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Erläuterungen
zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten ab 2006:
Das
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
erweitert den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten: Ab 2006
enthält das Steuerrecht vier verschiedene Regelungen, nach denen
Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können. Welche Regelung
für Sie in Frage kommt, richtet sich nach dem Alter Ihrer Kinder und
danach, ob Sie als Eltern erwerbstätig sind.
Bereits
ab 2006 können für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 2/3 der
tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben bei
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit abgezogen werden, höchstens jedoch
4.000 € je Kind (§ 4f EStG). Die Kinderbetreuungskosten
sind zwar keine Betriebsausgaben, können aber als solche abgezogen werden.
Das bedeutet, dass es sich bei dem nicht abziehbaren Teil der
Kinderbetreuungskosten nicht um nichtabziehbare Betriebsausgaben, sondern um
private Aufwendungen handelt.
2/3 der
tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 4.000 €
je Kind, können Sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit wie Werbungskosten abziehen. Bei den anderen Einkunftsarten (Vermietung
und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte) können
Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Kinderbetreuungskosten
dürfen Sie nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen,
wenn Sie erwerbstätig sind, also entweder Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder
nichtselbständiger Arbeit erzielen.
Leben
beide Elternteile zusammen, muss auch der andere Elternteil erwerbstätig
sein. Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, welchen Umfang die
Erwerbstätigkeit einnehmen muss. Das bedeutet, dass auch eine
Teilzeitbeschäftigung ausreicht, um Kinderbetreuungskosten abziehen zu
können. Somit erfüllen Sie die Voraussetzung auch dann, wenn es sich
um einen Mini-Job oder um eine selbständige Nebentätigkeit handelt.
Eine anteilige Kürzung, wenn die Voraussetzung nur während eines
Teils des Jahres vorliegt, ist nicht vorgesehen.
Beispiel
Ein Elternteil ist während des gesamten Jahres
selbständig tätig. Der andere Elternteil ist bis zum 30.04.2006 nicht
berufstätig, nimmt jedoch ab dem 01.05.2006 eine nichtselbständige
Tätigkeit auf. Es können 2/3 der tatsächlich angefallenen
Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 € je Kind, wie Betriebsausgaben
abgezogen werden. Obwohl ein Elternteil zeitweise nicht erwerbstätig war,
erfolgt keine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs.
Gemäß
§ 4f Satz 5 EStG müssen Sie die Kinderbetreuungskosten durch
Rechnungen nachweisen. Zusätzlich muss auch nachgewiesen werden, dass
die Kinderbetreuungskosten auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt worden
sind. Dieser Nachweis ist nur bei einer Banküberweisung möglich. Dann
liegt ein Überweisungsträger vor bzw. die Bestätigung der Onlineüberweisung
und/oder ein Kontoauszug, der die entsprechenden Angaben enthält.
Beispiel
Ein Abzug als Betriebsausgaben
ist in jedem Fall dann sinnvoll, wenn für die gewerblichen Einkünfte
Gewerbesteuer zu zahlen ist. Durch den Abzug wird der Gewinn und damit auch die
Gewerbesteuer gemindert.
Die Eltern eines Kindes sind beide
erwerbstätig. Ein Elternteil übt nur einen Mini-Job aus. Der andere
Elternteil erhält die Rechnung über 5.100 € und bezahlt
diesen Betrag von seinem betrieblichen Konto. Er macht 5.100 € x 2/3
= 3.400 € als Betriebsausgaben geltend. Dies ist sinnvoll, weil im
Rahmen des Mini-Jobs kein Werbungskostenabzug möglich ist.
Arbeitnehmern,
die keine höheren Werbungskosten nachweisen, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920 € gewährt, d.h., sie erhalten den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ohne Aufwendungen nachweisen zu müssen.
§ 9 Satz 1 Nr. 1a EStG enthält für
Kinderbetreuungskosten eine Ausnahmeregelung, weil die Kinderbetreuungskosten
zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend gemacht werden
können.
Beispiel
Die Eltern eines Kindes sind beide
erwerbstätig. Ein Elternteil erzielt hohe Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Der andere Elternteil erzielt nur geringe
Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Die Betreuung des Kindes
in einer Kindertagesstätte kostet im Jahr 6.000 €.
