|
Stichwort |
Vorschrift |
steuerfrei |
zu
versteuern |
Abfindungen |
§
3 Nr. 9 EStG |
Bei
über 50-jährigen mit mindestens 15 Jahren Dienstzeit: € 9.000, bei über
55-jährigen mit mindestens 20 Jahren Dienstzeit: €
11.000, sonst € 7.200 wenn Arbeitgeber kündigt oder Anlass dazu gibt. Bei
laufender Zahlung in Teilbe-trägen sind diese so
lange steuerfrei bis der geltende Höchstbetrag erreicht ist. |
Beträge,
soweit sie die genannten Grenzen übersteigen. (Rechnerische Verteilung nach
1/5-Regelung seit 1999 möglich.) |
|
Altersübergangsgeld (nach dem Einigungsvertrag) |
§
3 Nr.2 EStG |
Gesamter
Betrag |
Nichts |
|
Alterteilzeit |
§
3 Nr. 28 EStG |
Aufstockungsbeträge
und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (z.B. Vollendung des 55.
Lebensjahrs, Verringerung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit auf die
Hälfte) vorliegen. |
Im
Rahmen des Progressionsvor-behalts werden die Aufstockungsbe-träge zur Steuersatzfindung einbe-zogen. |
|
Arbeitslosengeld
und -hilfe |
§
3 Nr. 2 EStG |
Gesamter
Betrag; aber Hinzurechnung zu den anderen Einkünften zur Ermittlung eines
evtl. höheren Steuersatzes, der dann nur auf die anderen Einkünfte angewen-det wird/ Progressionsvorbehalt; Leistungen, die
dem Progressions-vorbehalt unterliegen, bleiben bis € 410 außer Ansatz. |
Nichts;
aber ggf. Hinzurechnung zu den anderen Einkünften nach Abzug von € 920, wenn
der Arbeitnehmer-pauschbetrag nicht bereits im
Zusammenhang Arbeitslohn zur Ermittlung eines evtl. höheren Steuer-satzes berücksichtigt wurde, der dann nur auf die
anderen Einkünfte angewendet wird/ Progressions-vorbehalt. |
|
Aufmerksamkeiten
(von geringem Wert an den Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen) |
§
4 (5) Satz 1 Nr. 1 EStG |
z.B.
Blumen ,Buch aus besonderem Anlass oder die Arbeitnehmer-bewirtung
während eines außer-gewöhnlichen Arbeitseinsatzes im Betrieb im Wert bis zu €
35 |
Geldzuwendungen,
Sachzuwendungen im Wert von mehr als € 35 |
|
Aushilfe
(kurzfristig oder in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt) |
§ 8 (1) SGB iV § 40a (2) EStG LStR 128a Satz 1 |
a)
Nichts ->
Geringfügig Beschäftigte ->
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis b)
Mit Lohnsteuerkarte sind Arbeits-löhne in
bestimmtem Umfang ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen; die Freigrenzen richten
sich nach der Lohnsteuerklasse. |
a) Die pauschale Lohnsteuer kann der Arbeitgeber tragen: ·
bei gelegentlicher kurzfristiger Beschäftigung (an weniger als 19
zusammenhängenden Arbeitstagen und Arbeitslohn durchschn.
