Steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 2005:

 

Stichwort

 

Vorschrift

steuerfrei

zu versteuern

Abfindungen

§ 3 Nr. 9 EStG

Bei über 50-jährigen mit mindestens 15 Jahren Dienstzeit: € 9.000, bei über 55-jährigen mit mindestens 20 Jahren Dienstzeit:

€ 11.000, sonst € 7.200 wenn Arbeitgeber kündigt oder Anlass dazu gibt. Bei laufender Zahlung in Teilbe-trägen sind diese so lange steuerfrei bis der geltende Höchstbetrag erreicht ist.

 

Beträge, soweit sie die genannten Grenzen übersteigen. (Rechnerische Verteilung nach 1/5-Regelung seit 1999 möglich.)

Altersübergangsgeld      (nach dem Einigungsvertrag)

§ 3 Nr.2 EStG

Gesamter Betrag

Nichts

Alterteilzeit

§ 3 Nr. 28 EStG

Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (z.B. Vollendung des 55. Lebensjahrs, Verringerung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit auf die Hälfte) vorliegen.

 

Im Rahmen des Progressionsvor-behalts werden die Aufstockungsbe-träge zur Steuersatzfindung einbe-zogen.

Arbeitslosengeld und -hilfe

§ 3 Nr. 2 EStG

Gesamter Betrag; aber Hinzurechnung zu den anderen Einkünften zur Ermittlung eines evtl. höheren Steuersatzes, der dann nur auf die anderen Einkünfte angewen-det wird/ Progressionsvorbehalt; Leistungen, die dem Progressions-vorbehalt unterliegen, bleiben bis € 410 außer Ansatz.

Nichts; aber ggf. Hinzurechnung zu den anderen Einkünften nach Abzug von € 920, wenn der Arbeitnehmer-pauschbetrag nicht bereits im Zusammenhang Arbeitslohn zur Ermittlung eines evtl. höheren Steuer-satzes berücksichtigt wurde, der dann nur auf die anderen Einkünfte angewendet wird/ Progressions-vorbehalt.

 

Aufmerksamkeiten (von geringem Wert an den Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen)

§ 4 (5) Satz 1 Nr. 1 EStG

z.B. Blumen ,Buch aus besonderem Anlass oder die Arbeitnehmer-bewirtung während eines außer-gewöhnlichen Arbeitseinsatzes im Betrieb im Wert bis zu € 35

 

Geldzuwendungen, Sachzuwendungen im Wert von mehr als € 35

Aushilfe (kurzfristig oder in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt)

§ 8 (1) SGB iV

§ 40a (2) EStG

LStR 128a Satz 1

a) Nichts                                                                 -> Geringfügig Beschäftigte                                  -> Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Mit Lohnsteuerkarte sind Arbeits-löhne in bestimmtem Umfang ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen; die Freigrenzen richten sich nach der Lohnsteuerklasse.

 

a) Die pauschale Lohnsteuer kann der    Arbeitgeber tragen:

·         bei gelegentlicher kurzfristiger Beschäftigung (an weniger als 19 zusammenhängenden Arbeitstagen und Arbeitslohn durchschn. pro Arbeitstag nicht mehr als € 62 oder unvorhersehbarer Beschäftigungs-zeitpunkt) mit 25%+KiSt+SolZ, 

·         bei Aushilfskräften (keine Fachkräfte), die saisonbedingte land- und forstwirtschaftliche Arbeiten an nicht mehr als 180 Tagen bei dem einzelnen Landwirt erbringen, mit 5%+KiSt+SolZ. Beschäftigung mit ganzjährig anfallenden Arbeiten ist unschäd-lich, wenn damit 25% der Gesamt-beschäftigungsdauer nicht über-schritten werden, wenn der Stundenlohn durchschnittlich € 12 nicht übersteigt. Keine Erstattung bei Einkommensteuer-Veranlagung.