Der
Arbeitnehmer-Elternteil macht 6.000 € x 2/3 = 4.000 € als
Werbungskosten geltend. Darüber hinausgehende Werbungskosten sind ihm
nicht entstanden. Es werden folgende Beträge vom Arbeitslohn abgezogen:
Kinderbetreuungskosten 4.000 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 €
insgesamt also 4.920 €
Es sind
nicht alle Aufwendungen, die für ein Kind entstehen, als
Kinderbetreuungskosten einzustufen. Begünstigt sind nur Aufwendungen
für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Das Kind muss zum
Haushalt gehören. Es sind nur die „typischen“
Kinderbetreuungsaufwendungen abziehbar, z.B. die Aufwendungen, die durch einen
Babysitter, Erzieher, eine Tages- und Wochenmutter, einen Kindergarten,
Kinderhort, eine Kindertagesstätte oder eine andere Art der
behütenden Kinderbetreuung entstehen. Verpflegungs- oder Fahrtkosten
können Sie steuerlich nicht geltend machen.
Aufwendungen
für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie
für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen dürfen Sie
nicht als Kinderbetreuungskosten abziehen. Aufwendungen für Sportvereine
und Nachhilfeunterricht sind also von der Steuerermäßigung
ausgeschlossen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall fließend sein. So kann
es z.B. unschädlich sein, wenn das Kind während der
„behütenden“ Betreuung bei den Schularbeiten unterstützt
wird oder sich sportlich betätigt. Solange der Betreuungszweck im
Mittelpunkt steht und der wesentliche Bestandteil der Dienstleistung ist,
handelt es sich um begünstigte Kinderbetreuungskosten.
Kinderbetreuungskosten
können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Kind im Ausland lebt.
Allerdings ist der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind zu
kürzen, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des
Kindes notwendig und angemessen ist. Entsprechend der sogenannten
Ländergruppeneinteilung ist der Betrag entweder auf 3/4 =
3.000 € oder auf 1/2 = 2.000 € oder auf 1/4 =
1.000 € zu reduzieren.
Diese
Einteilung gilt auch für die Kinderbetreuungskosten, die Sie als
Sonderausgaben abziehen können.
Die
Kinderbetreuungskosten können wie Betriebsausgaben abgezogen werden, es
sind jedoch keine Betriebsausgaben. Dies ist auch bei der umsatzsteuerlichen
Beurteilung von Bedeutung, d.h., die Kinderbetreuungsleistungen werden nicht
für das (umsatzsteuerliche) Unternehmen bezogen. Damit scheidet ein
Vorsteuerabzug aus.
Bis zum
31.12.2005 konnten Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2006
abgeschafft. Seit dem 01.01.2006 gibt es nunmehr zwei unterschiedliche
Regelungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben,
und zwar
–
für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet, aber das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne dass weitere
Voraussetzungen erfüllt werden müssen, und
–
für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt
sind.
Bei einem
Kind im Alter von drei bis sechs Jahren können Sie 2/3 der
Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, höchstens
4.000 € je Kind. Diese Variante gilt für alle Eltern,
unabhängig davon, ob die Elternteile erwerbstätig sind oder nicht.
Die Aufwendungen werden als Sonderausgaben abgezogen, wenn ein Abzug bei den
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht möglich ist. Der Abzug kann
jedoch nicht zusätzlich vorgenommen werden.
Voraussetzungen
für den Sonderausgabenabzug für Kinder bis zum dritten Lebensjahr und
zwischen dem sechsten und 14. Lebensjahr:
–
Es muss sich um ein Kind i.S.d. Steuerrechts handeln.
–
Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören.
–
Der Elternteil selbst muss sich in Ausbildung befinden und/oder
körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein. Bei Krankheit
muss diese mindestens drei Monate bestanden haben.
–
Leben beide Elternteile zusammen, können
Kinderbetreuungskosten nur geltend gemacht werden,
– wenn
beide Elternteile sich in Ausbildung befinden oder körperlich, geistig
oder seelisch behindert oder krank sind oder
–
wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere
Elternteil sich in Ausbildung befindet und/oder körperlich, geistig oder
seelisch behindert oder krank ist.
