Hinweis: Diese Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.

 

Steuerkarte 2010

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung – Neues für Ehegatten!

Letztmals für das Jahr 2010 erhalten die Arbeitnehmer von den Gemeinden die Steuerkarten übersandt.

Das Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2011 durch die Einführung des elektronischen ElsterLohn II – Verfahrens abgelöst.

 

Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist auch die im vergangenen Jahr eingeführte Steueridentifikationsnummer aufgedruckt.

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.September 2009 seinen Hauptwohnsitz hatte.

Von den Gemeinden wurden bereits auf der Steuerkarte alle die bis zu diesem Stichtag erfassten Kinder, soweit diese bis zum 1.01.2010 das 18. Lebensjahr noch nicht vollenden und die gesetzlichen Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene berücksichtigt. Auch die Kirchenzugehörigkeit ist auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Arbeitnehmer sollten die erhaltenen Steuerkarten überprüfen und ggf. Fehler berichtigen lassen.

 

Arbeitnehmer die hohe Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz (Werbungskosten) oder hohe steuerliche abzugsfähige Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, können sich einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Damit werden diese Aufwendungen bereits bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigt und es kommt zu einem höheren Nettolohn / Nettogehalt. Damit verbunden ist allerdings die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung, um zu hoch ausgestellte Freibeträge zu berichtigen. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung wird beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen unter Vorlage der Steuerkarte gestellt. Auch für das Jahr 2009 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bis spätestens zum 30.11.2009 gestellt werden. Wird kein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt, geht dennoch nichts verloren. Alle Aufwendungen können im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

 

Berufstätige Ehegatten können zwischen der Steuerklassenkombination IV / IV und III / V wählen. Die Wahl der Steuerklasse III / V  bringt Vorteile beim monatlichen Lohnsteuerabzug, wenn ein Ehegatte mindestens 1/3 weniger verdient als der andere Ehegatte. Das Verfahren ist jedoch ungenau und kann im ungünstigsten Fall zu späteren Steuernachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung führen. Darüber hinaus werden die Ehegatten ungleich mit Steuern belastet.

Ab 2010 haben deshalb Ehegatten erstmals die Möglichkeit optional das Faktorverfahren zu wählen. In diesem Fall behalten sie die Steuerklassenkombination IV / IV. Aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Ehegatten zur Summe der Lohnsteuer jedes Ehegatten werden beide Faktoren ermittelt die auf die Steuerkarten eingetragen werden. Hiermit wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Nachzahlungsrisiko der Steuerklassenkombination III/V wird somit vermieden. Der Faktor wird durch das Wohnsitzfinanzamt ermittelt und eingetragen. Ob sich dies lohnt und wie der Faktor berechnet wird, ist für den Normalbürger auf Anhieb nicht erkennbar. Das Bundesfinanzministerium hat ein entsprechendes Berechnungsmodul online gestellt ( www.abgabenrechner.de ).  Exakt berechnen wir dies natürlich in unseren Beratungsstellen für Vereinsmitglieder. Auch bei Wahl des Faktorverfahrens besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung. Die Wahl der richtigen Steuerklasse bei Ehegatten ist auch für die Höhe des Bezugs von Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen von Bedeutung, da diese sich am Nettolohn / Nettogehalt orientieren. Sprechen Sie mit uns, wir helfen Ihnen zur richtigen Entscheidung.

 

Dieter P. Gonze, Steuerberater,  2.12.2009 

 

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Dezember 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.