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Erläuterungen zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten ab 2006:

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erweitert den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten: Ab 2006 enthält das Steuerrecht vier verschiedene Regelungen, nach denen Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können. Welche Regelung für Sie in Frage kommt, richtet sich nach dem Alter Ihrer Kinder und danach, ob Sie als Eltern erwerbstätig sind.

1. Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Bereits ab 2006 können für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 2/3 der tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit abgezogen werden, höchstens jedoch 4.000 € je Kind (§ 4f EStG). Die Kinderbetreuungskosten sind zwar keine Betriebsausgaben, können aber als solche abgezogen werden. Das bedeutet, dass es sich bei dem nicht abziehbaren Teil der Kinderbetreuungskosten nicht um nichtabziehbare Betriebsausgaben, sondern um private Aufwendungen handelt.

2/3 der tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 4.000 € je Kind, können Sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abziehen. Bei den anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte) können Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Voraussetzung für den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug

Kinderbetreuungskosten dürfen Sie nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, wenn Sie erwerbstätig sind, also entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit erzielen.

Leben beide Elternteile zusammen, muss auch der andere Elternteil erwerbstätig sein. Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, welchen Umfang die Erwerbstätigkeit einnehmen muss. Das bedeutet, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht, um Kinderbetreuungskosten abziehen zu können. Somit erfüllen Sie die Voraussetzung auch dann, wenn es sich um einen Mini-Job oder um eine selbständige Nebentätigkeit handelt. Eine anteilige Kürzung, wenn die Voraussetzung nur während eines Teils des Jahres vorliegt, ist nicht vorgesehen.

Beispiel

Ein Elternteil ist während des gesamten Jahres selbständig tätig. Der andere Elternteil ist bis zum 30.04.2006 nicht berufstätig, nimmt jedoch ab dem 01.05.2006 eine nichtselbständige Tätigkeit auf. Es können 2/3 der tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 € je Kind, wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Obwohl ein Elternteil zeitweise nicht erwerbstätig war, erfolgt keine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs.

Nachweis der Kinderbetreuungskosten

Gemäß § 4f Satz 5 EStG müssen Sie die Kinderbetreuungskosten durch Rechnungen nachweisen. Zusätzlich muss auch nachgewiesen werden, dass die Kinderbetreuungskosten auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt worden sind. Dieser Nachweis ist nur bei einer Banküberweisung möglich. Dann liegt ein Überweisungsträger vor bzw. die Bestätigung der Onlineüberweisung und/oder ein Kontoauszug, der die entsprechenden Angaben enthält.

Beispiel

Ein Abzug als Betriebsausgaben ist in jedem Fall dann sinnvoll, wenn für die gewerblichen Einkünfte Gewerbesteuer zu zahlen ist. Durch den Abzug wird der Gewinn und damit auch die Gewerbesteuer gemindert.

Die Eltern eines Kindes sind beide erwerbstätig. Ein Elternteil übt nur einen Mini-Job aus. Der andere Elternteil erhält die Rechnung über 5.100 € und bezahlt diesen Betrag von seinem betrieblichen Konto. Er macht 5.100 € x 2/3 = 3.400 € als Betriebsausgaben geltend. Dies ist sinnvoll, weil im Rahmen des Mini-Jobs kein Werbungskostenabzug möglich ist.

Abzug als Werbungskosten

Arbeitnehmern, die keine höheren Werbungskosten nachweisen, wird der Arbeitnehmer-Pausch­betrag von 920 € gewährt, d.h., sie erhalten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ohne Aufwendungen nachweisen zu müssen. § 9 Satz 1 Nr. 1a EStG enthält für Kinderbetreuungskosten eine Ausnahmeregelung, weil die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pausch­betrag geltend gemacht werden können.

Beispiel

Die Eltern eines Kindes sind beide erwerbstätig. Ein Elternteil erzielt hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der andere Elternteil erzielt nur geringe Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Die Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte kostet im Jahr 6.000 €.

Der Arbeitnehmer-Elternteil macht 6.000 € x 2/3 = 4.000 € als Werbungskosten geltend. Darüber hinausgehende Werbungskosten sind ihm nicht entstanden. Es werden folgende Beträge vom Arbeitslohn abgezogen:

Kinderbetreuungskosten                                             4.000 €

Arbeitnehmer-Pauschbetrag                                          920 €

insgesamt also                                                             4.920 €

Welche Kinderbetreuungskosten werden begünstigt?

Es sind nicht alle Aufwendungen, die für ein Kind entstehen, als Kinderbetreuungskosten einzustufen. Begünstigt sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Das Kind muss zum Haushalt gehören. Es sind nur die „typischen“ Kinderbetreuungsaufwendungen abziehbar, z.B. die Aufwendungen, die durch einen Babysitter, Erzieher, eine Tages- und Wochenmutter, einen Kindergarten, Kinderhort, eine Kindertagesstätte oder eine andere Art der behütenden Kinderbetreuung entstehen. Verpflegungs- oder Fahrtkosten können Sie steuerlich nicht geltend machen.

Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen dürfen Sie nicht als Kinderbetreuungskosten abziehen. Aufwendungen für Sportvereine und Nachhilfeunterricht sind also von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall fließend sein. So kann es z.B. unschädlich sein, wenn das Kind während der „behütenden“ Betreuung bei den Schularbeiten unterstützt wird oder sich sportlich betätigt. Solange der Betreuungszweck im Mittelpunkt steht und der wesentliche Bestandteil der Dienstleistung ist, handelt es sich um begünstigte Kinderbetreuungskosten.

