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diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein
informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen
Beratung sein.
Kindergeld: Einkünfte von
Kindern ab 18
Ein Kind im steuerlichen Sinne wird mit Vollendung des 18.
Lebensjahres steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn es nicht über
eigene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt die den
Grenzbetrag von 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) übersteigen.
In der Praxis handelt es sich hier um in Ausbildung befindliche
Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Bis zum
21. Lebensjahr zählen hierzu auch Kinder, die sich zwar nicht in
Ausbildung befinden, aber arbeitslos und arbeitssuchend sind.
Ermittlung
der Einkünfte des Kindes
Der Einkünftebetrag ist nach den steuerlichen Vorschriften
zu ermitteln.
Bei Einkünften aus Arbeitslohn wie
Ausbildungsvergütungen sind von den Einnahmen folgende Beträge
abzuziehen:
·
Arbeitnehmeranteile zu
Sozialversicherungsbeiträgen und ähnliche Aufwendungen
Der vom Arbeitgeber
einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten-
und Krankenversicherung) steht dem Auszubildenden zur Bestreitung der
Aufwendungen seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung. Folgerichtig
bleiben diese Beträge außer Acht (Entscheidung des BVerfG 11. 1.
2005 – 2 BvR 167/02).
Ist ein Kind freiwilliges
Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer
privaten Krankenversicherung (Keine Zusatzversicherung !) sind die
Einkünfte des Kindes auch um diese Beiträge - im Sinne der
Gleichbehandlung zu den Arbeitnehmerpflichtbeiträgen bei der
Sozialversicherung - zu kürzen
(Entscheidung des Bundesfinanzhof, BFH v. 16.11.2006 III R 74/05). Das gleiche
gilt für die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Abdeckung
des Teils der durch die Beihilfe für Beamten / Beamtenanwärter
nicht gedeckt ist (Entscheidung: BFH v. 14.12.2006, III R 24/06)
Beiträge zu privaten
Zusatzversicherungen oder etwaige einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind
nach einer Entscheidung des BFH vom 26. 9.2007 – III R 4/07 jedoch
nicht in Abzug zu bringen.
·
Werbungskosten
Bei Erhalt von Arbeitslohn
wie Ausbildungsvergütungen etc. sind die tatsächlichen Werbungskosten
oder der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € bei den Einnahmen in Abzug zu
bringen. Hierzu gehören die Fahrtkosten zur Arbeit und dies sonstigen
Werbungskosten wie Fachliteratur, Berufskleidung, Verbands- / Gewerkschaftsbeiträge,
Kontoführungsgebühren etc.)
Sollte der Grenzbetrag aufgrund der Neuregelung zur Entfernungspauschale überschritten werden,
ist gegen die entsprechenden Bescheide (Einkommensteuerbescheid /
Kindergeldablehnung) Einspruch einzulegen und der Fall bis zur endgültigen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offen zu halten. Der BFH hat die
Neuregelung für Verfassungswidrig erklärt (Az:
BFH VI R 17/07 und VI R 27/07).
Bei Altfällen sind folgende Punkte zu
beachten:
1. Verjährung
Zunächst
ist zu prüfen, ob Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) eingetreten
ist. Dies würde bedeuten, dass die Ansprüche verjährt sind und
damit nicht mehr geltend gemacht werden können. Die
Festsetzungsverjährung tritt nach vier Jahren ein. Die 4-Jahres-Frist
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies
bedeutet, dass ein Kindergeldanspruch aus dem Jahre 2003 zum 31.12.2007
verjährt ist. Damit kommen für die weitere Untersuchung alle etwaigen
Ansprüche ab dem Jahre 2004 in
Betracht.
2. Bestandskraft
Soweit
keine Verjährung eingetreten ist, gilt es zu prüfen, ob bereits ein
bestandskräftiger Bescheid über die Ablehnung des seinerzeit
beantragten Kindergeldes vorliegt? Hier sind drei Fälle zu entscheiden.