pro Arbeitstag nicht mehr als € 62 oder unvorhersehbarer Beschäftigungs-zeitpunkt)
mit 25%+KiSt+SolZ, ·
bei Aushilfskräften (keine Fachkräfte), die saisonbedingte land- und
forstwirtschaftliche Arbeiten an nicht mehr als 180 Tagen bei dem einzelnen
Landwirt erbringen, mit 5%+KiSt+SolZ. Beschäftigung mit ganzjährig
anfallenden Arbeiten ist unschäd-lich, wenn damit
25% der Gesamt-beschäftigungsdauer nicht über-schritten werden, wenn der Stundenlohn
durchschnittlich € 12 nicht übersteigt. Keine Erstattung bei
Einkommensteuer-Veranlagung. b)
Möglichkeit der Erstattung durch Einkommensteuer-Veranlagung |
|
Auslagenersatz
(Kosten des Arbeitgebers) |
§
3 Nr. 50 EStG |
Nach
Einzelabrechnung; pauschal auch bei kleineren Beträgen, die erfahrungsgemäß
den Aufwand nicht übersteigen. |
Pauschale
Erstattung größerer Beträge; Erstattung von Ausgaben des Arbeitnehmers für
dessen privaten oder beruflichen Bereich. |
|
Montage
im Ausland |
|
Gesamter
Lohn, sofern über 3 Monate im Ausland (Auslandstätigkeitserlass) oder nach
dem Abkommen zur Ver-meidung von Doppelbesteuerung
(DBA) |
Nichts
(Bescheinigung auf Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich), aber
Progressionsvorbehalt (->
Arbeitslosengeld) |
|
Autokosten
(Fahrten mit Privatwagen) |
§
9(1) Nr. 4 EStG LStR
38 (3) §
3 Nr. 16 EStG |
· Von und zur Arbeitsstätte: nichts · Bei Dienstreisen: 30 Cent je gefahrenen km oder tatsächliche Kosten und ggf. je mitgenom-menen Arbeitnehmer 2 Cent · Bei Einsatzwechseltätigkeit (z.B. Montagen über 30 km Entfernung und nicht mehr als 3-monatiger Tätigkeit an der gleichen Einsatz-stelle) 30 Cent je gefahrenen km oder tatsächlicher Kosten ·
Familienheimfahrten
->
Doppelter Haushalt |
· Alles *) Erstattungen, soweit sie diese Beträge übersteigen ·
Erstattungen, soweit sie diese Beträge übersteigen
*) Pauschalierung durch Arbeitgeber mit
15%+KiSt+SolZ möglich, soweit die Erstattung den Betrag, den der Arbeit-nehmer als Werbungskosten geltend machen könnte nicht
übersteigt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. |
|
Autoüberlassung
(Fahrten mit Firmenfahrzeug) |
LStR
H 38 EStR
23 (1) |
·
Für Privatfahrten: nichts ·
Für Fahrten von und zur Arbeitsstätte: nichts (Ausnahme: Firmenfahrzeug
darf nur dann für Heimfahrten benutzt werden, wenn Dienstfahrten von dort
begonnen und beendet werden, z.B. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft ab
Wohnung.) ·
Für Dienstfahrten: alles ·
Für Fahrten zu mehr als 30 km entfernten ständig wechselnden
Einsatzstellen während der ersten 3 Monate an derselben Einsatzstelle:
alles ·
Bei ständigem Außendienst (Reisende, Kundendienst) - unabhängig von
Entfernung und Dauer-: alles ·
Eine Familien-Heimfahrt pro Woche bei doppelter Haushaltsführung:
alles ->
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern |
1. IST-Kostenermittlung anhand von Belegen (Anschaffungs- und Betriebskosten) und Fahrtenbuch (pro privat gefahrenen km) oder 2.Pauschal- Methode: 1% vom Inlandslistenpreis pro Monat für alle Privatfahrten + für alle Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte: 0,03% pro Entfernungskilometer *) + Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen bis zu 30 km 0,002% pro jeweilige Entfernungskilometer *) Ab 4. Monat generell wie Wohnung/Arbeitsstätte (+0,03%) *) + Für zusätzliche Heimfahrten 0,002% v. Listenpreis pro Entfernungs- kilometer *) Falls IST-Kosten (s.o.) nachweisbar (Fahrtenbuch!) geringer waren als der pauschale Nutzungswert, kann die Differenz in der ESt-Erklärung geltend gemacht werden. *) Pauschalbesteuerung durch Arbeitgeber wie
