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Steuerkarte
2010
Antrag
auf Lohnsteuerermäßigung – Neues für Ehegatten!
Letztmals für das Jahr
2010 erhalten die Arbeitnehmer von den Gemeinden die Steuerkarten
übersandt.
Das Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2011 durch die
Einführung des elektronischen ElsterLohn II – Verfahrens
abgelöst.
Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist auch die im vergangenen
Jahr eingeführte Steueridentifikationsnummer aufgedruckt.
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde
zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.September 2009 seinen
Hauptwohnsitz hatte.
Von den Gemeinden wurden bereits auf der Steuerkarte alle die bis
zu diesem Stichtag erfassten Kinder, soweit diese bis zum
1.01.2010 das 18. Lebensjahr noch nicht vollenden und die gesetzlichen
Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene berücksichtigt.
Auch die Kirchenzugehörigkeit ist auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Arbeitnehmer sollten die
erhaltenen Steuerkarten überprüfen und ggf. Fehler berichtigen
lassen.
Arbeitnehmer die hohe Aufwendungen im Zusammenhang mit
ihrem Arbeitsplatz (Werbungskosten) oder hohe steuerliche abzugsfähige
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, können
sich einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Damit werden diese Aufwendungen bereits bei der monatlichen
Lohnsteuerberechnung berücksichtigt und es kommt zu einem höheren
Nettolohn / Nettogehalt. Damit verbunden ist allerdings die Verpflichtung zur
Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung, um zu hoch
ausgestellte Freibeträge zu berichtigen. Der Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung wird beim Wohnsitzfinanzamt des
Steuerpflichtigen unter Vorlage der Steuerkarte gestellt. Auch für das
Jahr 2009 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bis
spätestens zum 30.11.2009 gestellt werden. Wird kein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
gestellt, geht dennoch nichts verloren. Alle Aufwendungen können im Rahmen
einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Berufstätige Ehegatten können zwischen der Steuerklassenkombination
IV / IV und III / V wählen. Die Wahl der Steuerklasse III / V bringt Vorteile beim monatlichen
Lohnsteuerabzug, wenn ein Ehegatte mindestens 1/3 weniger verdient als der
andere Ehegatte. Das Verfahren ist jedoch ungenau und kann im
ungünstigsten Fall zu späteren Steuernachzahlungen im Rahmen der
Einkommensteuererklärung führen. Darüber hinaus werden die Ehegatten
ungleich mit Steuern belastet.
Ab 2010 haben deshalb Ehegatten erstmals die Möglichkeit
optional das Faktorverfahren zu wählen. In diesem Fall behalten sie
die Steuerklassenkombination IV / IV. Aus dem Verhältnis der
voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Ehegatten zur Summe der
Lohnsteuer jedes Ehegatten werden beide Faktoren ermittelt die auf die
Steuerkarten eingetragen werden. Hiermit wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten
die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt
werden – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird
außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Nachzahlungsrisiko der
Steuerklassenkombination III/V wird somit vermieden. Der Faktor wird
durch das Wohnsitzfinanzamt ermittelt und eingetragen. Ob sich dies lohnt und
wie der Faktor berechnet wird, ist für den Normalbürger auf Anhieb
nicht erkennbar. Das Bundesfinanzministerium hat ein entsprechendes
Berechnungsmodul online gestellt ( www.abgabenrechner.de
). Exakt berechnen wir dies natürlich in unseren Beratungsstellen
für Vereinsmitglieder. Auch bei Wahl des Faktorverfahrens besteht die
Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung.
Die Wahl der richtigen Steuerklasse bei Ehegatten ist auch für
die Höhe des Bezugs von Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld,
Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen
von Bedeutung, da diese sich am Nettolohn / Nettogehalt orientieren.
Sprechen Sie mit uns, wir helfen Ihnen zur richtigen Entscheidung.
Dieter P. Gonze, Steuerberater,
2.12.2009
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Letzte Bearbeitung Dezember 2009 |