Geminderte Vergünstigung, wenn das Kind im Ausland lebt

Kinderbetreuungskosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Kind im Ausland lebt. Allerdings ist der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Entsprechend der sogenannten Ländergruppeneinteilung ist der Betrag entweder auf 3/4 = 3.000 € oder auf 1/2 = 2.000 € oder auf 1/4 = 1.000 € zu reduzieren.

Diese Einteilung gilt auch für die Kinderbetreuungskosten, die Sie als Sonderausgaben abziehen können.

Kein Vorsteuerabzug bei Kinderbetreuungskosten

Die Kinderbetreuungskosten können wie Betriebsausgaben abgezogen werden, es sind jedoch keine Betriebsausgaben. Dies ist auch bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Bedeutung, d.h., die Kinderbetreuungsleistungen werden nicht für das (umsatzsteuerliche) Unternehmen bezogen. Damit scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

2. Abzug privater Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Bis zum 31.12.2005 konnten Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft. Seit dem 01.01.2006 gibt es nunmehr zwei unterschiedliche Regelungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, und zwar

      für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet, aber das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, und

      für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem Kind im Alter von drei bis sechs Jahren können Sie 2/3 der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, höchstens 4.000 € je Kind. Diese Variante gilt für alle Eltern, unabhängig davon, ob die Elternteile erwerbstätig sind oder nicht. Die Aufwendungen werden als Sonderausgaben abgezogen, wenn ein Abzug bei den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht möglich ist. Der Abzug kann jedoch nicht zusätzlich vorgenommen werden.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für Kinder bis zum dritten Lebensjahr und zwischen dem sechsten und 14. Lebensjahr:

      Es muss sich um ein Kind i.S.d. Steuerrechts handeln.

      Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören.

      Der Elternteil selbst muss sich in Ausbildung befinden und/oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein. Bei Krankheit muss diese mindestens drei Monate bestanden haben.

      Leben beide Elternteile zusammen, können Kinderbetreuungskosten nur geltend gemacht werden,

     wenn beide Elternteile sich in Ausbildung befinden oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind oder

     wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet und/oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

Die vorhergehenden Ausführungen zu den Kindschaftsverhältnissen, zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten, zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten und zur Reduzierung des Abzugs nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gelten auch bei einem gewünschten Abzug als Sonderausgaben.

Höhe der abziehbaren Aufwendungen

Bis zum 31.12.2005 waren nur die Kinderbetreuungskosten abziehbar, die über 1.548 € hinausgingen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € je Kind.

Die ab dem 01.01.2006 geltende Neuregelung bringt eine deutliche Verbesserung, weil jetzt auch bei dieser Regelung 2/3 der Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

3. Kinderbetreuung durch haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG)

§ 35a EStG gewährt Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen als direkten Abzug von der Steuerschuld. Dies gilt unabhängig von der speziellen Regelung von Kinderbetreuungskosten, die das Einkommen der Eltern mindern.

Auf der anderen Seite gehört die Kinderbetreuung auch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn sie im inländischen Haushalt erbracht wird. Insofern können dann auch Kinderbetreuungskosten im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Bei einer Betreuung im Haushalt spielt es keine Rolle, ob einer oder beide Elternteile erwerbstätig sind, sich in Ausbildung befinden, behindert oder krank sind.

Beispiel

Eine Mutter lässt ihr Kind von ihren Eltern betreuen. Die Eltern der Mutter leben nicht mit der Tochter zusammen in einem Haushalt. Die Eltern der Mutter betreuen das Kind im Haus bzw. in der Wohnung der Mutter. Dafür zahlt diese jährlich 2.000 €. Die Eltern der Mutter stellen ihr den Betrag in Rechnung und die Mutter überweist ihnen den Betrag auf das Bankkonto.

Die Mutter kann 20 % der Aufwendungen = 480 € von ihrer Steuerschuld abziehen (der Höchstbetrag von 600 € wird nicht erreicht).

Hinweis

Würden die Eltern der Mutter das Kind in ihrer eigenen Wohnung betreuen, könnte die Steuerermäßigung nicht gewährt werden.

Drei Varianten für den Abzug haushaltsnaher Aufwendungen:

      10 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr, wenn das Kind von einer geringfügig beschäftigten Person betreut wird,

      12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 € im Jahr, wenn jemand zur Betreuung des Kindes sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird,

      20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €, wenn das Kind von einer Person ohne Beschäftigungsverhältnis im Haushalt betreut wird.

Konkurrenzen der einzelnen Regelungen untereinander

Die Varianten dürfen nicht parallel angewendet werden. Es ist immer nur eine der Varianten anzuwenden, wobei die haushaltsnahen Dienstleistungen wiederum in drei weitere Varianten aufgeteilt sind. Soweit nur 2/3 der Kinderbetreuungskosten abgezogen werden dürfen, gibt es für das restliche Drittel keine weitere Steuerermäßigung mehr.

Diese Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht auf Kinderbetreuungskosten begrenzt. Wenn Kinderbetreuungskosten als Betriebausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden, können Sie für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Kinderbetreuungskosten sind, die Steuerermäßigung beanspruchen. Im Rahmen des § 35a EStG ist jedoch immer nur eine der oben genannten Varianten anwendbar.

Es besteht keine freie Wahl, welche der Regelungen beansprucht werden kann, denn die Reihenfolge ist vorgeschrieben und sieht wie folgt aus:

 

Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten

=>

Abzug als Sonderausgaben für Kinder von 3 – 6 Jahren

=>

Abzug als Sonderausgaben für Kinder bis 14 Jahren

=>

Haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten

 

 Dieter P. Gonze, Stb.

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Dezember 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.