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zukünftigen Beratung sein.
Ist ein Firmenfahrzeug für den
Arbeitnehmer vorteilhaft?
Wann lohnt sich die Führung eines
Fahrtenbuches?
Welche Anforderungen werden an das
Fahrtenbuch gestellt?
Für Fahrzeuge eines Unternehmens, die
vom Arbeitnehmer sowohl dienstlich wie auch privat genutzt werden können,
muss die private Nutzung als geldwerter Vorteil besteuert werden. Die
Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung erfolgt in der Regel durch die Anwendung
der so genannten 1%-Regelung. Hier werden 1% des Bruttolistenpreises des
Fahrzeuges monatlich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterworfen.
Zusätzlich erfolgt eine Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Der Bruttolistenpreis bildet die Berechnungsbasis. Dies
unabhängig davon, ob es sich um die Anschaffung eines gebrauchten ggf.
alten Fahrzeuges handelt, oder ob erhebliche Kaufnachlässe eingeräumt
wurden.
Berechnungsbeispiel:
|
Bruttogehalt ohne
Kfz-Nutzung: |
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2.800,00 € |
2.800,00 € |
|
Anschaffungskosten des
Fahrzeuges: |
25.000,00 € |
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1% vom
Anschaffungspreis: |
250,00 € |
250,00 € |
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Entfernung zur
Arbeitsstätte in KM |
30 |
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Formel: 0,03% vom
Fahrzeugpreis X KM |
225,00 € |
225,00 € |
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Summe Kfz-Nutzung,
brutto: |
475,00 € |
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Brutto für Steuer
und Sozialversicherung: |
|
3.275,00 € |
2.800,00 € |
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Lohnsteuer, Steuerklasse
IV |
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-638,41 € |
-485,91 € |
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Solidaritätszuschlag |
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-35,11 € |
-26,72 € |
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Arbeitnehmeranteil
Rentenversicherung |
|
-325,86 € |
-278,60 € |
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Arbeitnehmeranteil
Arbeitslosenvers. |
|
-54,04 € |
-46,20 € |
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Arbeitnehmeranteil
Krankenversicherung |
|
-273,47 € |
-233,80 € |
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Arbeitnehmeranteil
Pflegeversicherung |
|
-36,03 € |
-30,80 € |
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Abzug für
Pkw-Nutzung |
|
-475,00 € |
0,00 € |
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verbleibendes
Nettoeinkommen: |
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1.437,08 € |
1.697,97 € |
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Netto Eigenaufwand
für das Fahrzeug: |
|
260,89 € |
|
Mit dem hier im Beispiel ermittelten
Nettoeigenaufwand von 260,89 Euro sind alle Fahrzeugkosten, auch unerwartete
Motorschäden und ggf. Unfallschäden, abgedeckt. Soweit eine
uneingeschränkte Privatnutzung möglich ist, ist die Nutzung eines
Firmenwagens damit in der überwiegenden Anzahl von Fällen
günstiger als die Nutzung eines Privatwagens.
Grundsätzlich sind mit Anwendung der 1%-Regelung alle Aufwendungen
für Privatfahrten abgegolten. Wird das Fahrzeug auch noch für
andere Arbeitnehmer- oder Vermietungseinkünfte verwendet, so sind diese
Fahrten nicht zusätzlich als Privatentnahme zu erfassen auch wenn sie bei
den anderen Einkünften zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Dieses Verfahren wurde durch das Urteil des Finanzgerichts
Niedersachsen vom 27.09.2005, Az. 3 K 717/04 bestätigt. Von dieser
Regelung unberührt sind jedoch die Fahrten des Unternehmers zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Diese werden neben den Privatfahrten steuerlich
als Privatentnahme erfasst.
Auch die Benzinquittungen für die Urlaubsreisen des
Unternehmers mit seinem Dienstwagen können als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden, wenn der private Nutzungsanteil pauschal im Rahmen der
1%-Regelung besteuert wird. Dies gilt jedoch nicht für anfallende
Autobahn- oder Mautgebühren. Diese werden durch die 1%-Regelung nicht
erfasst und können damit nur als Betriebsausgaben verbucht werden, soweit
sie anlässlich von Dienstfahrten anfallen.