 

b) Möglichkeit der Erstattung durch Einkommensteuer-Veranlagung

Auslagenersatz (Kosten des Arbeitgebers)

§ 3 Nr. 50 EStG

Nach Einzelabrechnung; pauschal auch bei kleineren Beträgen, die erfahrungsgemäß den Aufwand nicht übersteigen.

 

Pauschale Erstattung größerer Beträge; Erstattung von Ausgaben des Arbeitnehmers für dessen privaten oder beruflichen Bereich.

Montage im Ausland

 

Gesamter Lohn, sofern über 3 Monate im Ausland (Auslandstätigkeitserlass) oder nach dem Abkommen zur Ver-meidung von Doppelbesteuerung (DBA)

 

Nichts (Bescheinigung auf Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich), aber Progressionsvorbehalt

(-> Arbeitslosengeld)

Autokosten (Fahrten mit Privatwagen)

 

 

§ 9(1) Nr. 4 EStG

 

 

 

 

LStR 38 (3)

 

 

 

 

 

 

§ 3 Nr. 16 EStG

·         Von und zur Arbeitsstätte: nichts                          

·         Bei Dienstreisen: 30 Cent je gefahrenen km oder tatsächliche Kosten und ggf. je mitgenom-menen Arbeitnehmer 2 Cent

·         Bei Einsatzwechseltätigkeit (z.B. Montagen über 30 km Entfernung und nicht mehr als 3-monatiger Tätigkeit an der gleichen Einsatz-stelle) 30 Cent je gefahrenen km oder tatsächlicher Kosten                

·         Familienheimfahrten                

-> Doppelter Haushalt

·         Alles *)                                                                       Erstattungen, soweit sie diese Beträge übersteigen 

 

 

·         Erstattungen, soweit sie diese Beträge übersteigen

                                                                                                                                                      *)     Pauschalierung durch Arbeitgeber mit 15%+KiSt+SolZ möglich, soweit die Erstattung den Betrag, den der Arbeit-nehmer als Werbungskosten geltend machen könnte nicht übersteigt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

 

Autoüberlassung (Fahrten mit Firmenfahrzeug)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LStR H 38

 

 

 

 

 

 

 

 

EStR 23 (1)

 

·         Für Privatfahrten: nichts 

·         Für Fahrten von und zur Arbeitsstätte: nichts (Ausnahme: Firmenfahrzeug darf nur dann für Heimfahrten benutzt werden, wenn Dienstfahrten von dort begonnen und beendet werden, z.B. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft ab Wohnung.)

·         Für Dienstfahrten: alles  

·         Für Fahrten zu mehr als 30 km entfernten ständig wechselnden Einsatzstellen während der ersten 3 Monate an derselben Einsatzstelle: alles   

·         Bei ständigem Außendienst (Reisende, Kundendienst) - unabhängig von Entfernung und Dauer-: alles

·         Eine Familien-Heimfahrt pro Woche bei doppelter Haushaltsführung: alles                                             -> Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

1. IST-Kostenermittlung anhand von

    Belegen (Anschaffungs- und

    Betriebskosten) und Fahrtenbuch

   (pro privat gefahrenen km)       oder    

 2.Pauschal- Methode: 1% vom

    Inlandslistenpreis pro Monat für alle

    Privatfahrten                                         + für alle Fahrten

   Wohnung/Arbeitsstätte: 0,03% pro

   Entfernungskilometer *)                                               + Fahrten zu wechselnden

   Einsatzstellen bis zu 30 km 0,002%

   pro jeweilige Entfernungskilometer *)

   Ab 4. Monat generell wie

   Wohnung/Arbeitsstätte (+0,03%) *)                                                                  + Für zusätzliche Heimfahrten 0,002%

    v. Listenpreis pro Entfernungs-

    kilometer *)                                        

 

Falls IST-Kosten (s.o.) nachweisbar (Fahrtenbuch!) geringer waren als der pauschale Nutzungswert, kann die Differenz in der ESt-Erklärung geltend gemacht werden.

