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Arbeitnehmer: Aufwendungen für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 4 + 9 EStG)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Kürzung der Entfernungspauschale ist der Rechtsstand wie vor dem 01.01.2007 (2006) wieder eingetreten. Zur Klarstellung vieler Detailfragen, hat der BMF (Bundesfinanzminister) einen Anwendungserlass mit Schreiben vom 31. 08.2009 unter dem Az. IV C 5 – S 2351/02/10002 herausgegeben. Nachfolgend das Thema in einer zusammenfassenden Übersicht.

 

1.    Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zur pauschalen Abgeltung der Wegekosten

Zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wird für jeden Tag an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer (einfache - kürzeste Fahrstrecke) gewährt. Dies unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zum Arbeitsplatz an einem Tag und von der Wahl des Verkehrsmittels. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und  Flüge. Der Höchstbetrag beträgt 4.500 € im Kalenderjahr. Als Entfernung gilt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als Wohnung ist bei mehreren Wohnungen des Arbeitnehmers die Wohnung anzunehmen die dem Arbeitsplatz am nächsten liegt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich von der entfernteren Wohnung startet und sich dort sein Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung) befindet. Die Entfernungspauschale ist eine pauschale Abfindung der Fahrtaufwendungen. Auf die tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hier nicht an. Die Entfernungspauschale ist damit immer dann anzuwenden, wenn nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen tatsächlich keine höheren Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können.

 

2.    Tatsächliche Aufwendungen kontra Entfernungspauschale / Mehrere Fahrten an einem Tag

Liegen die tatsächlichen Fahrtaufwendungen über der Entfernungspauschale, so können diese nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen geltend gemacht werden. Die Begrenzung auf 4.500 € entfällt in diesem Fall. Es bleibt jedoch bei der Begrenzung auf 0,30 € für die Nutzung eines eigenen Pkw und bei der Begrenzung auf eine Fahrt je Tag zur Arbeitsstätte. Dies unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Fahrten. Soweit jedoch verschiedene Arbeitgeber aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse an einem Tag jeweils getrennt voneinander vom Wohnort aus angefahren werden, kann je Arbeitsstätte einmal die Entfernungspauschale am Tag in Anspruch genommen werden.

 

Liegen die tatsächlichen Fahrtaufwendungen höher, können die nachgewiesenen Beträge geltend gemacht werden:

 

o   Fahrten im eigenen Pkw: 0,30 € je Entfernungskilometer, je Arbeitstag = Entfernungspauschale ohne Höchstbetragsbegrenzung

 

Pauschsätze je Entfernungskilometer (LStR R9.5 Abs. 1 S. 5) für andere Verkehrsmittel:

Motorrad/Motorroller = 0,13     - Moped/Mofa = 0,08 €      - Fahrrad = 0,05 €

 

o   Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel lt. Beleg

 

Mit der Entfernungspauschale sind alle Kosten, die durch die Nutzung des eigenen Pkw entstanden sind, abgegolten (Parkplatz, Garage etc.).

Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Aufwendungen lt. Beleg anerkannt soweit diese über der Entfernungspauschale liegen. 

 

3.    Kürzeste Straßenverbindung

Nach herrschender Rechtsprechung und gem. BMF Schreiben vom 31. 8.2009 (GZ IV C 5 – S 2351/09/10002) Ziffer 1.4 kann bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer tatsächlich regelmäßig benutzt wird. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist demnach eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller erreicht. Der Begriff „schneller“ ist unbestimmt, die Zeitersparnis sollte jedoch deutlich sein. Dies ist bei einer täglichen Zeitersparnis von 1 Stunde der Fall.

 

Bei Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, sollte als Nachweis, sollte der genaue Streckenverlauf - mit Angabe der führenden und abiegenden Straßen – beschrieben werden. Ebenso die Angabe der tatsächlichen Länge (KM-Angabe lt. Tachostand) der Fahrtstrecke, wobei hier nur jeder vollendete Kilometer zählt.