Fortführung des Berechnungsbeispiels:
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Tatsächliche Fahrzeugkosten: |
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Abschreibung
1/6 je Kalenderjahr |
4.166,67 € |
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|
Versicherung
/ Steuern |
700,00 € |
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Benzin
bei 30000KM / 8 Ltr. Verbr. / 100km |
3.600,00 € |
30.000 |
1,50 € |
|
Wartung
/ Inspektion / Reparaturen |
700,00 € |
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Summe
Fahrzeugkosten p.a.: |
9.166,67 € |
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je
Monat: |
763,89 € |
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|
je
KM |
0,31 € |
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Private
Fahrkilometer p.a.: |
20.000 |
15.000 |
10.000 |
|
Kosten
im Jahr |
6.111,11 € |
4.583,33 € |
3.055,56 € |
|
Kosten
je Monat |
509,26 € |
381,94 € |
254,63 € |
|
Eigenaufwand
bei Firmenfahrzeug: |
260,89 € |
260,89 € |
260,89 € |
|
Ersparnis: |
248,37 € |
121,05 € |
-6,26 € |
Auch bei geringerer Privatnutzung von
10.000KM und weniger im Jahr, kann die Nutzung eines Firmenwagens günstiger
sein. Letztlich steigen die Kosten je KM bei einer geringeren Pkw-Nutzung. Die
jährliche Abschreibung, die Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und die
Jahresinspektion müssen auf eine geringere Anzahl von Kilometern verteilt
werden. Insoweit steigt auch der Eigenaufwand je Kilometer.
Wie ist der Zuschuss eines Arbeitnehmers zu den Kosten des
Fahrzeuges steuerlich zu behandeln?
Als Firmenwagen wird häufig ein
Wagen in bestimmter Klasse und Form dem Arbeitnehmer zur Verfügung
gestellt. Privat veranlasste Sonderwünsche, wie eine andere
Fahrzeugvariante, eine Anhängerkupplung etc. werden oft durch Zuzahlung
des Arbeitnehmers zu den Fahrzeuganschaffungskosten finanziert. Häufig
kommt es auch vor, dass der Arbeitnehmer einen Teil der lfd. Fahrzeugkosten
(Benzin am Wochenende u.a.) selbst trägt. Bei einer Besteuerung der
privaten Nutzung im Rahmen der 1%-Regelung, kommt es in diesem Fall zu einer
Mehrbelastung für den Betroffenen.
Gemäß Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (BFH) kann der Arbeitnehmer den Zuzahlungsbetrag (Bei
Anschaffung) im Jahr der Zahlung als Werbungskosten – verteilt über
die Nutzungsdauer – geltend machen. Die Finanzverwaltung akzeptiert
jedoch eine Anrechnung der Zuzahlung bis zur Höhe des in Ansatz gebrachten
geldwerten Vorteils. Dies ist insbesondere deshalb von Vorteil, weil dann bis
zum Verbrauch des Zuzahlungsbetrages kein Eigenverbrauch angerechnet wird und
es damit bei echten Arbeitnehmern auch nicht zum Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen kommt. Das gleiche gilt für die
Anrechnung selbstgetragener Fahrzeugkosten wie Benzin, Inspektionsrechnungen
etc..
Wann lohnt sich die Führung eines Fahrtenbuches?
Die
pauschalierte Besteuerung nach der 1%-Regelung führt nur selten zu einer zutreffenden
Besteuerung. Wird das Fahrzeug im hohen Umfang privat genutzt, ist dieses
Verfahren meist sehr vorteilhaft. In jedem Fall ist es für den
Arbeitnehmer bequem, da er keinerlei weitere Aufzeichnungen führen muss.