                                                       

 *) Pauschalbesteuerung durch Arbeitgeber wie bei -> Autokosten möglich.

 

Belegschaftsrabatte

(für Waren/Dienstleistungen, nicht für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt)

§ 8 (3) EStG

Rabatte oder unentgeltliche Sach-bezüge bis € 1.080 im Jahr; bei der Berechnung des Preisvorteils ist von einem um 4% verminderten Endpreis auszugehen

-> Warengutscheine

 

Rabatte oder unentgeltliche Zuwen-dungen, soweit sie € 1.080 über-steigen. Bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber wird der unge-kürzte Endpreis ohne Abzug des Rabattfreibetrags angesetzt.

Berufskleidung

§ 3 Nr. 31 EStG

(Typische): Gesamter Betrag

 

(Typische): Nichts

Berufskraftfahrer

 

Verpflegungsmehraufwand wie

 -> Reisekosten

 

Verpflegungsmehraufwand wie

-> Reisekosten

Betriebsveranstaltung

LStR 72 (3) u. (5)

Aufwendungen von bis zu € 110 pro Arbeitnehmer anlässlich von bis zu zwei herkömmlichen Betriebs-veranstaltungen im Jahr.

Grundsätzlich gesamter Betrag:

·         wenn € 110 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung überschritten werden,

·         für über zwei Betriebsveranstal-tungen im Jahr hinausgehende Anlässe,

·         wenn Gegenstände von blei-benden Wert übergeben werden.

(Pauschalbesteuerung mit 25%+ KiSt+ SolZ durch den Arbeitgeber möglich)

 

Betriebspension

 

Bei Pensionsempfängern, die das 63. Lebensjahr bzw. als Schwerbehin-derter das 60. Lebensjahr vollendet haben oder Pensionen, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebener gezahlt werden, 40% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.000 zzgl. ein Zuschlag von € 900 bei Versorgungsbeginn bis 2005.

Bemessungsgrundlage ist bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005; bei Versorgungs-beginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zzgl. voraussichtlicher Sonderzahlungen. Bei Versorgungs-beginn im Laufe des Kalenderjahres 2005 müssen der Versorgungsfrei-betrag und der Zuschlag gezwölftelt werden.

 

Beiträge an jüngere Pensions-empfänger bzw. soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen.

Bewerbungskosten

§ 3 Nr. 16 EStG

Fahrtkosten und Verpflegungsmehr-aufwand für Vorstellungsgespräche wie -> Reisekosten

 

Erstattungen, soweit sie die bei

-> Reisekosten angegebenen Grenzen übersteigen.

Bildschirmhilfe

LStR H 44

Spezielle Brille für die Entfernungs-bereiche am Bildschirmarbeitsplatz

 

Nichts, falls Kosten angemessen sind und Augenuntersuchung vorliegt.

Direktversicherung,

Pensionsfonds,

Pensionskasse

§ 3 Nr. 62 EStG

§ 3 Nr. 63 EStG

Bis 4% der Beitragsbemessungs-grenze in der gesetzlichen Renten-versicherung, d.h. für 2005 € 2.496 WEST und € 2.112 OST. Bei einer Vorsorgezusage nach dem 31.12.2004 zusätzlich € 1.800.

 

Besonderheiten für Direktversicher-ungen, deren Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde:

Wahlrecht, wenn die Auszahlung in Form einer Rente oder Auszahlungs-plans vorgesehen ist, zwischen be-grenzter Steuerfreiheit (wie vor be-schrieben) oder keine Steuerfreiheit, aber die Möglichkeit der Pauschal-besteuerung bis zu € 1.752 mit 20%+ KiSt+SolZ durch Arbeitgeber möglich.

 

Übersteigende Beträge.

 

Im Übrigen werden die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang nachgelagert versteuert.