bei -> Autokosten möglich. |
|
Belegschaftsrabatte (für
Waren/Dienstleistungen, nicht für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt) |
§
8 (3) EStG |
Rabatte
oder unentgeltliche Sach-bezüge bis € 1.080 im
Jahr; bei der Berechnung des Preisvorteils ist von einem um 4% verminderten
Endpreis auszugehen ->
Warengutscheine |
Rabatte
oder unentgeltliche Zuwen-dungen, soweit sie €
1.080 über-steigen. Bei Pauschalversteuerung durch
den Arbeitgeber wird der unge-kürzte Endpreis ohne
Abzug des Rabattfreibetrags angesetzt. |
|
Berufskleidung |
§
3 Nr. 31 EStG |
(Typische):
Gesamter Betrag |
(Typische):
Nichts |
|
Berufskraftfahrer |
|
Verpflegungsmehraufwand
wie -> Reisekosten |
Verpflegungsmehraufwand
wie ->
Reisekosten |
|
Betriebsveranstaltung |
LStR
72 (3) u. (5) |
Aufwendungen
von bis zu € 110 pro Arbeitnehmer anlässlich von bis zu zwei herkömmlichen Betriebs-veranstaltungen im Jahr. |
Grundsätzlich
gesamter Betrag: ·
wenn € 110 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung überschritten
werden, ·
für über zwei Betriebsveranstal-tungen im
Jahr hinausgehende Anlässe, ·
wenn Gegenstände von blei-benden Wert
übergeben werden. (Pauschalbesteuerung mit 25%+ KiSt+ SolZ durch den Arbeitgeber möglich) |
|
Betriebspension |
|
Bei
Pensionsempfängern, die das 63. Lebensjahr bzw. als Schwerbehin-derter
das 60. Lebensjahr vollendet haben oder Pensionen, die wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebener gezahlt werden, 40% der Bemessungsgrundlage,
höchstens € 3.000 zzgl. ein Zuschlag von € 900 bei Versorgungsbeginn bis
2005. Bemessungsgrundlage
ist bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für
Januar 2005; bei Versorgungs-beginn ab 2005 das
Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zzgl.
voraussichtlicher Sonderzahlungen. Bei Versorgungs-beginn
im Laufe des Kalenderjahres 2005 müssen der Versorgungsfrei-betrag
und der Zuschlag gezwölftelt werden. |
Beiträge
an jüngere Pensions-empfänger bzw. soweit sie die
angegebenen Grenzen übersteigen. |
|
Bewerbungskosten |
§
3 Nr. 16 EStG |
Fahrtkosten
und Verpflegungsmehr-aufwand für
Vorstellungsgespräche wie -> Reisekosten |
Erstattungen,
soweit sie die bei ->
Reisekosten angegebenen Grenzen übersteigen. |
|
Bildschirmhilfe |
LStR
H 44 |
Spezielle
Brille für die Entfernungs-bereiche am
Bildschirmarbeitsplatz |
Nichts,
falls Kosten angemessen sind und Augenuntersuchung vorliegt. |
|
Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse |
§
3 Nr. 62 EStG §
3 Nr. 63 EStG |
Bis
4% der Beitragsbemessungs-grenze in der
gesetzlichen Renten-versicherung, d.h. für 2005 €
2.496 WEST und € 2.112 OST. Bei einer Vorsorgezusage nach dem
31.12.2004 zusätzlich € 1.800. Besonderheiten
für Direktversicher-ungen, deren Versorgungszusage
vor dem 01.01.2005 erteilt wurde: Wahlrecht, wenn die Auszahlung in
Form einer Rente oder Auszahlungs-plans vorgesehen
ist, zwischen be-grenzter Steuerfreiheit (wie vor be-schrieben) oder keine Steuerfreiheit, aber die
Möglichkeit der Pauschal-besteuerung bis zu € 1.752
mit 20%+ KiSt+SolZ durch Arbeitgeber möglich. |
Übersteigende
Beträge. Im
Übrigen werden die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang
nachgelagert versteuert. |
|
Dividenden-Besteuerung
bei natürlichen Personen als Anteilseigner (Halbeinkünfteverfahren) |
§
3 Nr. 40 g §
3 Nr. 40 h |
Die
Hälfte der ·
Dividenden von Kapitalgesell-schaften bzw.
