Besondere Werbungskosten beim fliegenden Personal

 

Viele Berufe bringen berufstypische Werbungskosten und Besonderheiten mit sich. Nachfolgend eine Aufzählung der besonderen Werbungskosten und Besonderheiten beim „fliegenden Personal“ wie Piloten und Flugbegleitern. Neben der Angabe der Fahrttage zu den Diensten sind auch die Fahrttage zu Personalversammlungen, Weiterbildungsseminaren und sonstigen Vorsprachen bei Dienststellen in der Ermittlung der Fahrtkosten/Entfernungspauschale  zu berücksichtigen. Aufwendungen zur Erlangung von notwendigen Reisedokumenten wie Reisepässe, Visakosten, Passfotos, Fahrtkosten hierzu etc. können uneingeschränkt geltend gemacht werden. Beruflich veranlasste Telekommunikationskosten, wie die direkte Rufbereitschaft über Handy etc., können im Wege des Einzelgesprächsnachweises (Gesprächsnotizenbuch auch mit eingehenden Anrufen!) oder durch sachgerechte Schätzung geltend gemacht werden. Ideal ist, wenn hier konkrete Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten vorliegen, die dann auf das Jahr hochgerechnet werden können. Ohne Nachweis werden hier erfahrungsgemäß 20% der Aufwendungen bzw. max. 20 € je Monat anerkannt. Das fliegende Personal ist uniformiert und kann damit entstehende Aufwendungen für typische Berufskleidung geltend machen. Hierzu gehören die vom Arbeitgeber verlangten Eigenanteile zur Berufskleidung sowie die selbst entstandenen Reinigungs- und Pflegekosten. Die Belege der Reinigungskosten durch Reinigungen, Hotels etc. müssen vorgelegt werden. Sie müssen den Hinweis „Reinigung von Uniformteilen“ enthalten. Die im Haushalt entstehenden Reinigungskosten sind zu schätzen. Der BFH hat bereits mehrfach solche Schätzungen soweit sie sachgerecht sind zugelassen. Die Schätzungen beinhalten die anteiligen Kosten für die Waschmaschine, Strom, Wasser, Waschpulver etc.. Zu Empfehlung ist eine Darlegung der Häufigkeit und Menge unter Ansatz der Erfahrungswerte der Verbrauchverbände für die Kosten eines Waschgangs. Die Reinigungskosten typischer Berufskleidung für einen unterstellten Jahreswert von 120kg liegen bei 94,80 € bei einem 2-Personen-Haushalt. Zu den berufstypischen Arbeitsmitteln gehören Flightkits und Pilotentaschen. Mehrverpflegungsaufwendungen wegen der Reisetätigkeit können wie bei allen anderen Arbeitnehmern in Höhe der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Hiervon sind natürlich Arbeitgebererstattungen abzuziehen. Sowohl bei Piloten als auch bei Flugbegleitern können die Aufwendungen für ein Arbeitzimmer geltend gemacht werden, soweit der Arbeitgeber bescheinigt, dass ein anderer Arbeitsplatz für die notwendigen Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht. Der Kostenabzug wäre dann bis max. 1.250 €  p.a. möglich. Aufgrund der beruflich bedingten Hotelunterbringungen werden Trinkgelder in Höhe von 3,50 € pro Hotelaufenthalt (lt. Dienstplan) oder pauschal 150 € je Jahr als Werbungskosten akzeptiert. Aufwendungen für Taxifahrten etc. werden gegen Belegnachweis ebenfalls zu 100% anerkannt.

 

Hinweise: Diese Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: April 2006 **