Dividenden-Besteuerung bei natürlichen Personen als Anteilseigner (Halbeinkünfteverfahren)

§ 3 Nr. 40 g

§ 3 Nr. 40 h

Die Hälfte der

·         Dividenden von Kapitalgesell-schaften bzw. Leistungen von sonstigen Körperschaften, die nicht steuerbefreit sind

·         Kapitalrückzahlungen und Liquidationserlöse

·         Einnahmen aus der Veräuße-rung von Dividendenscheinen

·         Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen

 

Anwendungsregelung:

Gilt erstmals für Erträge aus Gewin-nen, die bei der ausschüttenden Körperschaft in nach dem 31.122000 beginnenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, d.h.:

Für offene Gewinnausschüttungen i.d.R.2001.

 

Die Hälfte der Vermögensmehrung mit dem persönlichen Steuersatz des Anteileigners.

Es erfolgt keine Anrechnung der Körperschaftssteuer.

Doppelter Haushalt

§ 3 Nr. 16 EStG

Aufwendungen nach Begründung des Hausstandes am Beschäftigungsort:

·         Fahrtkosten für die erste Hin- und letzte Rückfahrt: Ersatz der Fahrkarte bzw. mit PKW 30 Cent je km

·         Wöchentlich eine Familien-heimfahrt: Fahrkartenersatz bzw. Entfernungspauschalen (verkehrs-mittelunabhängig) von 30 Cent je km (einfache Entfernung)

·         Übernachtungskosten in nach-gewiesener Höhe oder Arbeitgeber an Arbeitnehmer pauschal für die ersten 3 Monate € 20, danach bis zu 21 Monate € 5 je tatsächlicher Übernachtung

·         Verpflegung: grundsätzlich nur für die ersten 3 Monate wie

      -> Reisekosten

·         Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder Wechsel der doppelten Haushalt-führung (tatsächlicher Aufwand)

 

Erstattungen, soweit sie die ange-gebenen Grenzen übersteigen.

Erholungsbeihilfen

LStR H 11

Nichts, soweit sie nicht ausnahms-weise als Unterstützungen anzu-erkennen sind (R 11.Abs.2 LStR).

Alles; Pauschalbesteuerung mit 25%+ KiSt+ SolZ durch Arbeitgeber möglich, wenn die Beihilfe für den Arbeitnehmer € 156, für den Ehegatten € 104 und jedes Kind € 52 jährlich nicht übersteigt und die Verwendung zu Erholungs-zwecken sichergestellt wird.

 

Erziehungsgeld

§ 3 Nr. 67 EStG

Gesamter Betrag

 

Nichts

Essenszuschuss

(Essen im Betrieb bzw. Ausgabe von Essensmarken)

LStR 31 (7)

§ 8 (2) EStG

Alles, wenn der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugs-wertes entrichtet.

Differenz zwischen amtlichen sachbe-zugswert und dem Entgelt des Arbeit-nehmers (Pauschalierung mit 25%+ KiSt+ SolZ durch den Arbeitgeber möglich)

 

Fahrpersonal Bahn und Post

 

Verpflegungsaufwand wie

 -> Reisekosten

 

Verpflegungsaufwand wie

-> Reisekosten

Fahrten zur Arbeitsstätte

 

Nichts

 

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitneh-mers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr können nicht mehr steuerfrei gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses die öffentlichen Verkehrsmittel für solche Fahrten unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann. In diesem Fall kommt jedoch der abgesenkte Rabattfreibetrag zur Anwendung.

 

Zuschüsse für Verkehrsmittel (ÖPNV, Auto, Moped, Taxi ...); Erstattungen an Stelle von Arbeitslohn

 

Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber wie -> Autokosten möglich.

Fahrgeldentschädigung

 

Bei Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst pauschal bis zu € 16 monatlich

 

Soweit sie € 16 übersteigen, bzw. bei anderen Arbeitnehmern.