Leistungen von sonstigen Körperschaften, die nicht steuerbefreit sind ·
Kapitalrückzahlungen und Liquidationserlöse ·
Einnahmen aus der Veräuße-rung von
Dividendenscheinen ·
Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen Anwendungsregelung: Gilt
erstmals für Erträge aus Gewin-nen, die bei der
ausschüttenden Körperschaft in nach dem 31.122000 beginnenden Wirtschaftsjahr
entstanden sind, d.h.: Für
offene Gewinnausschüttungen i.d.R.2001. |
Die Hälfte der Vermögensmehrung mit dem persönlichen Steuersatz des Anteileigners. Es
erfolgt keine Anrechnung der Körperschaftssteuer. |
Doppelter Haushalt |
§
3 Nr. 16 EStG |
Aufwendungen
nach Begründung des Hausstandes am Beschäftigungsort: ·
Fahrtkosten für die erste Hin- und letzte Rückfahrt: Ersatz der
Fahrkarte bzw. mit PKW 30 Cent je km ·
Wöchentlich eine Familien-heimfahrt:
Fahrkartenersatz bzw. Entfernungspauschalen (verkehrs-mittelunabhängig) von
30 Cent je km (einfache Entfernung) ·
Übernachtungskosten in nach-gewiesener Höhe oder Arbeitgeber an Arbeitnehmer
pauschal für die ersten 3 Monate € 20, danach bis zu 21 Monate € 5 je
tatsächlicher Übernachtung ·
Verpflegung: grundsätzlich nur für die ersten 3 Monate wie -> Reisekosten ·
Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder Wechsel der
doppelten Haushalt-führung (tatsächlicher Aufwand) |
Erstattungen,
soweit sie die ange-gebenen Grenzen übersteigen. |
|
Erholungsbeihilfen |
LStR H 11 |
Nichts,
soweit sie nicht ausnahms-weise als Unterstützungen
anzu-erkennen sind (R 11.Abs.2 LStR). |
Alles;
Pauschalbesteuerung mit 25%+ KiSt+ SolZ durch Arbeitgeber möglich, wenn die Beihilfe für den
Arbeitnehmer € 156, für den Ehegatten € 104 und jedes Kind € 52 jährlich
nicht übersteigt und die Verwendung zu Erholungs-zwecken
sichergestellt wird. |
|
Erziehungsgeld |
§
3 Nr. 67 EStG |
Gesamter
Betrag |
Nichts |
|
Essenszuschuss
(Essen
im Betrieb bzw. Ausgabe von Essensmarken) |
LStR
31 (7) §
8 (2) EStG |
Alles,
wenn der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens ein Entgelt in Höhe des
amtlichen Sachbezugs-wertes entrichtet. |
Differenz
zwischen amtlichen sachbe-zugswert und dem Entgelt
des Arbeit-nehmers (Pauschalierung mit 25%+ KiSt+ SolZ durch den
Arbeitgeber möglich) |
|
Fahrpersonal
Bahn
und Post |
|
Verpflegungsaufwand
wie -> Reisekosten |
Verpflegungsaufwand
wie ->
Reisekosten |
|
Fahrten
zur Arbeitsstätte |
|
Nichts Die
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitneh-mers
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Linienverkehr können nicht mehr steuerfrei gezahlt werden.
Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses
die öffentlichen Verkehrsmittel für solche Fahrten unentgeltlich oder
verbilligt nutzen kann. In diesem Fall kommt jedoch der abgesenkte
Rabattfreibetrag zur Anwendung. |
Zuschüsse
für Verkehrsmittel (ÖPNV, Auto, Moped, Taxi ...); Erstattungen an Stelle von
Arbeitslohn Pauschalbesteuerung
durch den Arbeitgeber wie -> Autokosten möglich. |
|
Fahrgeldentschädigung |
|
Bei
Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst pauschal bis zu € 16 monatlich |
Soweit
sie € 16 übersteigen, bzw. bei anderen Arbeitnehmern. |
|
Geburt |
§
3 Nr. 15 EStG |
Bis
zu € 315 pro Kind |
€
315 übersteigende Beträge |
|
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs) (Evtl.