 

Hilfreich für den Zeit- und Entfernungsnachweis, sind auch die Angaben der gängigen Routenplaner.

 

4.    Regelmäßige Arbeitsstätte

Die Regelmäßige Arbeitsstätte wurde (LSTR 2008 R 9.4 Abs. 3) neu definiert. Hiernach ist eine Arbeitsstätte, die einmal wöchentlich auf gesucht wird (52 Arbeitswochen ./. Urlaub = mindestens an 46 Tagen im Jahr) als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Damit können für diese Arbeitsstätte weder Verpflegungsmehraufwendungen noch die KM-Pauschalen für Dienstreisen geltend gemacht werden. Typische Fälle sind Arbeitgebereinrichtungen, die nur unregelmäßig (aber mind. 46 Tage im Jahr) aufgesucht werden. Es handelt sich dann um Fahrten zur Arbeitsstätte. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden ist auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig – ggf. über mehrere Jahre - tätig ist (BFH  9. 7.2009 VI R21/08). Damit gelten in diesen Fällen die Dienstreiseregelungen.

 

5.    Fahrgemeinschaften

Für jeden Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale im Rahmen des Höchstbetrages von 4.500 € p.a. in Anspruch genommen werden. Fährt der Arbeitnehmer selbst, so kann er für diese Fahrten seine tatsächlichen Aufwendungen ohne Höchstbetragsbegrenzung geltend machen. Dies gilt jedoch nicht führ die Umwegfahrten zum Abholen der Mitfahrer.

 

Beispiel: 112 Tage in der Fahrgemeinschaft mitgefahren a 100 km kürzeste Verbindung x 0,30 € = 3.360 € - maximal jedoch 4.500 €

118 Tage selbst gefahren a 100 Kilometer x 0,30 € = 3.540 €

Es können im Beispielfall max. 6.900 € (3.360 € + 3.540 €) als Fahrtkosten gelten gemacht werden.

 

Wird von der Fahrgemeinschaft nur ein Fahrzeug genutzt, so kann der Fahrzeugnutzer seine tatsächlich gefahrenen Kilometer ohne Höchstbetragsbegrenzung geltend machen. Die übrigen Teilnehmer können die Entfernungspauschale im Rahmen der Begrenzung auf 4.500 € geltend machen.

 

6.    Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (Beispiel Park & Ride)

Der Arbeitnehmer kann für jeden Arbeitstag wählen, ob er die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend macht. Häufig wird im Sommer mit dem Pkw und im Winter mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, oder es werden an bestimmten Wochentagen die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt.

 

Auch die Kombination ist möglich und wurde vom Bundesfinanzministerium im Anwendungserlass vom 31.08.2009 ausdrücklich bestätigt.

 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit dem Pkw täglich zu einem Park & Ride Parkplatz und nutzt dann öffentliche Verkehrsmittel um zu seinem Arbeitsplatz zu kommen. In diesem Fall können für die Pkw-Fahrt die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer und darüber hinaus die Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel (Beispiel Monatskarte) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die Entfernungskilometer ist nur die tatsächliche Wegstrecke vom Wohnort bis zum Park & Ride Parkplatz anzusetzen.

 

7.    Nutzung eines Firmenwagens

Wird für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ein Fahrzeug genutzt ,das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde und erfolgt eine Besteuerung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Lohn- /Gehaltsabrechnung, so kann vom Arbeitnehmer die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere die Kilometerangaben, sollten jedoch übereinstimmen um Probleme zu vermeiden. Macht der Arbeitnehmer höhere Aufwendungen geltend, als die ihm auf Arbeitgeberseite als geldwerten Vorteil versteuert wurden, kann dies zu einer Korrektur der Lohn-/Gehaltsabrechnungen und zu Steuernachforderungen führen. Grundsätzlich sollte zur Einkommensteuerberatung hier die Dezember Lohn- und Gehaltsabrechnung des betreffenden Veranlagungsjahres mit vorgelegt werden. Dies zur Überprüfung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Besteuerung des geldwerten Vorteils der Pkw-Nutzung.