Geburt

§ 3 Nr. 15 EStG

Bis zu € 315 pro Kind

 

€ 315 übersteigende Beträge

Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs)

(Evtl. Zusammenrechnung mit -> Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis)

LStR 128a Satz 1

Regelmäßiges monatliches Entgelt bis € 400, wenn Arbeitgeber Pauscha-labgabe zahlt: 11% Rentenversi-cherung, 12% Krankenversicherung, 2% Steuern. ( Die KV entfällt, wenn Arbeitnehmer privat kranken- oder nicht krankenversichert ist.)

 

Alternativ nach Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerpauschalierung mit 20% gemäß § 40a Abs. 2a EStG möglich)

Geschenke an Arbeitnehmer

LStR 73

-> Aufmerksamkeiten

-> Aufmerksamkeiten

Getränke und Genussmittel

 

Zum Verzehr im Betrieb (s.a. Auf-merksamkeiten); im Übrigen

-> Belegschaftsrabatte

 

-> Belegschaftsrabatte

Gruppenunfall-versicherung

 

Nichts

Alles (Pauschalbesteuerung mit 20%+ KiSt+SolZ durch Arbeitgeber möglich, wenn die durchschnittliche jährliche Beitragsleistung € 62 ohne Versiche-rungssteuer je Arbeitnehmer nicht übersteigt.)

 

Heimarbeiterzuschläge

 

Als Ersatz typischer Aufwendungen, soweit sie 10% des Grundlohns nicht übersteigen.

 

Andere Aufwendungen bzw. typische Aufwendungen, soweit sie die angegebene Grenze übersteigen.

Hochzeit

§ 3 Nr. 15 EStG

Geld oder Sachwerte bis € 315

 

€ 315 übersteigende Beträge

Job-Ticket

 

Nichts -> Fahrten zur Arbeitsstätte

Bei Abgabe eines Sachbezugs (Ticket) durch den Arbeitgeber steuer-frei, wenn die Freigrenze von € 44 pro Monat nicht überschritten wird.

 

-> Fahrten zur Arbeitsstätte

Alles, wenn € 44 überschritten werden. Pauschalierung möglich

Jubiläum

 

Nichts

 

Alles

Kindergartenplatz

 

Kindergartenplatz im Betriebskinder-garten; Zuschüsse zur Unterbringung von Kindern (auch Unterkunft und Verpflegung) in einem betriebs-fremden Kindergarten, einer Kinder-tagesstätte, einem Kinderhort o.ä. (auch Tagesmutter), zusätzlich zu normalen Arbeitslohn

 

Zuschüsse an Stelle von Arbeitslohn Kosten für Unterricht und Beförderung zum Kindergarten

Leistungen für schulpflichtige Kinder

Kindergeld

§ 3 Nr. 24 EStG

Gesamter Betrag

 

Nichts

Kinderzuschüsse

(aus gesetzlicher Renten-versicherung)

§ 3 Nr. 24 EStG

Alles

Nichts

Krankengeld

§  3 Nr. 2 EStG

-> Arbeitslosengeld

 

-> Arbeitslosengeld

Kreditkarte

 

Wenn die Kreditkarte für dienstliche Zwecke verwendet und die Nutzung für private Zwecke so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Soweit die Kreditkarte zu Abrechnung anderer Leistungen eingesetzt wird.

Kurzarbeitergeld

§  3 Nr. 2 EStG

-> Arbeitslosengeld

 

-> Arbeitslosengeld

Lebensversicherungen

·         bei Befreiung von Sozialversicherung

·         Zusatzversicherung

§ 3 Nr. 62 EStG

 

-> Sozialversicherungsbeiträge

 

-> Zukunftssicherungsleistung  

-> Direktversicherung

 

 

-> Sozialversicherungsbeiträge

 

-> Zukunftssicherungsleistung  

-> Direktversicherung

Lohnnachzahlungen

(für mehrere Jahre)

 

Nichts

Alles; Versteuerung als sonstiger Bezug mit der fünffachen auf ein Fünftel des Bezugs entfallenden Lohnsteuer

 

Mini-Jobs

LStR 128a

-> Geringfügig Beschäftigte

 

-> Geringfügig Beschäftigte

Pensionsfonds,

Pensionskasse

§ 3 Nr. 63 EStG

-> Direktversicherung

-> Direktversicherung

Reisekosten

 

·         Inland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·         Ausland

§ 3 Nr. 13 EStG

LStR 37

LStR 39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LStR 39 (3)

Fahrtkosten: Ersatz der Fahrkarten bzw. -> Autokosten

Ersatz von Nebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren, Telefonkosten u.ä.)

