
erste und zweite Kind: 164 €/Monat (2010: 184 €/Monat), für
das dritte Kind 170 €/Monat (2010: 190 €/Monat). Ab dem vierten
Kind: 195 €/Monat (2010: 215 €/Monat).
·
Auszahlung des Kindergeldes
Die Kindergeldzahlungen erfolgen durch die Familienkasse
der Agentur für Arbeit. Kindergeld erhält derjenige Elternteil, bei
dem das Kind gemeldet (Haushaltszugehörigkeit) ist. Der andere
unterhaltsverpflichtete Elternteil hat eine um die Hälfte des Kindergeldes
niedrigere Unterhaltsverpflichtung (§ 1615g BGB).
·
Ausländer im Inland
Kindergeldzahlungen sind nicht an die
Nationalität, sondern an den Wohnsitz geknüpft. Soweit Ausländer ihren dauerhaften
Wohnsitz im Inland haben, müssen sie zusätzlich jedoch über eine
gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltsbescheinigung
(§§ 15, 27 AuslG) verfügen.
Geduldete Ausländer mit
besonderen Aufenthaltstiteln (wie kriegsbedingt etc.) haben keinen Anspruch auf
Kindergeld. Diese Verfahrensweise wurde mit Entscheidung vom 22.11.2007 –
III R 54/02 durch den Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß
bestätigt.
Für EU-/EWR-Bürger
gelten die gleichen Vorschriften wie für Inländer.
EU / EWR – Raum:
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Italien, Irland, Island, Lettland, Liechtenstein,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Slowenien, Slowakei, Tschechische
Republik, Ungarn und Zypern.
Die Schweiz
seit dem 1.06.2002 (Freizügigkeitsabkommen) wie ein Mitgliedsstaat der EU
behandelt.
·
LINK zum ausführlichen Merkblatt Kindergeld
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung April 2010 |