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Grundsätzliches zum
Elterngeld
Das Elterngeld hat das frühere Erziehungsgeld abgelöst. Eltern können für ab dem 1. 1.2007 geborene Kinder für die ersten 14 Monate nach der Geburt Elterngeld beantragen, soweit sie zugunsten der Kinderbetreuung ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder auf maximal 30 Stunden wöchentlich reduzieren.
Hierzu im Einzelnen:
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Elterngeld können erwerbstätige Arbeitnehmer, Beamte
und Selbständige sowie erwerbslose Elternteile, Studenten und
Auszubildende beziehen.
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Elterngeld wird für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Der
Zeitraum kann um zwei Monate verlängert werden, wenn sich auch der andere
Elternteil eine berufliche Auszeit für die Betreuung des Kindes nimmt. Diese
muss ab 2009 mindestens zwei Monate betragen. Berufstätige Alleinerziehende
erhalten das Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten.
·
Das Elterngeld beträgt 67 % des in den letzten 12 Monaten
vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens aus
Erwerbstätigkeit. Der Geburtsmonat wird hierbei nicht mit einbezogen. Das
Nettoeinkommen wird nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
(Einkünfte) ermittelt und ist beispielsweise bei Arbeitnehmern das verbleibende
steuerpflichtige Einkommen nach dem Abzug der Werbungskosten. Das Elterngeld
beträgt monatlich minimal 300 € und maximal 1.800 €. Geringverdiener erhalten
ein erhöhtes Elterngeld, sofern sie vor der Geburt des Kindes weniger als 1000
€ im Monat verdienten. Dieses Elterngeld erhöht sich pro 20 €, die das
Einkommen unter 1000 € netto liegt, um einen Prozentpunkt. Statt 67 % werden
also bei einen Einkommen von 900 € 72 % (67 % plus 5 % wegen 5x20=100) des
letzten Nettoeinkommens an Elterngeld gezahlt.
·
Wenn der betreuende Elternteil weniger als 30 Stunden die
Woche (zum Beispiel in Teilzeit) arbeitet, wird als Elterngeld ein Betrag von
67 % des entfallenden Teileinkommens gewährt. Als Einkommen vor der Geburt
werden dabei höchstens 2.700 € berücksichtigt.
Beispiel: Vor der Geburt betrug das monatliche
Nettoeinkommen 2700 €, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt
1600 €. Der Differenzbetrag beträgt 1100 €. Somit werden 737 € (gleich 67 % von
1100 €) als Elterngeld gezahlt.
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Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der
Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 €.
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Langzeitarbeitslose erhalten einen Sockelbetrag von 300 €
monatlich, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
·
Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das
Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro und folglich bei Drillingen
um weitere 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit
den Höchstbetrag von 1800 €.
·
Der Antrag auf Elterngeld wird beim beauftragten Amt der
jeweiligen Landesregierung (z.B. Amt für Soziales und Familie) gestellt.
Dieser ist zeitnah nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird
rückwirkend nur für drei Monate gezahlt.
·
Bereits im Antrag müssen die Eltern bestimmen, welcher
Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt erhalten soll. Eine
nachträgliche Änderung ist nur in besonderen Härtefällen möglich.
·
Das Elterngeld ist steuerfrei und sozialabgabenfrei.
Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt d.h. das Elterngeld
wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten
Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser
Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld)
angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes
mit einbezogen. Mit dem Progressionsvorbehalt wird durch den Staat das Ziel
verfolgt bei Ermittlung des Steuersatzes, Empfänger von steuerfreien
Lohnersatzleistungen steuerlich nicht besser zu stellen, als Empfänger von
steuerpflichtigen Einkünften.
Hinweis: Nach wie vor
ist die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in die Progressionseinkünfte strittig.
Der Sockelbetrag, in Höhe von 300€ je Monat, wird nämlich unabhängig von einer
vorangegangenen beruflichen Betätigung gewährt und stellt damit keine Lohnersatzleistung
im klassischen Sinne dar. Der Bundesfinanzhof
sieht hier gem. Beschluss vom 21.09.2009 – VI B 31/09 keine Bedenken, da die Gesetzesanwendung dem Gesetzeswortlaut entspricht.
Gegen den Beschluss des BFH wurde Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az.
2 BvR 2604/09 eingelegt. Gegen die Einbeziehung des Sockelbetrages
beim Progressionsvorbehalt kann damit nach wie vor Einspruch eingelegt und unter
Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens nach §
363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt werden.
Rechtsquellen:
§§ 3 Nr. 67, 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG /
Bundeselterngeldgesetz, Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006
Dieter P. Gonze, Stb. 5. 7.2010
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Letzte Bearbeitung Juli 2010 |