Hinweis: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar.
Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese
Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Steuernachzahlungen nach Erhalt von
Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld?
In Krisenzeiten vermeidet die
Regelung zur Kurzarbeit oft den Gang in die Arbeitslosigkeit. Der Arbeitgeber
gewährt Kurzarbeitergeld, dass ihm später von der Bundesagentur erstattet wird.
Das Kurzarbeitergeld beträgt, je nach Familienstand, 60% bis 67% des
Nettoentgelts (Nettoentgeltdifferenz). Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich
steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), kann aber im Einzelfall dennoch zu Steuernachforderungen
durch das Finanzamt führen. Die Ursache liegt im Progressionsvorbehalt des Einkommensteuertarifes.
Das Kurzarbeitergeld unterliegt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 32b Abs.1 Nr.
1a) dem Progressionsvorbehalt.
Die Besteuerung in Deutschland
bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Niedrige
Einkommen werden prozentual mit weniger Steuern belastet als höhere Einkommen.
Dies erfolgt durch Ansatz des Grundfreibetrages und einer Proportionalzone im
Einkommensteuertarif. Steuerfreie Einkünfte erhöhen die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen. Ein Bürger mit steuerpflichtigen Einkünften und zusätzlichen
steuerfreien Einkünften ist leistungsfähiger als ein Bürger der nur über die
steuerpflichtigen Einkünfte verfügt. Bei dem somit „leistungsfähigeren“ Bürger
werden durch Anwendung des Progressionsvorbehaltes die steuerpflichtigen
Einkünfte mit einem höheren Steuersatz belegt. Die Bemessungsgrundlage des
höheren Steuersatzes resultiert aus der Summe der steuerpflichtigen und der
steuerfreien (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden) Einkünften.
Beispiel
(vereinfacht):
|
Beispiel: |
z.v.E. |
ESt. |
Soli |
KiSt. |
Summe: |
|
ohne KUG |
28.540,00 € |
5.347,00 € |
245,30 € |
401,40 € |
5.993,70 € |
|
KUG: |
6.000,00 € |
|
|
|
|
|
mit KUG |
36.000,00 € |
6.032,00 € |
282,31 € |
461,97 € |
6.776,28 € |
|
Mehrbelastung: |
|
|
|
|
782,58 € |
|
(z.v.E. = zu versteuerndes Einkommen /
verheiratete / ohne Kinder) |
|||||
Der Bezug des Kurzarbeitergeldes
wird in der Lohnsteuerbescheinigung - die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
ausgestellt wird - in Zeile 15 ausgewiesen. Die Daten der
Lohnsteuerbescheinigung werden vom Arbeitgeber direkt an die Finanzverwaltung
übermittelt.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld
oder sonstigen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften. wie auch
bei Erhalt von Arbeitslosengeld, führt bei Arbeitnehmern zur Verpflichtung zur
Abgabe einer Einkommensteuererklärung, soweit die Progressionseinkünfte im Jahr 410€
übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Die steuerlichen
Regelungen des Progressionsvorbehaltes gelten auch bei Bezug von
Arbeitslosengeld, Elterngeld,
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Winterausfallgeld,
Insolvenzgeld, Altersübergangsgeld u.a. Lohnersatzleistungen.
Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und in welcher Höhe
diese letztlich anfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der
Kurzarbeitergeldzahlung ab. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte
vor (Bsp. Arbeitslohn oder Ehegatteneinkünfte) kommt es auch zu keiner
Steuernachzahlung. Im Einzelfall kann bei Ehegatten auch durch die Wahl einer
„getrennten Veranlagung“ der steuerliche Nachteil gemildert werden.
Dieter P. Gonze, Steuerberater,
22.12.2009
|
Letzte Bearbeitung Dezember 2009 |