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Grundsätzliches zum Elterngeld

Das Elterngeld hat das frühere Erziehungsgeld abgelöst. Eltern können für ab dem 1. 1.2007 geborene Kinder für die ersten 14 Monate nach der Geburt Elterngeld beantragen, soweit sie zugunsten der Kinderbetreuung ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder auf maximal 30 Stunden wöchentlich reduzieren.

 

Hierzu im Einzelnen:

·        Elterngeld können erwerbstätige Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige sowie erwerbslose Elternteile, Studenten und Auszubildende beziehen.

·        Elterngeld wird für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Der Zeitraum kann um zwei Monate verlängert werden, wenn sich auch der andere Elternteil eine berufliche Auszeit für die Betreuung des Kindes nimmt. Diese muss ab 2009 mindestens zwei Monate betragen. Berufstätige Alleinerziehende erhalten das Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten.

·        Das Elterngeld beträgt 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit. Der Geburtsmonat wird hierbei nicht mit einbezogen. Das Nettoeinkommen wird nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (Einkünfte) ermittelt und ist beispielsweise bei Arbeitnehmern das verbleibende steuerpflichtige Einkommen nach dem Abzug der Werbungskosten. Das Elterngeld beträgt monatlich minimal 300 € und maximal 1.800 €. Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld, sofern sie vor der Geburt des Kindes weniger als 1000 € im Monat verdienten. Dieses Elterngeld erhöht sich pro 20 €, die das Einkommen unter 1000 € netto liegt, um einen Prozentpunkt. Statt 67 % werden also bei einen Einkommen von 900 € 72 % (67 % plus 5 % wegen 5x20=100) des letzten Nettoeinkommens an Elterngeld gezahlt.

·        Wenn der betreuende Elternteil weniger als 30 Stunden die Woche (zum Beispiel in Teilzeit) arbeitet, wird als Elterngeld ein Betrag von 67 % des entfallenden Teileinkommens gewährt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 € berücksichtigt.

Beispiel: Vor der Geburt betrug das monatliche Nettoeinkommen 2700 €, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt 1600 €. Der Differenzbetrag beträgt 1100 €. Somit werden 737 € (gleich 67 % von 1100 €) als Elterngeld gezahlt.

·        Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 €.

·        Langzeitarbeitslose erhalten einen Sockelbetrag von 300 € monatlich, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

·        Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro und folglich bei Drillingen um weitere 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit den Höchstbetrag von 1800 €.

·        Der Antrag auf Elterngeld wird beim beauftragten Amt der jeweiligen Landesregierung (z.B. Amt für Soziales und Familie) gestellt. Dieser ist zeitnah nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate gezahlt.

·        Bereits im Antrag müssen die Eltern bestimmen, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt erhalten soll. Eine nachträgliche Änderung ist nur in besonderen Härtefällen möglich.

·        Das Elterngeld ist steuerfrei und sozialabgabenfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt d.h. das Elterngeld wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes mit einbezogen. Mit dem Progressionsvorbehalt wird durch den Staat das Ziel verfolgt bei Ermittlung des Steuersatzes, Empfänger von steuerfreien Lohnersatzleistungen steuerlich nicht besser zu stellen, als Empfänger von steuerpflichtigen Einkünften.

 

Hinweis: Nach wie vor ist die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in die Progressionseinkünfte strittig. Der Sockelbetrag, in Höhe von 300€ je Monat, wird nämlich unabhängig von einer vorangegangenen beruflichen Betätigung gewährt und stellt damit keine Lohnersatzleistung im klassischen Sinne dar.  Der Bundesfinanzhof sieht hier gem. Beschluss vom 21.09.2009 – VI B 31/09 keine Bedenken, da die Gesetzesanwendung dem Gesetzeswortlaut entspricht. Gegen den Beschluss des BFH wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 2604/09 eingelegt. Gegen die Einbeziehung des Sockelbetrages beim Progressionsvorbehalt kann damit nach wie vor Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt werden.

 

Rechtsquellen:

§§ 3 Nr. 67, 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG / Bundeselterngeldgesetz, Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006

 

Dieter P. Gonze, Stb. 5. 7.2010

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Juli 2010

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.