 

8.    Entfernungspauschale bei Körperbehinderten: Körperbehinderte mit einer anerkannten Behinderung (Ausweis / Bescheid) von 50 % und dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ für Gehbehinderung oder einer Behinderung von mindestens 70 %, können anstatt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.

 

Bei Benutzung eines eigenen Pkw sind dies aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Kostennachweis 0,30 € je gefahrenen Kilometer.

(BMF Schreiben vom 20. 08.2001, BStBl I Seite 541)

 

Alternativ können auch die selbst ermittelten anteiligen Fahrzeugkosten geltend gemacht werden. Hierzu sind jedoch detaillierte Aufzeichnungen zu den Anschaffungskosten und lfd. Unterhaltskosten zu führen. Bei schwer Körperbehinderten, die weitere Fahrten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, ist hier die Führung eines Fahrtenbuches von Vorteil.

 

9.    Welche Aufwendungen sind mit der Kilometerpauschale abgegolten?

Mit der Kilometerpauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Wegkosten abgegolten. Hierzu zählen auch Parkgebühren, Garagenkosten, Straßenbenutzungsgebühren (Maut), Beiträge für Kraftfahrerverbände wie ADAC, Insassenunfallversicherungen und Finanzierungskosten. Ausgenommen sind außergewöhnliche Aufwendungen wie in Folge eines Diebstahls, eines totalen Motorschadens oder eines Unfalls auf dem Arbeitsweg.

 

10. Welche Aufwendungen können neben der Kilometerpauschale geltend gemacht werden?

o   Die tatsächlichen Aufwendungen für die zusätzliche Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Fähre, Kombi: Park & Ride)

o   Aufwendungen durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Die Unfallkosten müssen natürlich zu Aufwendungen beim Arbeitnehmer geführt haben und dürfen nicht von dritter Seite ersetzt worden sein.

Folgende Aufwendungen kommen in Betracht:

Reparaturkosten (Werkstatt-, Teilekosten) am eigenen Fahrzeug und am Fahrzeug des Unfallgegners soweit diese übernommen wurden.

Wertminderung soweit der Wagen nicht instandgesetzt oder verschrottet wird. Hierbei wird die Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert (Afa 8 Jahre) und dem Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall zu Grunde gelegt. Ideal ist, wenn ein Gutachten vorliegt.

Sonstige unfallbedingte Aufwendungen, die selbst getragen wurden wie zum Beispiel Schäden an der Kleidung, Mietwagen-, Anwalts- oder Sachverständigenkosten.

Schuldzinsen soweit für die Reparatur des Fahrzeuges ein Darlehen aufgenommen werden muss.

 

11.  Fahrtkostenersatz und Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs. 2 Satz EStG)

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Fahrtkostenerstattungen gewähren und diese mit 15 % pauschal versteuern. Der Fahrtkostenzuschuss ist sozialversicherungsfrei.

Die Fahrtkostenerstattungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Der Nachweis hierfür ist vom Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnabrechnung zu führen (Fahrtstrecke, Kopien der Belege für öffentliche Verkehrsmittel u.a.).

 

Bei einer Pkw-Nutzung ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass das Fahrzeug bei 5 Arbeitstagen in der Woche durchschnittlich an 15 Tagen im Monat, gleich 180 Tagen im Jahr genutzt wird. Dies erspart eine tatsächliche Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Krankheits- und Urlaubstage. 

 

12.  Arbeitgeberleistungen sind beim Ansatz der Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung mindernd zu berücksichtigen!

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Arbeitgeberleistungen für die Wegeaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 s. 2 Nr. 6+7) und bei der Ermittlung der Werbungskosten zu kürzen.

 

Quellen:

§ 9 Abs. 2 + § 9 Abs. 4 EStG, LStR R 9.5

BMF Anwendungserlass v. 31. 8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

12. 1.2010

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.