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Was sind Verpflegungsmehraufwendungen?
Die Begriffe
„Mehrverpflegungsaufwendungen, Verpflegungspauschalen, Verpflegungsmehraufwand,
Auslöse u.s.w." trifft man in allen Einkunftsbereichen des Steuerrechts
an. Um was geht es hier eigentlich? Zunächst kann kein Bürger seine
Verpflegungsaufwendungen bei der Steuererklärung als Aufwand geltend machen.
Diese Aufwendungen gehören zu den alltäglichen Kosten der privaten
Lebensführung und stehen in keinem Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften.
Im direkten
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften kann jedoch ein höherer
finanzieller Verpflegungsaufwand stehen. Ein Arbeitnehmer der regelmäßig an
einem festen Arbeitsplatz in einem Betrieb arbeitet, kann entweder sein Essen
von zu Hause mitnehmen oder die ihm aus Erfahrung bekannten preisgünstigen
Verköstigungsmöglichkeiten im Betrieb oder um den Betrieb herum nutzen. Es
steht hier kein arbeitsbedingter oder besser einkünftebedingter
Verpflegungsmehraufwand.
Ein
Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, der beispielsweise Kundenbesuche
etc. im süddeutschen Raum im weiten Umkreis von dem Sitz seines Arbeitgebers zu
absolvieren hat, muss sich mit den erheblichen Verpflegungskosten auf
Autobahnrasthöfen, in Ballungszentren etc. auseinandersetzen und wird meist
nicht ihm bekannte preisgünstige Alternativen nutzen könne. Da er beruflich,
zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen, unterwegs ist, ist dieser
Mehraufwand auch beruflich bedingt und steuermindernd zu berücksichtigen.
Letztlich verbleibt diesem Arbeitnehmer nach Abzug seiner beruflich bedingten
Aufwendungen ein geringeres Nettoeinkommen, als einem Arbeitnehmer der immer an
seinem festen Arbeitsplatz sitzt. Dieser beruflich bedingte
Verpflegungsmehraufwand kann bei der Erzielung aller denkbaren
steuerpflichtigen Einnahmen entstehen. Beim Unternehmer, beim Arbeitnehmer,
aber auch beim Vermieter der zur Eigentümerversammlung der weitentfernten
Eigentumswohnung oder der Kapitalanleger der zur Aktionärsversammlung reist.
Verpflegungsmehraufwendungen
entstehen regelmäßig bei:
·
Außendienstmitarbeitern
·
Monteuren / Arbeitern auf Montage oder
wechselnden Baustellen / Einsatzwechseltätigkeit
·
Dienstreisen / Seminarbesuchen etc.
·
Berufskraftfahrern / Fernfahrern
·
Seeleuten / Soldaten
·
u.a.
Bei einem Aufenthalt
von mehr als drei Monaten an ein und derselben auswärtigen Arbeitsstelle
werden keine Mehrverpflegungsaufwendungen steuerlich berücksichtigt. Nach
Ablauf dieser Zeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Reisende sich mit
den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht hat und kein Verpflegungsmehraufwand
mehr entsteht. Diese Regelung zielt
auf einen Arbeitnehmer der von seinem bisherigen festen Arbeitsplatz für
die Dauer von mehr als drei Monaten an einen anderen „festen Arbeitsplatz“
gewechselt hat. Ebenso gilt dies für Baustellen deren Zeitdauer drei Monate
überschreitet. Wird der Aufenthalt dort durch den Wechsel an einen anderen
Arbeitsort vier Wochen unterbrochen, beginnt eine neue Dreimonatsfrist.
Rechtlich umstritten ist die Anwendung dieser Regelung bei Seefahrern.
Leider lässt die
Steuergesetzgebung den Ansatz des im Einzelnen ermittelten tatsächlichen
Mehraufwandes nicht zu. Im Gegenteil, es können nur die festgelegten niedrigen
Pauschbeträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern diese Pauschbeträge steuerfrei erstatten.
Als
Verpflegungsmehraufwendungen können geltend gemacht werden:
Bei einer Abwesenheit
von der Wohnung und/oder der regelmäßigen Arbeitsstätte von:
·
mindestens 8 Stunden = Pauschbetrag
von 6€
·
mindestens 14 Stunden = Pauschbetrag von 12€
·
von 24 Stunden =
Pauschbetrag von 24€
Für
Auslandstätigkeiten gelten besondere – höhere - Pauschbeträge. Entsprechende
Tafeln / Infos hierzu hält unser Lohnbüro (Frau Hanke 03431 / 579300) für
Mandanten bereit.
Hinweise hierzu:
·
Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur
Auswärts tätig (Berufskraftfahrer, Monteure, Bauarbeiter etc.), wird die
gleiche Regelung unter Ansatz der Abwesenheit von der Wohnung angewendet.
·
Erfolgt an einem Tag eine mehrfache Auswärtstätigkeit,
sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
·
Eine Tätigkeit die nach 16.00 Uhr begonnen und
vor 8.00 Uhr des Folgetages – ohne Übernachtung - beendet wird, ist mit der
gesamten Abwesenheitsdauer dem Tag zuzurechnen an dem der Zeitanteil überwiegt.