Verpflegungskosten pauschal – kein Einzelnachweis möglich – bei Abwesenheit pro Kalendertag von

mindestens    8 Stunden €   6

mindestens   14 Stunden € 12

                     24 Stunden € 24

                   (= voller Kalendertag)

(Wird eine Tätigkeit nach 16 Uhr begonnen und ohne Übernachtung am nächsten Tag vor 8 Uhr beendet, dann werden die Abwesenheitszeiten addiert und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.)

Übernachtungskosten mit Einzelnachweis (bei Gesamtpreis für Übernachtung mit Frühstück € 4,50 für Frühstück abziehen) oder Arbeitgeber an Arbeitnehmer pauschal € 20.

 

 

Für jedes Land gelten gesonderte Übernachtungs- und Tagegelder.

 

Erstattungen, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen.

 

 

 

 

 

 

Pauschalierung durch Arbeitgeber mit 25%+KiSt+Solz möglich, soweit Erstattung 200% der Verpflegungs-pauschale nicht übersteigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erstattungen, soweit sie die angegebnen Grenzen übersteigen.

Sachbezug

(Bagatellgrenze)

LStR 31

Unentgeltlich oder teilentgeltlich gewährte Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn ihr Wert € 44 im Monat nicht übersteigt.

 

Alles, wenn ihr Wert € 44 im Monat übersteigt.

Keine Umrechnung auf einen Jahresbetrag

Sachprämien aus Kundenbindungs-programmen

 

Sachprämien, die zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen, planmäßigen Verfahren gewährt werden. Die Sachprämien müssen vom Empfänger persönlich in Anspruch genommen werden und bleiben bis € 1.080 im Kalenderjahr steuerfrei.

Hierunter fallen Bonusprogramme für z. B. „Vielflieger“ und „Vielüber-nachter

 

Eine vereinfachte Pauschalver-steuerung durch das Unternehmen ist möglich, wenn der steuerfreie Betrag überschritten ist. Der Pauschalsteuer-satz für das Unternehmen beträgt dann 2,25%+ KiSt+ SolZ.

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

§ 3 Nr. 32 EStG

Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber für mehrere Per-sonen zur Verfügung gestellten Fahr-zeug, wenn die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz not-wendig ist. (z.B. bei ständig wech-selnden Tätigkeitsstätten oder wenn die gleichzeitige Arbeitsaufnahme erfolgen muss.)

 

Sammelbeförderung ohne betriebliche Notwendigkeit

 

Pauschalbesteuerung wie bei

-> Autokosten möglich.

Schadenersatzleistungen

 

Soweit der Arbeitgeber zum Schaden-ersatz gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist.

 

In allen anderen Fällen

Sozialversicherungs-beiträge

 

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Bundes-agentur für Arbeit; Arbeitgeberpflicht-beitrag zur gesetzlichen Krankenver-sicherung sowie Arbeitgeberzuschüs-se zu freiwilligen Versicherungen bis zur Höhe des gesetzlichen Arbeit-geberanteils

 

Beträge, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen.

Streikunterstützung

 

Streikunterstützung der Gewerk-schaften an ihre Mitglieder

 

Nichts, auch kein Progressionvorbehalt

Tagungen/ Lehrgänge

 

Ersatz nachgewiesener Tagungs-/Lehrgangskosten und ggf.

-> Reisekosten

 

Spesen, soweit sie die Sätze wie

 -> Reisekosten übersteigen.

