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Kurzinfo
zum Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
Arbeitnehmersparzulage
(5. Vermögensbildungsgesetz):
Für vermögenswirksamen Leistungen nach dem 5.
Vermögensbildungsgesetz gewährt der Gesetzgeber die sogenannte
Arbeitnehmer-Sparzulage. Aktuell werden nur Bausparverträge,
Genussscheine, Aktien, sowie Investmentfonds mit einem Schwerpunkt auf
aktienorientierte Anlagen gefördert. Die Gewährung der Sparzulage
wird mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragt. Als Nachweis dient
die sogenannte ANLAGE VL. Eine Bescheinigung die dem Sparer vom
Anlageinstitut nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres übersandt
wird. Wenn die Steuererklärung
bereits ohne die Anlage VL abgegeben wurde, oder überhaupt keine
Einkommensteuererklärung abzugeben ist, kann mit dem gleichen
Erklärungsvordruck (Einkommensteuererklärung) durch Ankreuzen des
hierfür im Erklärungsvordruck vorgesehenen Feldes „Antrag
auf Arbeitnehmer-Sparzulage“. Dies ist auch noch bis zum Ablauf des
zweiten auf das Anspruchsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Durch das
Bürgerentlastungsgesetz 2009 wurde die Antragsfrist für alle nach
2006 angelegte vermögenswirksame Leistungen auf vier Jahre
verlängert.
Die Sparzulage wird nicht mehr gewährt, wenn die
nachfolgenden Einkunftsgrenzen überschritten wurden (§ 13 Abs. 1
VermBG):
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen und nicht der
Bruttoarbeitlohn. Insoweit ist hier zunächst das niedrigere zu
versteuernde Einkommen sachgerecht zu ermitteln (§ 2 EStG). Wichtig: Bei Kindern für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern / des Elternteils die
Kinderfreibeträge (§ 2 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen
Höchstbeträge des zu versteuernden Einkommens (nach
Abzug der Kinderfreibeträge!):
2008: 17.900€ bei
Alleinstehenden - 35.800€ bei zusammenveranlagten Ehegatten
2009: Bausparen: 17.900€
bei Alleinstehenden - 35.800€ bei zusammenveranlagten Ehegatten
Beteiligungssparen: 20.000€
bei Alleinstehenden - 40.000€ bei zusammenveranlagten Ehegatten
Maximale Förderung:
Bausparverträge: maximal 9% von 470€ = 42,30€
jährlich (Laufzeit: 6 + 1 Jahre)
Aktien
/ Investmentfonds: maximal 18% von 400€ = 72,00€ jährlich
(Laufzeit 6 + 1 Jahre)
Wohnungsbauprämie
(Wohnungsbau-Prämiengesetz):
Anspruch auf Wohnungsbauprämie nach
dem Wohnungsbau Prämiengesetz (§ 1) hat jeder unbeschränkt
Steuerpflichtige (Inländer) der das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen
Bausparvertrag mit mindestens 50€ jährlich bespart. Die maximale
Prämie beträgt 8,8% von 512€ Bausparsumme = 45,06€ Prämie.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Beträge verdoppelt. Die
Wohnungsbauprämie wird nicht für die Beträge gewährt,
für die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt wurde. Soweit Anspruch auf
Arbeitnehmersparzulage besteht, müssen die Bausparleistungen demgemäß
470€ p.a. übersteigen. Mit einer Jahresbausparleistung
von 982€ würde bei einem Alleinstehenden die maximale Förderung durch
Sparzulage und Wohnungsbauprämie erreicht. Gemäß § 2a WoPG
besteht Anspruch auf Wohnungsbauprämie nur, soweit das zu versteuernde
Einkommen 25.600€ (verheiratete: 51.200€) nicht übersteigt. Wichtig: Bei Kindern für die Anspruch auf
Kindergeld besteht, sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der
Eltern / des Elternteils die Kinderfreibeträge (§ 2 Abs. 5 EStG) zu
berücksichtigen.
Dieter P. Gonze, Stb. 2. 12.2009
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Letzte Bearbeitung Dezember 2009 |