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Kindergeld:
Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die doppelte
Haushaltsführung beruflich veranlasst ist und am bisherigen Wohnort ein
eigener Hausstand unterhalten wird (§ 9 Absatz 1 Satz 3
Einkommensteuergesetz).
Die Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand
wurde jedoch zum 1.1.2004 abgeschafft (R 43 Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien).
Für das Kindergeld bedeutet das:
· Kinder mit eigenem
Hausstand am bisherigen Wohnort können ihre Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung während der gesamten Ausbildungsdauer als
Werbungskosten (Azubi) bzw. als ausbildungsbedingten Mehraufwand (Studenten)
geltend machen. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle noch nicht
bestandskräftigen Kindergeldbescheide.
· Kinder ohne eigenen
Hausstand am bisherigen Wohnort können seit dem 1.1.2004 keine
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Für 2003 bleibt es bei der Billigkeitsregelung. Danach durften für
die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Aufwendungen auch geltend gemacht
werden, wenn am bisherigen Wohnort kein eigener Hausstand unterhalten wurde
(Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 23.3.2004, Az. St I 4 – S 0338 – 2/2003).
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Letzte Bearbeitung Juli 2009 |