Trinkgelder steuerfrei?
(§ 3 Nr. 51 EStG)
Nicht alle gezahlten „Trinkgelder“
sind wirklich steuerfrei. Nach dem Einkommen-steuergesetz sind Trinkgelder
steuerfrei die einem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig – ohne
Rechtsanspruch – zusätzlich zu dem Anspruch aus der Arbeitsleistung
gezahlt werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (zuletzt: FG Berlin
28. 6.2005, 2 B 2036/05, Brandenburg v. 9. + 13. 5.2005) trifft dieser
Sachverhalt nicht zu, wenn die von den Gästen einer Spielbank gezahlten
Trinkgelder separat gesammelt und dann nach einem arbeitsvertraglich festgelegten
Verteilungsschlüssel an die Arbeitnehmer (Croupiers) verteilt werden. In
diesem Fall handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Lohnsteuerhilfeverein
Hessen e.V.
** Stand: 13.11.2005 / 22.00 Uhr **