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Kindergeld: Einkünfte von Kindern ab 18

Ein Kind im steuerlichen Sinne wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn es nicht über eigene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt die den Grenzbetrag von 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) übersteigen.

 

In der Praxis handelt es sich hier um in Ausbildung befindliche Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Bis zum 21. Lebensjahr zählen hierzu auch Kinder, die sich zwar nicht in Ausbildung befinden, aber arbeitslos und arbeitssuchend sind.

 

Ermittlung der Einkünfte des Kindes

Der Einkünftebetrag ist nach den steuerlichen Vorschriften zu ermitteln.

 

Bei Einkünften aus Arbeitslohn wie Ausbildungsvergütungen sind von den Einnahmen folgende Beträge abzuziehen:

 

·      Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherungsbeiträgen und ähnliche Aufwendungen

Der vom Arbeitgeber einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung) steht dem Auszubildenden zur Bestreitung der Aufwendungen seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung. Folgerichtig bleiben diese Beträge außer Acht (Entscheidung des BVerfG 11. 1. 2005 – 2 BvR 167/02).

 

Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung (Keine Zusatzversicherung !) sind die Einkünfte des Kindes auch um diese Beiträge - im Sinne der Gleichbehandlung zu den Arbeitnehmerpflichtbeiträgen bei der Sozialversicherung -  zu kürzen (Entscheidung des Bundesfinanzhof, BFH v. 16.11.2006 III R 74/05). Das gleiche gilt für die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Abdeckung des Teils der durch die Beihilfe für Beamten / Beamtenanwärter nicht gedeckt ist (Entscheidung: BFH v. 14.12.2006, III R 24/06)

 

Beiträge zu privaten Zusatzversicherungen oder etwaige einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nach einer Entscheidung des BFH vom 26. 9.2007 – III R 4/07 jedoch nicht in Abzug zu bringen.

 

·      Werbungskosten

Bei Erhalt von Arbeitslohn wie Ausbildungsvergütungen etc. sind die tatsächlichen Werbungskosten oder der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € bei den Einnahmen in Abzug zu bringen. Hierzu gehören die Fahrtkosten zur Arbeit und dies sonstigen Werbungskosten wie Fachliteratur, Berufskleidung, Verbands- / Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren etc.)

Sollte der Grenzbetrag aufgrund der Neuregelung zur Entfernungspauschale überschritten werden, ist gegen die entsprechenden Bescheide (Einkommensteuerbescheid / Kindergeldablehnung) Einspruch einzulegen und der Fall bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offen zu halten. Der BFH hat die Neuregelung für Verfassungswidrig erklärt (Az: BFH VI R 17/07 und VI R 27/07).

 

 

Bei Altfällen sind folgende Punkte zu beachten: 

 

1.    Verjährung

Zunächst ist zu prüfen, ob Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) eingetreten ist. Dies würde bedeuten, dass die Ansprüche verjährt sind und damit nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Festsetzungsverjährung tritt nach vier Jahren ein. Die 4-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies bedeutet, dass ein Kindergeldanspruch aus dem Jahre 2003 zum 31.12.2007 verjährt ist. Damit kommen für die weitere Untersuchung alle etwaigen Ansprüche ab dem Jahre 2004 in Betracht.

 

2.    Bestandskraft

Soweit keine Verjährung eingetreten ist, gilt es zu prüfen, ob bereits ein bestandskräftiger Bescheid über die Ablehnung des seinerzeit beantragten Kindergeldes vorliegt? Hier sind drei Fälle zu entscheiden.

Im ersten Fall wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Kindergeld zu prüfen war, ein Ablehnungsbescheid erlassen. Einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides erhält dieser, soweit kein Einspruch eingelegt wurde, endgültig Bestandskraft. In diesem Fall wurde der Kindergeldanspruch nach der damaligen Rechtslage abschließend geprüft. Eine Änderung des Bescheids ist demgemäß nicht mehr möglich.

 

Im zweiten Fall wird das beantragte Kindergeld bereits im Jahr des vermeintlichen Kindergeldanspruchs aufgrund der zu erwartenden Einkünfte des Kindes per Bescheid abgelehnt. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Prognoseentscheidung, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids die tatsächlichen Einkünfte des Kindes in dem jeweiligen Jahr noch nicht bekannt sein konnten. Diese Bescheide (Prognose Entscheidungen) können auf Antrag gem. §70 Abs. 4 EStG geändert werden, wenn die tatsächlichen Einkünfte von der Prognoseberechnung abweichen und sich der Anspruch nicht auf Rechtsprechung des BVG - die nach der Prognoseentscheidung - erging begründet.

 

Im dritten Fall wird aufgrund der Höhe der Einkünfte kein Kindergeld beantragt, und es erging somit auch kein ablehnender Bescheid. In diesen Fällen kann nunmehr ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Dies macht Sinn, soweit jetzt der Grenzbetrag unterschritten wird.

 

 

3.    Tabelle / Grenzbeträge 2005 – 2009:

 

Jahr / Einkünfte

2009

2008

2007

2006

2005

 

Höchstbetrag

7.680,00 €

7.680,00 €

7.680,00 €

7.680,00 €

7.680,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiele:

 

 

 

 

 

 

Arbeitslohn

10.800,00 €

10.800,00 €

10.800,00 €

10.800,00 €

10.800,00 €

 

*AN-Pauschbetrag

920,00 €

920,00 €

920,00 €

920,00 €

920,00 €

 

SV-Beiträge

2.300,00 €

2.300,00 €

2.300,00 €

2.300,00 €

2.300,00 €

 

Einkünfte

7.580,00 €

7.580,00 €

7.580,00 €

7.580,00 €

7.580,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

* oder tatsächliche Werbungskosten für Arbeitswegfahrten, Fachliteratur etc.

 

Anhand der groben Tabelle ist leicht zu erkennen, dass die Einkünfte des Kindes im Einzelfall erheblich höher sein können und doch noch Anspruch auf Kindergeld und kindbedingte Steuervergünstigungen besteht.

 

4.   Steuerliche Auswirkungen / Änderungen der Steuerbescheide!

Die Gewährung der kindbedingten Steuervergünstigungen des Einkommensteuerrechts, setzt den Anspruch auf Kindergeld voraus. Mit der rückwirkenden Gewährung des Kindergeldes, sind folglich die bisher für diese Jahre ergangenen Steuerbescheide zu ändern und zusätzlich die kindbedingten Steuervergünstigungen zu beantragen. Die Änderung der Einkommensteuerbescheide erfolgt als rückwirkendes Ereignis gem. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Liste der kindbedingten Steuervergünstigungen ist umfangreich und umfasst u.a. die Berechnung des Solidaritätszuschlages, der Kirchensteuer, des Haushaltsfreibetrages bzw. Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, den Ausbildungsfreibetrag, die Eigenheimzulage, das Baukindergeld gem. § 34f EStG u.a...

 

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Januar 2010

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.