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Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung
der Einnahmen. Für Arbeitnehmer sind dies praktisch alle Aufwendungen die
„ohne Arbeitsplatz“ nicht entstanden wären. Am deutlichsten ist dies bei den
Fahrtkosten zur Arbeit der Fall. Ohne Einnahmen / Arbeitsplatz gebe es diese
Fahrtkosten nicht. Problematischer ist es bei den Aufwendungen die auch aus
privaten Gründen entstanden wären. Zum Beispiel die Fahrprüfung für den
Pkw-Führerschein. Hier gilt die Regel, das bei einer privaten Veranlassung der
Aufwendungen ein Abzug als Werbungskosten bei der Steuererklärung nicht mehr
möglich ist. In bestimmten Fällen lässt die Finanzverwaltung jedoch eine
Aufteilung zwischen privaten und beruflichem Anteil zu, so dass hier zumindest
der berufliche Anteil steuerlich geltend gemacht werden kann. Werbungskosten zu
den Einnahmen aus Arbeitslohn werden bereits bei der Lohnabrechnung mit einem
Pauschbetrag von 920 EUR im Jahr berücksichtigt. Nur wenn dieser Betrag
belegbar überschritten wird, können die Mehraufwendungen im Rahmen der
Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Natürlich können nur Aufwendungen als Werbungskosten gelten
gemacht werden, die Ihnen auch entstanden sind. Arbeitgebererstattungen sind
vorher abzuziehen.
Katalog der
häufigsten Werbungskosten von Arbeitnehmern:
Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte, Gewerkschafts- und
Verbandsbeiträge, Berufshaftpflichtversicherung, Bewerbungskosten,
Fachliteratur, 16 € Kontoführungskosten, Steuerberatungskosten, Anschaffung und
Reinigung typischer Berufskleidung,
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen Dienstreisen oder
wechselnden Einsatzstellen, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Aufwendungen für
ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, ausschließlich beruflich veranlasste
Sprachkurse (Bsp. Businessenglisch), Fortbildungskosten für den ausgeübten
Beruf, Aufwendungen wegen Arbeitsrechtsstreitigkeiten, Aufwendungen eines
Unfalls auf dem Arbeitsweg, Aufwendungen eines beruflich veranlassten doppelten
Haushalts (zwei Wohnungen!), der Anteil der Ausgaben für den Berufsrechtsschutz
der privaten Rechtsschutzversicherung, 50% der Aufwendungen für die eigene Unfallversicherung
(Versicherung ohne Beitragsrückgewähr!).
Die Ausgaben für den Kauf von Arbeitsmitteln sind nur dann als
Werbungskosten abziehbar, wenn das betreffende Arbeitsmittel zu
mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Zu den Arbeitsmitteln gehören
Gegenstände wie Aktentaschen, PC-Systeme, Faxgeräte, Arbeitstisch/Schreibtisch,
Schreibtischlampe, Stuhl, Ablagetisch, Aktenschrank, Werkzeuge u.a.. Bei
PC-Systemen, die zu mehr als 10% privat genutzt werden, akzeptiert die
Finanzverwaltung auch eine Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung
(i.d.R. 50%). Wichtig: Kostet das
einzelne Arbeitmittel mehr als 475 € (inkl. Mehrwertsteuer) müssen diese
Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden. Damit kann ich hier nur
einen Teil des Steuervorteils im laufenden Jahr realisieren.
Durch geplante
Werbungskosten können auch gezielt steuerliche Vorteile erlangt werden. Bei
niedrigen Einkünften oder bei geringen Werbungskosten macht es Sinn diese
möglichst in einem Jahr zusammenzuziehen. Die Zahlungen für einen
Weiterbildungslehrgang mit den dazugehörigen Lehr- und Arbeitsmitteln können
u.U. auch so vorgezogen werden, dass sie in einem Jahr anfallen und damit
steuerliche Auswirkung zeigen. Insbesondere bei Kindern in Ausbildung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann
damit u.U. erreicht werden, dass für das Jahr noch das volle Kindergeld gewährt wird. Auch können mit Werbungskosten
sonstige Einkünftegrenzen oder Hinzuverdienstgrenzen unter Umständen
unterschritten werden. Eine geschickte Gestaltung und Steuerplanung ist hier
auch für Arbeitnehmer geraten.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juni 2008 |