Zusammenrechnung mit -> Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis) |
LStR
128a Satz 1 |
Regelmäßiges
monatliches Entgelt bis € 400, wenn Arbeitgeber Pauscha-labgabe
zahlt: 11% Rentenversi-cherung, 12%
Krankenversicherung, 2% Steuern. ( Die KV entfällt,
wenn Arbeitnehmer privat kranken- oder nicht krankenversichert ist.) |
Alternativ
nach Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerpauschalierung mit 20% gemäß § 40a Abs. 2a
EStG möglich) |
|
Geschenke
an Arbeitnehmer |
LStR
73 |
->
Aufmerksamkeiten |
->
Aufmerksamkeiten |
|
Getränke
und Genussmittel |
|
Zum
Verzehr im Betrieb (s.a. Auf-merksamkeiten); im Übrigen
->
Belegschaftsrabatte |
->
Belegschaftsrabatte |
|
Gruppenunfall-versicherung |
|
Nichts |
Alles
(Pauschalbesteuerung mit 20%+ KiSt+SolZ durch
Arbeitgeber möglich, wenn die durchschnittliche jährliche Beitragsleistung €
62 ohne Versiche-rungssteuer je Arbeitnehmer nicht
übersteigt.) |
|
Heimarbeiterzuschläge |
|
Als
Ersatz typischer Aufwendungen, soweit sie 10% des Grundlohns nicht
übersteigen. |
Andere
Aufwendungen bzw. typische Aufwendungen, soweit sie die angegebene Grenze
übersteigen. |
|
Hochzeit |
§ 3 Nr. 15 EStG |
Geld
oder Sachwerte bis € 315 |
€
315 übersteigende Beträge |
|
Job-Ticket |
|
Nichts
-> Fahrten zur Arbeitsstätte Bei
Abgabe eines Sachbezugs (Ticket) durch den Arbeitgeber steuer-frei,
wenn die Freigrenze von € 44 pro Monat nicht überschritten wird. |
->
Fahrten zur Arbeitsstätte Alles,
wenn € 44 überschritten werden. Pauschalierung möglich |
|
Jubiläum |
|
Nichts |
Alles |
|
Kindergartenplatz |
|
Kindergartenplatz
im Betriebskinder-garten; Zuschüsse zur
Unterbringung von Kindern (auch Unterkunft und Verpflegung) in einem betriebs-fremden Kindergarten, einer Kinder-tagesstätte,
einem Kinderhort o.ä. (auch Tagesmutter), zusätzlich zu normalen Arbeitslohn |
Zuschüsse
an Stelle von Arbeitslohn Kosten für Unterricht und Beförderung zum
Kindergarten Leistungen
für schulpflichtige Kinder |
|
Kindergeld |
§
3 Nr. 24 EStG |
Gesamter
Betrag |
Nichts |
|
Kinderzuschüsse (aus
gesetzlicher Renten-versicherung) |
§
3 Nr. 24 EStG |
Alles |
Nichts |
|
Krankengeld |
§ 3 Nr. 2 EStG |
->
Arbeitslosengeld |
->
Arbeitslosengeld |
|
Kreditkarte |
|
Wenn
die Kreditkarte für dienstliche Zwecke verwendet und die Nutzung für private
Zwecke so gut wie ausgeschlossen ist. |
Soweit
die Kreditkarte zu Abrechnung anderer Leistungen eingesetzt wird. |
|
Kurzarbeitergeld |
§ 3 Nr. 2 EStG |
->
Arbeitslosengeld |
->
Arbeitslosengeld |
|
Lebensversicherungen ·
bei Befreiung von Sozialversicherung ·
Zusatzversicherung |
§
3 Nr. 62 EStG |
->
Sozialversicherungsbeiträge ->
Zukunftssicherungsleistung ->
Direktversicherung |
->
Sozialversicherungsbeiträge ->
Zukunftssicherungsleistung ->
Direktversicherung |
|
Lohnnachzahlungen (für
mehrere Jahre) |
|
Nichts |
Alles;
Versteuerung als sonstiger Bezug mit der fünffachen auf ein Fünftel des
Bezugs entfallenden Lohnsteuer |
|
Mini-Jobs |
LStR 128a |
->
Geringfügig Beschäftigte |
->
Geringfügig Beschäftigte |
|
Pensionsfonds, Pensionskasse |
§
3 Nr. 63 EStG |
->
Direktversicherung |
->
Direktversicherung |
|
Reisekosten ·
Inland ·
Ausland |
§
3 Nr. 13 EStG LStR
37 LStR
39 LStR
39 (3) |
Fahrtkosten:
Ersatz der Fahrkarten bzw. -> Autokosten Ersatz von Nebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren, Telefonkosten u.ä.) Verpflegungskosten