Wird das Fahrzeug weit überwiegend beruflich und nur gelegentlich privat
genutzt, ist die Abrechnung der privaten Fahrten in Höhe der
tatsächlichen Fahrzeugkosten je gefahrenen Kilometer günstiger. Dies
ist insbesondere auch bei relativ hochpreisigen Fahrzeugen der Fall (repräsentativer
Dienstwagen).
Die
tatsächlichen Fahrzeugkosten im Jahr können anhand der Daten der
Buchhaltung (Benzin-, Wartungs-, Reparatur- und Inspektionskosten
zuzüglich zeitanteiliger Abschreibung) ermittelt werden. Der Arbeitgeber
wird die Informationen erfahrungsgemäß dem Arbeitnehmer zur
Verfügung stellen. Die Gesamtaufwendungen des Jahres sind dann durch die
im Jahr gefahrene KM-Leistung zu dividieren und damit steht der
tatsächliche KM-Satz fest. Dieser kann dann mit den privaten Fahrten multipliziert
und gewinn-/ steuererhöhend verbucht werden. Der Nachweis hierfür ist
nur durch exakte Führung eines Fahrtenbuches möglich.
Soweit im
Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung die Privatnutzung zunächst nach
der 1%-Regelung versteuert wurde, kann mit Einreichung der Einkommensteuererklärung
die Umrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen erfolgen. Zuviel
gezahlte Lohnsteuer wird dann erstattet. Ebenso können bei der
Sozialversicherung zu viel gezahlte SV-Beiträge zurückgefordert
werden. Am einfachsten ist es jedoch, wenn die Berichtigung gleich mit der
Lohnabrechnung beim Arbeitgeber erfolgt.
Anforderungen an das Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch muss laufend, also bei jeder
Fahrt geführt werden. Das Nachschreiben funktioniert in der Praxis nicht.
Letztlich steht auf jeder Tankquittung an welchem Tag, um welche Uhrzeit und an
welchem Ort das Fahrzeug betankt wurde. Auf jeder TÜV oder
Werkstattrechnung steht der KM-Stand des Fahrzeuges. In der Praxis halten
häufig lässig geführte Fahrtenbücher einer späteren
Betriebsprüfung nicht stand und werden vom Prüfer verworfen. Dann
erfolgt die Besteuerung nach der 1%-Regelung. Nachfolgend eine Aufzählung
der Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch im
Einzelnen:
1. Das Fahrtenbuch muss gebunden sein. Nachträgliche
Änderungen und Eintragungen müssen erkennbar sein. Fahrtenbücher
in Form von Excel-Tabellen oder sonstigen EDV-Aufzeichnungen scheiden damit
aus. Elektronische Fahrtenbuchschreiber sind zulässig, soweit diese im
Fahrzeug fest installiert und nicht manipulierbar sind.
2. Das Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden.
Zeitnah bedeutet in der Praxis, die Eintragung erfolgt am Ende einer jeden
Fahrt. In den Zeiten wo auf jeder Tankquittung das Datum und die Uhrzeit
stehen, macht eine andere Verfahrensweise keinen Sinn.
3. Die Fahrten müssen vollständig und fortlaufend
eingetragen werden.
Daten:
Datum, Uhrzeit Fahrtbeginn, Uhrzeit Fahrtende, Fahrtziel, Anlass / Info zum
Fahrtziel / KM-Stand Anfang / gefahrene Strecke / KM-Stand Ende. Die gefahrene
Strecke wird dann jeweils in einer Rubrik als Geschäftsfahrt, Fahrt zur
Arbeitsstätte oder reine Privatfahrt deklariert. Bei reinen Privatfahrten
ist es nicht erforderlich das Fahrtziel und Infos zum Fahrtziel anzugeben. Hier
genügt dann der Eintrag „Privatfahrt“.
Aus
praktischen Erfahrungen heraus empfehlen wir kalenderjährlich und bei
Fahrzeugwechsel jeweils ein neues Fahrtenbuch zu beginnen.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung 16.04.2010 |