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Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Wegfall
der Steuerkarte ab 2011
Was
gilt es zu beachten?
Das Lohnsteuerkartenverfahren sollte ab 2011 durch die Einführung
des elektronischen ElsterLohn II – Verfahrens abgelöst werden. Dies wurde
um ein Jahr auf das Jahr 2012 verschoben. Ab
2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer
Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer
Form zum Abruf bereitgestellt werden. Das Jahr 2011 ist ein Übergangsjahr in
dem die Steuerkarte
2010 ihre Gültigkeit behält. Bis zum 31.12.2010
wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
1.
Wer
ist zukünftig zuständig für die Lohnsteuerdaten?
Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten
steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011
unmittelbar das zuständige Wohnsitzfinanzamt sein. Hinsichtlich der
Meldedaten bleibt es allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
2.
Was
gilt im Übergangsjahr 2011?
Die Lohnsteuerkarte
2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die
Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerkarte 2010 behalten und die darauf
enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde
legen.
3.
Was
ist zu tun, wenn erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird?
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt,
stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine
Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
4.
Was
passiert bei einem Wechsel des Arbeitgebers?
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte
2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
5.
Wie
werden die eingetragenen Freibeträge berücksichtigt?
Sofern Freibeträge auf Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen
sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.
6.
Was
ist wenn die eingetragenen Freibeträge zu hoch sind?
Um Nachzahlungen im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung
von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden.
7.
Was
ist bei Änderungen im Familienstand etc. zu tun?
Die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt
ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des
Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
Grundlegende
Informationen zur Steuerkarte, Steuerklasse und Lohnsteuerbescheinigung
für
die Einkünfte aus Arbeitslohn:
Letztmals
für das Jahr 2010
erhalten die Arbeitnehmer von den Gemeinden die Steuerkarten übersandt. Das
Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2012 durch die Einführung des
elektronischen ElsterLohn II – Verfahrens abgelöst.
Die Steuerkarte ist dem Arbeitgeber zur Erstellung der
Lohn- und Gehaltsabrechnung zu übergeben.
Die Steuerkarte enthält Angaben zur
Steuerklasse, zum Familienstand, zur Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder,
zur Kirchenzugehörigkeit und zu etwaigen Steuerfreibeträgen. Bevor die
Steuerkarte an den Arbeitgeber weitergegeben wird, sollten diese Daten auf ihre
Stimmigkeit hin überprüft werden. Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist auch die
im vergangenen Jahr eingeführte Steueridentifikationsnummer aufgedruckt
Die Steuerklasse ist mitentscheidend
über die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs. Bei Alleinstehenden Personen
oder getrennt lebenden Ehegatten ist dies die Steuerklasse I. Die Steuerklasse II erhalten
Alleinstehende die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
haben. Dies sind Alleinstehende die mindestens ein Kind mit Anspruch auf
Kindergeld im Haushalt haben und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer
anderen volljährigen Person leben.
Zusammenlebende, verheiratete Ehegatten
erhalten die Steuerklassenkombinationen IV / IV oder III / V. Auch verwitwete
Personen erhalten im Jahr des Todes Ihres Ehegatten sowie im Folgejahr noch die
Steuerklasse III. Soweit nur einer der beiden Ehegatten berufstätig ist oder
der andere Ehegatte deutlich geringere Lohneinkünfte bezieht (mindestens 1/3
niedrigere Einkünfte), ist hier die Steuerklassenkombination III / V die
günstigere Variante. Hier erhält der Höherverdienende die Steuerklasse III und
zahlt damit erheblich weniger Lohnsteuer als bei der Steuerklasse IV. Ehegatten
die diese Steuerklassenkombination wählen, sind allerdings zur Abgabe einer
jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ein vermeintlich sehr
niedriger monatlicher Lohnsteuerabzug, kann dann im Rahmen der
Steuerveranlagung zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen. Ab 2010 haben deshalb
Ehegatten erstmals die Möglichkeit optional das Faktorverfahren zu wählen.