pauschal – kein Einzelnachweis möglich – bei Abwesenheit pro Kalendertag von mindestens 8 Stunden € 6 mindestens 14 Stunden € 12 24 Stunden € 24 (= voller Kalendertag) (Wird eine Tätigkeit nach 16 Uhr begonnen und ohne Übernachtung am nächsten Tag vor 8 Uhr beendet, dann werden die Abwesenheitszeiten addiert und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.) Übernachtungskosten
mit Einzelnachweis (bei Gesamtpreis für Übernachtung mit Frühstück € 4,50 für
Frühstück abziehen) oder Arbeitgeber an Arbeitnehmer pauschal € 20. Für
jedes Land gelten gesonderte Übernachtungs- und Tagegelder. |
Erstattungen,
soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen. Pauschalierung
durch Arbeitgeber mit 25%+KiSt+Solz möglich, soweit Erstattung 200% der
Verpflegungs-pauschale nicht übersteigt. Erstattungen,
soweit sie die angegebnen Grenzen übersteigen. |
|
Sachbezug (Bagatellgrenze) |
LStR
31 |
Unentgeltlich
oder teilentgeltlich gewährte Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn ihr Wert
€ 44 im Monat nicht übersteigt. |
Alles,
wenn ihr Wert € 44 im Monat übersteigt. Keine
Umrechnung auf einen Jahresbetrag |
|
Sachprämien
aus Kundenbindungs-programmen |
|
Sachprämien,
die zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem
jedermann zugänglichen, planmäßigen Verfahren gewährt werden. Die Sachprämien
müssen vom Empfänger persönlich in Anspruch genommen werden und bleiben bis €
1.080 im Kalenderjahr steuerfrei. Hierunter
fallen Bonusprogramme für z. B. „Vielflieger“ und „Vielüber-nachter“ |
Eine
vereinfachte Pauschalver-steuerung durch das
Unternehmen ist möglich, wenn der steuerfreie Betrag überschritten ist. Der Pauschalsteuer-satz für das Unternehmen beträgt dann
2,25%+ KiSt+ SolZ. |
|
Sammelbeförderung
von Arbeitnehmern |
§
3 Nr. 32 EStG |
Sammelbeförderung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber für mehrere Per-sonen zur Verfügung gestellten Fahr-zeug,
wenn die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz not-wendig
ist. (z.B. bei ständig wech-selnden
Tätigkeitsstätten oder wenn die gleichzeitige Arbeitsaufnahme erfolgen muss.) |
Sammelbeförderung
ohne betriebliche Notwendigkeit Pauschalbesteuerung
wie bei ->
Autokosten möglich. |
|
Schadenersatzleistungen |
|
Soweit
der Arbeitgeber zum Schaden-ersatz gegenüber dem
Arbeitnehmer verpflichtet ist. |
In
allen anderen Fällen |
|
Sozialversicherungs-beiträge |
|
Arbeitgeberbeiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Bundes-agentur
für Arbeit; Arbeitgeberpflicht-beitrag zur
gesetzlichen Krankenver-sicherung sowie Arbeitgeberzuschüs-se zu freiwilligen Versicherungen bis
zur Höhe des gesetzlichen Arbeit-geberanteils |
Beträge,
soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen. |
|
Streikunterstützung |
|
Streikunterstützung
der Gewerk-schaften an ihre Mitglieder |
Nichts,
auch kein Progressionvorbehalt |
|
Tagungen/
Lehrgänge |
|
Ersatz
nachgewiesener Tagungs-/Lehrgangskosten und ggf. ->
Reisekosten |
Spesen,
soweit sie die Sätze wie -> Reisekosten übersteigen. |
|
Telefonkosten |
|
Ersatz
von Telefonkosten anlässlich von Dienstreisen, doppelter Haushalt-führung
oder eines beruflich bedingten Umzugs oder als Auslagenersatz. Gesprächsgebühren
betrieblich ver-anlasster Gespräche vom privaten
Anschluss in der Wohnung auf Nach-weis oder
pauschal bis zu 20% des Rechnungsbetrages, max. € 20 monatlich.
