Trinkgelder steuerfrei?  (§ 3 Nr. 51 EStG)

Nicht alle gezahlten „Trinkgelder“ sind wirklich steuerfrei. Nach dem Einkommen-steuergesetz sind Trinkgelder steuerfrei die einem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig – ohne Rechtsanspruch – zusätzlich zu dem Anspruch aus der Arbeitsleistung gezahlt werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (zuletzt: FG Berlin 28. 6.2005, 2 B 2036/05, Brandenburg v. 9. + 13. 5.2005) trifft dieser Sachverhalt nicht zu, wenn die von den Gästen einer Spielbank gezahlten Trinkgelder separat gesammelt und dann nach einem arbeitsvertraglich festgelegten Verteilungsschlüssel an die Arbeitnehmer (Croupiers) verteilt werden. In diesem Fall handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: 13.11.2005 / 22.00 Uhr **