In diesem Fall behalten sie die Steuerklassenkombination IV / IV. Aus dem Verhältnis
der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Ehegatten zur Summe der
Lohnsteuer jedes Ehegatten werden beide Faktoren ermittelt die auf die
Steuerkarten eingetragen werden. Hiermit wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die
steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt
werden – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die
steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Das Nachzahlungsrisiko der Steuerklassenkombination III/V wird somit vermieden.
Der Faktor wird durch das Wohnsitzfinanzamt ermittelt und eingetragen. Ob
sich dies lohnt und wie der Faktor berechnet wird, ist für den Normalbürger auf
Anhieb nicht erkennbar. Das Bundesfinanzministerium hat ein entsprechendes
Berechnungsmodul online gestellt ( www.abgabenrechner.de
). Exakt berechnen wir dies natürlich in unseren Beratungsstellen für
Vereinsmitglieder. Auch bei Wahl des Faktorverfahrens besteht die
Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung.
Die Steuerklasse V führt bei
niedrigen Einkünften zu einem relativ hohen Lohnsteuerabzug. Dies kann sich
insbesondere für die Höhe des Bezugs von Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld,
Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen
negativ auswirken, da diese sich am Nettolohn / Nettogehalt orientieren. Hier ist frühzeitig der Umstieg auf die
Steuerklassenkombination IV / IV zu empfehlen. Sprechen Sie im Zweifel
mit uns, wir helfen Ihnen zur richtigen Entscheidung.
Die Steuerklasse IV enthält keine
Vergünstigungen für Verheiratete und ist mit der Steuerklasse I praktisch
identisch. Hier führt die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für das
abgelaufene Jahr (so genannte Antragsveranlagung) meist zu einer
Steuererstattung.
Die Steuerklasse VI erhalten die
Arbeitnehmer zusätzlich als „Zweitsteuerkarte“ die bei
mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sind. Die Steuerklasse VI ist
die Lohnsteuerklasse mit dem höchsten Lohnsteuerabzug. Diese Steuerklasse wird
auch bei der Lohnabrechnung verwendet, soweit der Arbeitnehmer es unterlässt
seine Lohnsteuerkarte rechtzeitig vorzulegen.
Arbeitnehmer die Ansprüche auf besondere
Steuervergünstigungen haben, können sich diese auf die Steuerkarte
eintragen lassen, damit bereits bei der Lohnabrechnung ein niedrigerer
Steuerabzug erfolgt. Typischerweise sind dies Behindertenpauschbeträge,
Freibeträge wegen beruflich bedingter erhöhter Fahrt- und Reisekosten oder
Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Die Eintragung eines Freibetrages
erfolgt mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim
Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen.
Wird letztlich eine für den monatlichen
Lohnsteuerabzug ungünstige Steuerklasse gewählt, so kann dies durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres wieder „geheilt“ werden.
Die zuviel bezahlte Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt zurückerstattet.
Nach Aufhebung der bisherigen zwei Jahresfrist ist die
Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 AO
möglich. Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt bei einer
Einkommensteuererklärung die ohne Verpflichtung abgegeben wird
(Antragsveranlagung) mit Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist.
