Viele Berufe bringen
berufstypische Werbungskosten und Besonderheiten mit sich. Nachfolgend eine
Aufzählung der besonderen Werbungskosten
und Besonderheiten beim „fliegenden Personal“ wie Piloten und Flugbegleitern.
Neben der Angabe der Fahrttage zu den Diensten sind auch die Fahrttage zu
Personalversammlungen, Weiterbildungsseminaren und sonstigen Vorsprachen bei
Dienststellen in der Ermittlung der Fahrtkosten/Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Aufwendungen zur
Erlangung von notwendigen Reisedokumenten
wie Reisepässe, Visakosten, Passfotos, Fahrtkosten hierzu etc. können
uneingeschränkt geltend gemacht werden. Beruflich veranlasste Telekommunikationskosten, wie die
direkte Rufbereitschaft über Handy etc., können im Wege des
Einzelgesprächsnachweises (Gesprächsnotizenbuch auch mit eingehenden Anrufen!)
oder durch sachgerechte Schätzung geltend gemacht werden. Ideal ist, wenn hier
konkrete Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten vorliegen, die
dann auf das Jahr hochgerechnet werden können. Ohne Nachweis werden hier
erfahrungsgemäß 20% der Aufwendungen bzw. max. 20 € je Monat anerkannt. Das
fliegende Personal ist uniformiert und kann damit entstehende Aufwendungen für
typische Berufskleidung geltend machen. Hierzu gehören die vom Arbeitgeber
verlangten Eigenanteile zur Berufskleidung sowie die selbst entstandenen
Reinigungs- und Pflegekosten. Die Belege der Reinigungskosten durch
Reinigungen, Hotels etc. müssen vorgelegt werden. Sie müssen den Hinweis
„Reinigung von Uniformteilen“ enthalten. Die im Haushalt entstehenden
Reinigungskosten sind zu schätzen. Der BFH hat bereits mehrfach solche
Schätzungen soweit sie sachgerecht sind zugelassen. Die Schätzungen beinhalten
die anteiligen Kosten für die Waschmaschine, Strom, Wasser, Waschpulver etc..
Zu Empfehlung ist eine Darlegung der Häufigkeit und Menge unter Ansatz der
Erfahrungswerte der Verbrauchverbände für die Kosten eines Waschgangs. Die
Reinigungskosten typischer Berufskleidung für einen unterstellten Jahreswert
von 120kg liegen bei 94,80 € bei einem 2-Personen-Haushalt. Zu den
berufstypischen Arbeitsmitteln gehören Flightkits und Pilotentaschen.
Mehrverpflegungsaufwendungen wegen der Reisetätigkeit können wie bei allen
anderen Arbeitnehmern in Höhe der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Hiervon
sind natürlich Arbeitgebererstattungen abzuziehen. Sowohl bei Piloten als auch
bei Flugbegleitern können die Aufwendungen für ein Arbeitzimmer geltend gemacht
werden, soweit der Arbeitgeber bescheinigt, dass ein anderer Arbeitsplatz für
die notwendigen Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht. Der
Kostenabzug wäre dann bis max. 1.250 €
p.a. möglich. Aufgrund der beruflich bedingten Hotelunterbringungen
werden Trinkgelder in Höhe von 3,50 € pro Hotelaufenthalt (lt. Dienstplan) oder
pauschal 150 € je Jahr als Werbungskosten akzeptiert. Aufwendungen für
Taxifahrten etc. werden gegen Belegnachweis ebenfalls zu 100% anerkannt.
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Hessen e.V.
** Stand: April 2006 **