Die
vorhergehenden Ausführungen zu den Kindschaftsverhältnissen, zu den
begünstigten Kinderbetreuungskosten, zum Nachweis der
Kinderbetreuungskosten und zur Reduzierung des Abzugs nach den
Verhältnissen des Wohnsitzstaates gelten auch bei einem gewünschten
Abzug als Sonderausgaben.
Bis zum
31.12.2005 waren nur die Kinderbetreuungskosten abziehbar, die über
1.548 € hinausgingen, bis zu einem Höchstbetrag von
1.500 € je Kind.
Die ab
dem 01.01.2006 geltende Neuregelung bringt eine deutliche Verbesserung, weil
jetzt auch bei dieser Regelung 2/3 der Kinderbetreuungskosten bis maximal
4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.
§
35a EStG gewährt Steuerermäßigungen für haushaltsnahe
Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen als direkten Abzug von der
Steuerschuld. Dies gilt unabhängig von der speziellen Regelung von
Kinderbetreuungskosten, die das Einkommen der Eltern mindern.
Auf der
anderen Seite gehört die Kinderbetreuung auch zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen, wenn sie im inländischen Haushalt erbracht wird.
Insofern können dann auch Kinderbetreuungskosten im Rahmen von
haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Bei einer Betreuung
im Haushalt spielt es keine Rolle, ob einer oder beide Elternteile
erwerbstätig sind, sich in Ausbildung befinden, behindert oder krank sind.
Beispiel
Eine Mutter lässt ihr Kind von ihren Eltern
betreuen. Die Eltern der Mutter leben nicht mit der Tochter zusammen in einem
Haushalt. Die Eltern der Mutter betreuen das Kind im Haus bzw. in der Wohnung
der Mutter. Dafür zahlt diese jährlich 2.000 €. Die Eltern
der Mutter stellen ihr den Betrag in Rechnung und die Mutter überweist
ihnen den Betrag auf das Bankkonto.
Die Mutter kann 20 % der Aufwendungen =
480 € von ihrer Steuerschuld abziehen (der Höchstbetrag von
600 € wird nicht erreicht).
Hinweis
Würden die Eltern der Mutter das Kind in ihrer eigenen
Wohnung betreuen, könnte die Steuerermäßigung nicht
gewährt werden.
–
10 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im
Jahr, wenn das Kind von einer geringfügig beschäftigten Person
betreut wird,
–
12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 € im
Jahr, wenn jemand zur Betreuung des Kindes sozialversicherungspflichtig
beschäftigt wird,
–
20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €, wenn
das Kind von einer Person ohne Beschäftigungsverhältnis im Haushalt
betreut wird.
Die
Varianten dürfen nicht parallel angewendet werden. Es ist immer nur eine
der Varianten anzuwenden, wobei die haushaltsnahen Dienstleistungen wiederum in
drei weitere Varianten aufgeteilt sind. Soweit nur 2/3 der
Kinderbetreuungskosten abgezogen werden dürfen, gibt es für das
restliche Drittel keine weitere Steuerermäßigung mehr.
Diese
Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht auf
Kinderbetreuungskosten begrenzt. Wenn Kinderbetreuungskosten als
Betriebausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden,
können Sie für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine
Kinderbetreuungskosten sind, die Steuerermäßigung beanspruchen. Im
Rahmen des § 35a EStG ist jedoch immer nur eine der oben genannten
Varianten anwendbar.
Es besteht keine freie Wahl, welche der Regelungen beansprucht
werden kann, denn die Reihenfolge ist vorgeschrieben und sieht wie folgt aus:
|
Abzug als
Betriebsausgaben/Werbungskosten |
=> |
Abzug als Sonderausgaben
für Kinder von 3 – 6 Jahren |
=> |
Abzug als Sonderausgaben
für Kinder bis 14 Jahren |
=> |
Haushaltsnahe
Kinderbetreuungskosten |
Dieter P. Gonze, Stb.
|
Letzte Bearbeitung Dezember 2007 |