Erstmals ist diese Gesetzesänderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) für die Jahre ab
2005 anzuwenden. Die vier jährige Festsetzungsverjährung für die
Steuererklärung 2005 beginnt mit dem Ablauf des Jahres 2005 und endet mit
Ablauf des Jahres 2009. Die Steuerklärung 2005 muss aus diesem Grunde
spätestens am 31.12.2009 dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Die eingereichten
Unterlagen müssen eine Veranlagung ermöglichen. Erst dann greift
die Hemmung der Verjährung gem. § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung. Nach
Ablauf der Frist gehen etwaige Steuerrückerstattungsansprüche endgültig
verloren. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Tipp: Frühzeitiger Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
beim Bezug von Lohnersatzleistungen
(Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld,
Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen)
Das Arbeitslosengeld bemisst sich regelmäßig
nach dem Nettoentgelt, also der Summe die nach Abzug von Steuer und
Sozialversicherung an den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überwiesen wird. Bei
Verheirateten Steuerpflichtigen kann durch die Wahl der Steuerklasse der
Steuerabzug und damit die Höhe des Nettoentgeltes beeinflusst werden. Hat ein
Ehegatte die Steuerklasse V so ist bei ihm der Steuerabzug höher als bei Wahl
der Steuerklasse IV oder III. Insoweit ist es vorteilhaft über die Dauer der
Arbeitslosigkeit über eine günstige Steuerklasse zu verfügen. Damit zahlt das
Arbeitsamt das entsprechend höhere Arbeitslosengeld aus. Die zuviel gezahlte
Steuer wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres vom
Finanzamt zurückgefordert. Unter dem Strich also eine sehr gute Lösung die
damit auch für den Betroffenen gestaltbar ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit
haben die Arbeitsämter teilweise abgelehnt. Nun hat das Bundessozialgericht für
betroffene Arbeitslose eine günstige Entscheidung getroffen und grundsätzlich
diese Gestaltungsmöglichkeit bejaht.
Entscheidung:
Das Arbeitsamt hat den
Lohnsteuerklassenwechsel eines Ehepartners zu berücksichtigen auch, wenn eine
andere Steuerklassenkombination zweckmäßiger erscheint, so das Urteil des
Bundessozialgerichtes.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu
Grunde: Am 8.3.1999
wechselten die betroffenen Eheleute mit Wirkung zum 1.4.1999 die
Lohnsteuerklassen. Für die arbeitslose Ehefrau wurde die Steuerklasse III
eingetragen, für ihren Ehemann die Steuerklasse V. Ihr Ehemann bezog
Arbeitslosenhilfe. Nach einer kurzen Beschäftigungsdauer der Ehefrau vom 15.3.
bis zum 31.8.1999 beantragte diese erneut Arbeitslosengeld. Dieses
Arbeitslosengeld wurde ihr jedoch nach Lohnsteuerklasse IV ausgezahlt. Die
eingetragene Lohnsteuerklasse III könne nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit
nicht berücksichtigt werden, da angesichts der Bruttoarbeitsentgelte der
Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV zweckmäßig sei. In der Begründung
der Bundesagentur für Arbeit hierzu heißt es: Im Arbeitsförderungsrecht bestehe
kein Gebot der Einheitlichkeit der rechtlichen Beurteilung eines
Steuerklassenwechsels unter Eheleuten. Das Bundessozialgericht war hier jedoch
anderer Meinung.
Die Revision der Bundesagentur für Arbeit wurde anlässlich der
Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 1.4.2004 - B 7 AL 74/03 R
zurückgenommen. Dies bedeutet im Klartext: Wenn das Arbeitsamt bei einem
Ehegatten den Lohnsteuerklassenwechsel berücksichtige, müsse es dies auch beim
anderen Ehegatten tun (BSG-Urteil vom 1.4.2004, Az. B 7 AL 36/03 R).
Lohnsteuerbescheinigung
Eine Lohnsteuerbescheinigung wurde für Lohnzeiträume
einschließlich des Jahres 2003 von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern nur in besonderen Fällen ausgestellt. Dies zum Beispiel bei Verlust der
Steuerkarte oder beschränkter Steuerpflicht. Nach § 41b EStG sind Arbeitgeber
mit maschineller Lohnabrechnung seit dem VZ 2004 verpflichtet Lohnsteuerbescheinigungen
nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz spätestens bis zum 28. 2. des
Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist
nach amtlich vorgeschriebenem Muster eine gleichlautende
Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Seit dem Veranlagungsjahr 2004
entfallen damit die Arbeitgebereintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Seit 2006
müssen alle Arbeitgeber (bis auf die Beschäftigung in Privathaushalten) eine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln.
Dieter P. Gonze, Stb. 3. 10.2010
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Letzte Bearbeitung Oktober 2010 |