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Kurzinfo
zum Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
Arbeitnehmersparzulage
(5. Vermögensbildungsgesetz):
Für vermögenswirksamen Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz
gewährt der Gesetzgeber die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Aktuell
werden nur Bausparverträge, Genussscheine, Aktien, sowie Investmentfonds
mit einem Schwerpunkt auf aktienorientierte Anlagen gefördert. Die
Gewährung der Sparzulage wird mit Abgabe der Einkommensteuererklärung
beantragt. Als Nachweis dient die sogenannte ANLAGE VL. Eine
Bescheinigung die dem Sparer vom Anlageinstitut nach Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres übersandt wird.
Wenn die Steuererklärung bereits ohne die Anlage VL abgegeben
wurde, oder überhaupt keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist,
kann mit dem gleichen Erklärungsvordruck (Einkommensteuererklärung)
durch Ankreuzen des hierfür im Erklärungsvordruck vorgesehenen Feldes
„Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage“. Dies ist auch noch bis
zum Ablauf des zweiten auf das Anspruchsjahr folgenden Kalenderjahres
möglich.
Die Sparzulage wird nicht mehr gewährt, wenn die
nachfolgenden Einkunftsgrenzen überschritten wurden (§ 13 Abs. 1
VermBG):
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen und nicht der
Bruttoarbeitlohn. Insoweit ist hier zunächst das niedrigere zu
versteuernde Einkommen sachgerecht zu ermitteln (§ 2 EStG). Wichtig: Bei Kindern für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern / des Elternteils die
Kinderfreibeträge (§ 2 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen
Höchstbeträge des zu versteuernden Einkommens:
17.900 € bei
Alleinstehenden
35.800 € bei
zusammenveranlagten Ehegatten
Maximale Förderung:
Bausparverträge: maximal 9 % von 470 € = 42,30
€ jährlich (Laufzeit: 6 + 1 Jahre)
Aktien / Investmentfonds: maximal 18 % von 400
€ = 72,00 € jährlich (Laufzeit 6 + 1 Jahre)
Wohnungsbauprämie
(Wohnungsbau-Prämiengesetz):
Anspruch auf Wohnungsbauprämie nach
dem Wohnungsbau Prämiengesetz (§ 1) hat jeder unbeschränkt
Steuerpflichtige (Inländer) der das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen
Bausparvertrag mit mindestens 50 € jährlich bespart. Die maximale
Prämie beträgt 8,8 % von 512 € Bausparsumme = 45,06 €
Prämie. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Beträge
verdoppelt. Die Wohnungsbauprämie wird nicht für die Beträge
gewährt, für die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt wurde. Soweit
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, müssen die Bausparleistungen
demgemäß 470 € p.a. übersteigen. Mit einer Jahresbausparleistung von 982 €
würde bei einem Alleinstehenden
die maximale Förderung durch Sparzulage und Wohnungsbauprämie
erreicht. Gemäß § 2a WoPG besteht Anspruch auf Wohnungsbauprämie
nur, soweit das zu versteuernde Einkommen 25.600€ (verheiratete: 51.200 €)
nicht übersteigt. Wichtig:
Bei Kindern für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens der Eltern / des Elternteils die Kinderfreibeträge
(§ 2 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen.
Dieter
P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juli 2009 |