Telefonkosten

 

Ersatz von Telefonkosten anlässlich von Dienstreisen, doppelter Haushalt-führung oder eines beruflich bedingten Umzugs oder als Auslagenersatz.

 

Gesprächsgebühren betrieblich ver-anlasster Gespräche vom privaten Anschluss in der Wohnung auf Nach-weis oder pauschal bis zu 20% des Rechnungsbetrages, max. € 20 monatlich. (Repräsentativer Durch-schnittsbetrag für 3 Monate wird für den gesamten Veranlagungszeitraum anerkannt.)

 

Aus anderen Anlässen gezahlte Telefonkosten.

 

 

 

 

 

Beträge, die darüber hinausgehen.

Telekommunikations-geräte des Arbeitgebers

(private Mitbenutzung)

§ 3 Nr. 45 EStG

Private Mitbenutzung arbeitgebe-reigener Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte – einschließlich Verbindungsentgelte

 

Nichts

Trinkgelder (freiwillige)

§ 3 Nr. 51 EStG

Alles

 

Nichts

Übungsleiter

§ 3 Nr. 16 EStG

LStR 16 Satz 1

Aufwandentschädigung für neben-berufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher bis € 1.848 jährlich.

 

Beträge, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen.

Umzug

 

Soweit der Umzug beruflich bedingt ist, Erstattungen einschließlich Inserat, Maklergebühr, Schönheits-reparaturen bis zu den höchsten Sätzen des Bundesumzugskosten-gesetzes für Bundesbeamte.

 

Zu dem können für sonstige Umzugs-auslagen für Ledige/ Verheiratete zurzeit pauschal € 561/ € 1.121 steuerfrei erstattet werden. Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 247.

 

Beträge, soweit sie die im Bundes-umzugskostengesetz für Bundes-beamte angegebenen Grenzen über-steigen.

Unfallkosten von Arbeitnehmern

 

Soweit sich der Kfz-Unfall auf einer Dienstreise oder einer wöchentlichen Familienheimfahrt während einer doppelten Haushaltsführung ereignete.

 

Bei Kfz-Unfällen auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei Privatfahrten des Arbeitnehmers.

Unfallversicherungs-beiträge

 

Beiträge zur Reiseunfallversicherung, wenn sich der Versicherungsschutz nur auf Unfälle bei Dienstreisen erstreckt.

 

Beiträge zu anderen Unfallversicherungen

Unterhaltssicherung von Wehrpflichtigen

§ 3 Nr. 48 EStG

Soweit nicht Steuerpflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG besteht.

 

Leistungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

Unterhaltszahlungen

(z.B. des geschiedenen Ehegatten)

§ 3 Nr. 48 EStG

Wenn der Empfänger der Besteuerung nicht zustimmt.

Bei Zustimmung zur Besteuerung (Realsplitting) bis höchstens € 13.805

Unterstützung

 

Zahlungen bei Krankheit oder sonstigen Unglücksfällen bis € 600 aus Unterstützungskassen oder mit Mitwirkung des Betriebsrates

 

Beträge, soweit sie diese Grenzen übersteigen – wenn nicht ein ganz besonderer Notfall vorliegt.

Vermögensbeteiligung

 

Bis zu 50% Rabatt auf den Wert der Beteiligung, höchstens € 135 jährlich (nur bestimmte Beteiligungsformen), wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6 Jahre nicht über die Beteiligung verfügen darf.

 

Rabatte, soweit sie die genannten Grenzen übersteigen.

Verpflegungszuschüsse

 

Bei Einsatzwechseltätigkeit wie

-> Reisekosten

 

Bei Einsatzwechseltätigkeit wie

-> Reisekosten

Vorsorgeuntersuchung

 

Bei ganz/ überwiegend betrieblicher Veranlassung

 

In allen anderen Fällen

Warengutscheine

LStR 31

Warengutscheine, die beim Arbeit-geber einzulösen sind, also die Produktpalette des Arbeitgebers betreffen, stellen immer einen

-> Sachbezug dar. Die € 44 – Frei-grenze oder der Rabattfreibetrag

(€ 1.080) können stets in Anspruch genommen werden.