(Repräsentativer Durch-schnittsbetrag für 3 Monate
wird für den gesamten Veranlagungszeitraum anerkannt.) |
Aus
anderen Anlässen gezahlte Telefonkosten. Beträge,
die darüber hinausgehen. |
|
Telekommunikations-geräte des Arbeitgebers (private
Mitbenutzung) |
§
3 Nr. 45 EStG |
Private
Mitbenutzung arbeitgebe-reigener Personalcomputer
und Telekommunikationsgeräte – einschließlich Verbindungsentgelte |
Nichts |
|
Trinkgelder
(freiwillige) |
§
3 Nr. 51 EStG |
Alles |
Nichts |
|
Übungsleiter |
§
3 Nr. 16 EStG LStR
16 Satz 1 |
Aufwandentschädigung
für neben-berufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher bis € 1.848
jährlich. |
Beträge,
soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen. |
|
Umzug |
|
Soweit
der Umzug beruflich bedingt ist, Erstattungen einschließlich Inserat,
Maklergebühr, Schönheits-reparaturen bis zu den
höchsten Sätzen des Bundesumzugskosten-gesetzes für
Bundesbeamte. Zu
dem können für sonstige Umzugs-auslagen für Ledige/
Verheiratete zurzeit pauschal € 561/ € 1.121 steuerfrei erstattet werden.
Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 247. |
Beträge,
soweit sie die im Bundes-umzugskostengesetz für Bundes-beamte angegebenen Grenzen über-steigen. |
|
Unfallkosten
von Arbeitnehmern |
|
Soweit
sich der Kfz-Unfall auf einer Dienstreise oder einer wöchentlichen
Familienheimfahrt während einer doppelten Haushaltsführung ereignete. |
Bei
Kfz-Unfällen auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei
Privatfahrten des Arbeitnehmers. |
|
Unfallversicherungs-beiträge |
|
Beiträge
zur Reiseunfallversicherung, wenn sich der Versicherungsschutz nur auf
Unfälle bei Dienstreisen erstreckt. |
Beiträge
zu anderen Unfallversicherungen |
|
Unterhaltssicherung
von Wehrpflichtigen |
§
3 Nr. 48 EStG |
Soweit
nicht Steuerpflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG besteht. |
Leistungen
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG |
|
Unterhaltszahlungen
(z.B.
des geschiedenen Ehegatten) |
§
3 Nr. 48 EStG |
Wenn
der Empfänger der Besteuerung nicht zustimmt. |
Bei
Zustimmung zur Besteuerung (Realsplitting) bis höchstens € 13.805 |
|
Unterstützung |
|
Zahlungen
bei Krankheit oder sonstigen Unglücksfällen bis € 600 aus
Unterstützungskassen oder mit Mitwirkung des Betriebsrates |
Beträge,
soweit sie diese Grenzen übersteigen – wenn nicht ein ganz besonderer Notfall
vorliegt. |
|
Vermögensbeteiligung |
|
Bis
zu 50% Rabatt auf den Wert der Beteiligung, höchstens € 135 jährlich (nur
bestimmte Beteiligungsformen), wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6
Jahre nicht über die Beteiligung verfügen darf. |
Rabatte,
soweit sie die genannten Grenzen übersteigen. |
|
Verpflegungszuschüsse |
|
Bei
Einsatzwechseltätigkeit wie ->
Reisekosten |
Bei
Einsatzwechseltätigkeit wie ->
Reisekosten |
|
Vorsorgeuntersuchung |
|
Bei
ganz/ überwiegend betrieblicher Veranlassung |
In
allen anderen Fällen |
|
Warengutscheine |
LStR
31 |
Warengutscheine, die beim Arbeit-geber einzulösen sind, also die Produktpalette des Arbeitgebers betreffen, stellen immer einen -> Sachbezug dar. Die € 44 – Frei-grenze oder der Rabattfreibetrag (€ 1.080) können stets in Anspruch genommen werden. Warengutscheine,
die den Arbeit-nehmer zum Einkauf bei einem Dritten
berechtigen, sind nur ->
Sachbezug,
wenn der Gutschein auf eine ganz konkret bezeichnete Sache ausgestellt
