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Vorsorgeaufwendungen /
Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 EStG / Neuregelung ab 2005)
Vorsorgeaufwendungen
sind Versicherungen die eine Vorsorge für die Versorgung im Alter und bei
Krankheit regeln. Es handelt sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Die Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben bei der Ermittlung der
festzusetzenden Einkommensteuer im beschränkten Umfang steuerlich zu
berücksichtigen.
Parallel zum gesetzlich seit 2005
geregelten Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt
schrittweise eine Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten der
Aufwendungen für die Altersversorgung während der Erwerbsphase.
Die Altersvorsorgeaufwendungen werden
wie folgt unterteilt:
·
Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung o.ä.)
Hier klicken
zur BFM-Info Liste der
berufständischen Versorgungseinrichtungen
·
Zusatzversorgung (z.Bsp. Riesterrente, betriebliche AV)
·
Kapitalanlageprodukte (z.Bsp. Kapitallebensversicherungen)
Steuerlich begünstigt ist die
Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a + b EStG).
Dies sind Zahlungen an die BFA (jetzt
Deutsche Rentenversicherung), berufsständischen Versorgungseinrichtungen und andere
Leibrentenversicherungen, bei denen die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr
erfolgt und deren Ansprüche weder vererblich, noch übertragbar, veräußerbar
oder kapitalisierbar sind. Der Höchstbetrag beträgt 20.000 EUR (40.000 EUR bei
zusammenveranlagten Ehegatten).
Der Höchstbetrag wird bei Beamten
und sonstigen Personen denen eine Altersversorgung ohne eigene
Beitragsleistung gewährt wird, um einen fiktiven
Gesamtrentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz der RV) gekürzt
(Gleichbehandlungsgrundsatz).
Als abziehbare
Vorsorgeaufwendungen sind damit die tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen
oder der niedrigere gekürzte Höchstbetrag zu berücksichtigen. Davon fließen im
Jahre 2007 64% in die Berechnung ein. Dieser Anteil erhöht sich in den Folgejahren um jährlich 2% (bis 2025).
Bei der Berechnung der als
Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sind dann die vom
Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Zuschüsse wieder abzuziehen.
Berechnungsschema:
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Arbeitnehmerbeitrag |
+ |
|
|
Arbeitgeberbeitrag |
+ |
|
|
Zusatzversicherung |
+ |
|
|
Max. 20.000 / 40.000
EUR |
# |
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Davon 2007: 64% |
% |
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|
abzügl. steuerfreier
Arbeitgeberanteil |
- |
|
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= abziehbarer
Altersvorsorgeaufwand |
= |
|
Sonstige
Vorsorgeaufwendungen ab 2005
Neben den
Altersvorsorgeaufwendungen können sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr.
3 EStG) jährlich bis zu 1.500 EUR geltend gemacht werden. Soweit der
Steuerpflichtige seine Aufwendungen für die Krankenversicherung vollständig
alleine trägt (kein Arbeitgeberanteil, keine Beihilfe und kein Zuschuss),
erhöht sich die Summe auf 2.400 EUR. Zu den
Sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören u.a. die Beiträge für Kranken-, Pflege-,
Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen.
Die Beiträge
für Kapitallebensversicherungen (oder RV mit Kapitalwahlrecht) können als
sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, soweit die Laufzeit vor
dem 1. 1.2005 beginnt und vor dem 1. 1.2005 mindestens ein Monatsbeitrag
gezahlt wurde.
Günstigerprüfung
Zur Vermeidung
einer Schlechterstellung gegenüber der bis zum Jahr 2004 geltenden Regelung
(Grenzfälle), erfolgt in dem Zeitraum von 2005 – 2019 eine Günstigerprüfung die
den jeweils höheren Sonderausgabenabzug zulässt. D.h. soweit die alte
Gesetzesregelung zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, wird diese
weiterhin angewendet.
Fälle: Geringverdiener,
Nichtversicherungspflichtige mit Kapitallebensversicherungen.
Dieter P.
Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juni 2008 |