Im ersten Fall wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf
Kindergeld zu prüfen war, ein Ablehnungsbescheid erlassen. Einen Monat
nach Zustellung dieses Bescheides erhält dieser, soweit kein Einspruch
eingelegt wurde, endgültig Bestandskraft. In diesem Fall wurde der
Kindergeldanspruch nach der damaligen Rechtslage abschließend
geprüft. Eine Änderung des Bescheids ist demgemäß nicht
mehr möglich.
Im zweiten Fall wird das beantragte Kindergeld bereits im Jahr des vermeintlichen
Kindergeldanspruchs aufgrund der zu erwartenden Einkünfte des Kindes per
Bescheid abgelehnt. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Prognoseentscheidung, da zum Zeitpunkt
des Erlasses des Bescheids die tatsächlichen Einkünfte des Kindes in
dem jeweiligen Jahr noch nicht bekannt sein konnten. Diese Bescheide (Prognose
Entscheidungen) können auf Antrag
gem. §70 Abs. 4 EStG geändert werden,
wenn die tatsächlichen Einkünfte von der Prognoseberechnung abweichen
und sich der Anspruch nicht auf Rechtsprechung des BVG - die nach der Prognoseentscheidung
- erging begründet.
Im dritten Fall wird aufgrund der Höhe der Einkünfte kein Kindergeld
beantragt, und es erging somit auch kein ablehnender Bescheid. In diesen
Fällen kann nunmehr ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Dies macht
Sinn, soweit jetzt der Grenzbetrag unterschritten wird.
3. Tabelle /
Grenzbeträge 2005 – 2009:
|
Jahr / Einkünfte |
2009 |
2008 |
2007 |
2006 |
2005 |
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Höchstbetrag |
7.680,00
€ |
7.680,00
€ |
7.680,00
€ |
7.680,00
€ |
7.680,00
€ |
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Beispiele: |
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Arbeitslohn |
10.800,00 € |
10.800,00 € |
10.800,00 € |
10.800,00 € |
10.800,00 € |
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*AN-Pauschbetrag |
920,00
€ |
920,00
€ |
920,00
€ |
920,00
€ |
920,00
€ |
|
|
SV-Beiträge |
2.300,00
€ |
2.300,00
€ |
2.300,00
€ |
2.300,00
€ |
2.300,00
€ |
|
|
Einkünfte |
7.580,00 € |
7.580,00 € |
7.580,00 € |
7.580,00 € |
7.580,00 € |
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* oder tatsächliche Werbungskosten für
Arbeitswegfahrten, Fachliteratur etc. |
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Anhand der groben Tabelle ist leicht zu erkennen, dass die
Einkünfte des Kindes im Einzelfall erheblich höher sein können
und doch noch Anspruch auf Kindergeld und kindbedingte Steuervergünstigungen
besteht.
4. Steuerliche Auswirkungen /
Änderungen der Steuerbescheide!
Die
Gewährung der kindbedingten Steuervergünstigungen des
Einkommensteuerrechts, setzt den Anspruch auf Kindergeld voraus. Mit der
rückwirkenden Gewährung des Kindergeldes, sind folglich die bisher
für diese Jahre ergangenen Steuerbescheide zu ändern und
zusätzlich die kindbedingten
Steuervergünstigungen zu beantragen. Die Änderung der
Einkommensteuerbescheide erfolgt als rückwirkendes Ereignis gem. 175 Abs.
1 Nr. 2 AO. Die Liste der kindbedingten Steuervergünstigungen ist
umfangreich und umfasst u.a. die Berechnung des Solidaritätszuschlages,
der Kirchensteuer, des Haushaltsfreibetrages bzw. Entlastungsbetrages für
Alleinerziehende, den Ausbildungsfreibetrag, die Eigenheimzulage, das
Baukindergeld gem. § 34f EStG u.a...
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Letzte Bearbeitung Januar 2010 |