Hinweise: Diese Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ehemals Haushaltsfreibetrag)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 als Ablösung des bis dahin geltenden Haushaltsfreibetrages mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt (§ 24b EStG). Nach dieser Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

 

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Im Falle eines Kinderfreibetrages steht demjenigen der Entlastungsbetrag zu, der die Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt. Der Entlastungsbetrag wird demgemäß nur einmal gewährt.

 

Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-verfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Zudem darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

 

Unschädlich ist es, wenn folgende - volljährige - Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben:

 

 

Lebt beispielsweise eine „alleinstehende Mutter“ mit ihren beiden Kindern in einem Haushalt und erhält sie nur noch für ein Kind Kindergeld, da das andere Kind bereits berufstätig ist, so wird der Entlastungsbetrag für Alleinstehende nicht mehr gewährt. In diesem Fall unterstellt der Gesetzgeber, dass sich die andere erwachsene Person an der finanziellen Belastung des Haushalts beteiligt. Dies gilt natürlich ebenso beim Zusammenleben mit einem Lebensgefährten oder sonstigen Verwandten im Haushalt. (Vergl. BFH v. 25.10.2007, Az. III R 104/06).

 

Hinweis: Vorsicht ist geboten bei Untermietern und Aupair-Arbeitsverhältnissen. Hier sollten dem FA entsprechende Verträge vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass mit diesen volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht.

 

Wenn ein Arbeitnehmer die Abzugsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt, wird ihm die Steuerklasse II auf Antrag zugeteilt. Damit wird der Entlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

 

Eine Übertragung des Entlastungsbetrages auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Juni 2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.