 

Warengutscheine, die den Arbeit-nehmer zum Einkauf bei einem Dritten berechtigen, sind nur

-> Sachbezug, wenn der Gutschein auf eine ganz konkret bezeichnete Sache ausgestellt ist. Auf dem Gut-schein darf neben der genau bezeich-neten Ware kein Höchst- oder An-rechnungsbetrag angegeben sein.

 

Der dem Rabattfreibetrag über-steigende Betrag.

Kommt lediglich die Freigrenze zur Anwendung wird bei Überschreitung alles steuerpflichtig.

 

 

 

 

Alles, sobald die Freigrenze von € 44 überschritten wird.

Werkzeuggeld

§ 3 Nr. 30 EStG

Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Benutzung von Hand-werkszeug (z.B. Hammer, Zange, Säge) und Maschinenwerkzeug (z.B. Bohrer, Fräser, Motorsäge) des Arbeitnehmers mit Einzelnachweis oder pauschal für regelmäßige Ab-nutzung, Betriebs-, Instandhaltungs-kosten, Kosten der Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte

 

Andere Kosten (ohne Nachweis)

Ersatz von Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Schreibmaschine, Fotoapparat, Musikinstrument)

Winterausfallgeld

 

-> Arbeitslosengeld

 

-> Arbeitslosengeld

Wohngeld

§ 3 Nr. 58 EStG

Gesamter Betrag

 

Nichts

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

 

Zinsersparnis (weniger als 5% Zinsen) bei Darlehen bis zu € 2.600

Zinsersparnis (weniger als 5% Zinsen) bei Darlehen über € 2.600;

Zinsersparnisse, die an Stelle von Arbeitslohn gewährt werden.

 

Zukunftssicherungs-leistung

§ 3 Nr. 62 EStG

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bzw. bis zum Arbeitgeberanteil, der bei nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern zu zahlen wäre.

Freiwillige Beiträge, bzw. Beiträge, die die angegebene Grenze übersteigen; Pauschalbesteuerung durch Arbeit-geber mit 20%+KiSt+solZ unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn die Zuwendungen für den Arbeit-nehmer € 1.752 im Jahr nicht über-steigen.

 

Zuschläge für Sonntagsarbeit

 

für Feiertagsarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für Nachtarbeit

(20.00 Uhr bis 6.00 Uhr)

 

 

 

 

 

 

 

 

mehrere Zuschläge

§ 3b (1) Nr. 2 EStG

§ 3b (3) Nr. 2 EStG

 

§ 3b (1) Nr. 3 EStG

§ 3b (3) Nr. 2 EStG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3b (1) Nr. 1 EStG

§ 3b (3) Nr. 1 EStG

Zuschläge, soweit sie 50% des Grundlohnes nicht übersteigen.

 

Zuschläge für Arbeit an den gesetz-lichen Feiertagen und für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr, soweit sie 125% des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24. Dezember an 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai, soweit sie 150% des Grund-lohns nicht übersteigen.

Für Schichten, die vor 24 Uhr begonnen haben, gilt auch noch die Zeit bis 4 Uhr als Feiertag.

 

Zuschläge, soweit sie 25% des Grundlohns nicht übersteigen bzw. soweit sie 40% nicht überschreiten, wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird und die Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0.00 und 4.00 Uhr gezahlt werden.

 

Die steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert, bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag.

 

 

(Seit 1.1.2004 ist die Berechnung der Steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf einen Grundlohn von höchstens € 50/Std. begrenzt.)

Beträge, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen.

 

Beträge, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beträge, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen.

 

 

 

 

 

 

Die steuerfreien Zuschläge für Nacht-arbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert, bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag.

 

 

(Seit 1.1.2004 Zuschläge, die über einen Grundlohn von € 50/Std. hinausgehen)