ist. Auf dem Gut-schein darf neben der genau bezeich-neten Ware kein Höchst- oder An-rechnungsbetrag angegeben sein. |
Der
dem Rabattfreibetrag über-steigende Betrag. Kommt
lediglich die Freigrenze zur Anwendung wird bei Überschreitung alles
steuerpflichtig. Alles,
sobald die Freigrenze von € 44 überschritten wird. |
|
Werkzeuggeld |
§
3 Nr. 30 EStG |
Ersatz
von Aufwendungen für die betriebliche Benutzung von Hand-werkszeug
(z.B. Hammer, Zange, Säge) und Maschinenwerkzeug (z.B. Bohrer, Fräser,
Motorsäge) des Arbeitnehmers mit Einzelnachweis oder pauschal für regelmäßige
Ab-nutzung, Betriebs-, Instandhaltungs-kosten,
Kosten der Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte |
Andere
Kosten (ohne Nachweis) Ersatz
von Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Schreibmaschine, Fotoapparat,
Musikinstrument) |
|
Winterausfallgeld |
|
->
Arbeitslosengeld |
->
Arbeitslosengeld |
|
Wohngeld |
§
3 Nr. 58 EStG |
Gesamter
Betrag |
Nichts |
|
Zinsersparnis
bei Arbeitgeberdarlehen |
|
Zinsersparnis
(weniger als 5% Zinsen) bei Darlehen bis zu € 2.600 |
Zinsersparnis
(weniger als 5% Zinsen) bei Darlehen über € 2.600; Zinsersparnisse,
die an Stelle von Arbeitslohn gewährt werden. |
|
Zukunftssicherungs-leistung |
§
3 Nr. 62 EStG |
Aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung bzw. bis zum Arbeitgeberanteil, der bei nicht auf
Antrag von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern zu zahlen wäre. |
Freiwillige
Beiträge, bzw. Beiträge, die die angegebene Grenze übersteigen;
Pauschalbesteuerung durch Arbeit-geber mit
20%+KiSt+solZ unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn die Zuwendungen für
den Arbeit-nehmer € 1.752 im Jahr nicht über-steigen. |
|
Zuschläge
für Sonntagsarbeit für
Feiertagsarbeit für
Nachtarbeit (20.00
Uhr bis 6.00 Uhr) mehrere
Zuschläge |
§
3b (1) Nr. 2 EStG §
3b (3) Nr. 2 EStG §
3b (1) Nr. 3 EStG §
3b (3) Nr. 2 EStG §
3b (1) Nr. 1 EStG §
3b (3) Nr. 1 EStG |
Zuschläge,
soweit sie 50% des Grundlohnes nicht übersteigen. Zuschläge
für Arbeit an den gesetz-lichen Feiertagen und für
Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr, soweit sie 125% des Grundlohns, Zuschläge
für Arbeit am 24. Dezember an 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1.
Mai, soweit sie 150% des Grund-lohns nicht
übersteigen. Für
Schichten, die vor 24 Uhr begonnen haben, gilt auch noch die Zeit bis 4 Uhr
als Feiertag. Zuschläge,
soweit sie 25% des Grundlohns nicht übersteigen bzw. soweit sie 40% nicht
überschreiten, wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird und die
Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0.00 und 4.00 Uhr gezahlt werden. Die
steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden
addiert, bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag. (Seit
1.1.2004 ist die Berechnung der Steuerfreien Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit auf einen Grundlohn von höchstens € 50/Std.
begrenzt.) |
Beträge,
soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen. Beträge,
soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen. Beträge,
soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen. Die
steuerfreien Zuschläge für Nacht-arbeit am Sonntag
oder Feiertag werden addiert, bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt
der höhere Zuschlag. (Seit
1.1.2004 Zuschläge, die über einen Grundlohn von € 50/Std. hinausgehen) |