·
Bei einer Auslandstätigkeit bestimmt sich der
Pauschbetrag nach dem Ort / Land den der Steuerpflichtige am Tag zuletzt
erreicht hat.
·
Die Pauschbeträge sind auch dann anzuwenden,
wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung
von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat. Behält der
Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten Beträge ein, die über den
amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag nicht als
Werbungskosten abziehbar. Die unentgeltlichen Verköstigungen während eines
Fluges, im Rahmen der vom Arbeitgeber bezahlten Flugreisen, bleiben
unberücksichtigt.
Aufzeichnungspflichten:
Der Steuerpflichtige
sollte in Schriftform folgende Aufzeichnungen führen oder anhand von betrieblichen
Abrechnungsnachweisen belegen können:
Beispiel 1:
Reisebeginn: 2.
6.2008 10.00
Uhr
Reiserückkehr: 2.
6.2008 21.00
Uhr
Anlass: Seminar
in Leipzig
Pauschbetrag: = 6€
Beispiel 2:
Reisebeginn: 2.
6.2008 15.00
Uhr
Reiserückkehr: 4.
6.2008 17.00
Uhr
Anlass: Messebesuch,
SPIELO in Nürnberg
Pauschbeträge 2.
6.2008 / 8 Std. = 6€
3.
6.2008 / 24 Std. = 24€
4.
6.2008 / 14 Std. = 12€
Summe:
42€
Soweit hier noch
Fahrtkosten für Fahrten im eigenen Pkw geltend gemacht werden oder ein
Fahrtenbuch für den Dienst-Pkw zu führen ist, ist die zurückgelegte
Fahrtstrecke in Kilometern anzugeben.
Sonderregelungen:
·
Baustellenarbeiter / Monteure etc.
Die
Verpflegungsmehraufwendungen werden auch für Steuerpflichtige gewährt, die über
keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Maßgeblich ist die zeitliche
Abwesenheit von der Wohnung des Steuerpflichtigen.
Bei
ein und derselben Baustelle, ist die Dauer jedoch drei Monate begrenzt.
·
Berufskraftfahrer / Fahrtätigkeit
Die
Verpflegungsmehraufwendungen werden auch für Steuerpflichtige gewährt die über
keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Hierzu gehört auch eine überwiegende
Fahrtätigkeit als Berufskraftfahrer, Lokführer, fliegendes Personal etc. Dies
liegt bei allen Steuerpflichtigen vor, die sich bei mehr als 80% ihrer
Arbeitstätigkeit auf einem Fahrzeug aufhalten.
Für
die Verpflegungsaufwendungen maßgeblich ist die zeitliche Abwesenheit von der
Wohnung des Steuerpflichtigen. Liegt die Fahrtzeit jedoch regelmäßig unter 80%,
dies kann beispielsweise bei einem Cheffahrer der Fall sein, dann wird der
Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die
Verpflegungsmehraufwendungen ist dann die zeitliche Abwesenheit vom
Arbeitsplatz beim Arbeitgeber maßgebend.
·
Fliegendes Personal
Für
die Verpflegungsaufwendungen maßgeblich ist die zeitliche Abwesenheit von der
Wohnung des Steuerpflichtigen. Für den Ansatz der Auslandspauschbeträge gilt
ein Land von dem Zeitpunkt an als erreicht, wenn das Flugzeug dort landet.
Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Beträgt die Flugdauer mehr als 2
Tage sind für den Zeitraum zwischen Abflug und Landung die
Auslandspauschbeträge für Österreich (zur Zeit 36€) anzusetzen.
·
Seeleute / Schiffsreisen
Die
Verpflegungsmehraufwendungen für Seeleute richten sich danach, ob sie mit ihrem
Schiff im Heimathafen liegen, auf hoher See sind oder in einem ausländischen
Hafen festgemacht haben.
Im
Heimathafen gelten die inländischen Pauschbeträge.
Im
ausländischen Hafen die jeweils geltenden Auslandspauschbeträge.
In
fremden Hoheitsgewässern die Auslandspauschbeträge des jeweiligen Landes.
Schiffe
der deutschen Marine gelten in fremden Hoheitsgewässern völkerrechtlich als
Inland.
(vergl.
BFH 28. 9.2007 Az. 18K 638/06)
Für
Auslandsreisen mit dem Schiff sind für Tage ohne Einschiffung bzw. Ausschiffung
die für Luxemburg geltenden Tagegelder anzusetzen (Abschn. R 39 Abs. 3 Nr. 2
LStR)
Hinweis zu
Pauschbeträgen für Auslandsübernachtungen:
Übernachtungskosten
bei Inlandsreisen können gegen Einzelnachweis der Übernachtungskosten geltend
gemacht werden. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen können Arbeitnehmern
auch durch die Gewährung von länderspezifischen Pauschbeträgen erstattet werden.
Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages ist das Land in dem die Übernachtung
stattfindet. Für die Dauer von Flugreisen (Flugzeit) darf keine
Übernachtungspauschale gewährt werden.
Quellen:
§ 4 Abs. 5
EStG
§ 41b EStG
LStR 8.1 Abs. 8
LStR 39 Abs. 3 Nr. 2
Dieter P. Gonze, Stb. 9. 6.2008
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Letzte Bearbeitung Juni 2008 |