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Arbeitnehmer: Aufwendungen
für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 4 + 9
EStG)
Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Kürzung der
Entfernungspauschale ist der Rechtsstand wie vor dem 01.01.2007 (2006) wieder
eingetreten. Zur Klarstellung vieler Detailfragen, hat der BMF
(Bundesfinanzminister) einen Anwendungserlass mit Schreiben vom 31. 08.2009
unter dem Az. IV C 5 – S 2351/02/10002 herausgegeben. Nachfolgend das
Thema in einer zusammenfassenden Übersicht.
1.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zur pauschalen Abgeltung der
Wegekosten
Zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für
die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wird für jeden Tag an
dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale
von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer (einfache -
kürzeste Fahrstrecke) gewährt. Dies unabhängig von der
tatsächlichen Anzahl der Fahrten zum Arbeitsplatz an einem Tag und von der
Wahl des Verkehrsmittels. Ausgenommen von der Entfernungspauschale
sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber
und Flüge. Der Höchstbetrag
beträgt 4.500 € im Kalenderjahr. Als Entfernung gilt die kürzeste
Straßenverbindung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Als Wohnung
ist bei mehreren Wohnungen des
Arbeitnehmers die Wohnung anzunehmen die dem Arbeitsplatz am nächsten
liegt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich
von der entfernteren Wohnung startet und sich dort sein Lebensmittelpunkt
(Hauptwohnung) befindet. Die Entfernungspauschale ist eine pauschale Abfindung
der Fahrtaufwendungen. Auf die tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hier
nicht an. Die Entfernungspauschale ist damit immer dann anzuwenden, wenn
nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen tatsächlich keine
höheren Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können.
2.
Tatsächliche Aufwendungen kontra Entfernungspauschale /
Mehrere Fahrten an einem Tag
Liegen die tatsächlichen Fahrtaufwendungen über der
Entfernungspauschale, so können diese nach Maßgabe der nachfolgenden
Ausführungen geltend gemacht werden. Die Begrenzung auf 4.500 € entfällt
in diesem Fall. Es bleibt jedoch bei der Begrenzung auf 0,30 € für
die Nutzung eines eigenen Pkw und bei der Begrenzung auf eine Fahrt je Tag zur
Arbeitsstätte. Dies unabhängig von der Zahl der tatsächlichen
Fahrten. Soweit jedoch verschiedene Arbeitgeber aufgrund mehrerer
Beschäftigungsverhältnisse an einem Tag jeweils getrennt voneinander
vom Wohnort aus angefahren werden, kann je Arbeitsstätte einmal die
Entfernungspauschale am Tag in Anspruch genommen werden.
Liegen die tatsächlichen Fahrtaufwendungen
höher, können die nachgewiesenen Beträge geltend gemacht werden:
o Fahrten
im eigenen Pkw: 0,30 € je
Entfernungskilometer, je Arbeitstag = Entfernungspauschale
ohne Höchstbetragsbegrenzung
Pauschsätze
je Entfernungskilometer (LStR R9.5 Abs. 1 S. 5) für andere
Verkehrsmittel:
Motorrad/Motorroller = 0,13 € - Moped/Mofa = 0,08 € -
Fahrrad = 0,05 €
o Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche
Verkehrsmittel lt. Beleg
Mit der Entfernungspauschale sind alle Kosten,
die durch die Nutzung des eigenen Pkw entstanden sind, abgegolten (Parkplatz,
Garage etc.).
Für Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Aufwendungen lt. Beleg anerkannt
soweit diese über der Entfernungspauschale liegen.
3.
Kürzeste Straßenverbindung
Nach herrschender
Rechtsprechung und gem. BMF Schreiben vom 31. 8.2009 (GZ IV C 5 – S
2351/09/10002) Ziffer 1.4 kann bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine andere
als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn
diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer tatsächlich regelmäßig
benutzt wird. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist demnach eine von der
kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke, wenn der
Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte – trotz
gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller erreicht. Der Begriff
„schneller“ ist unbestimmt, die Zeitersparnis sollte jedoch
deutlich sein. Dies ist bei einer täglichen Zeitersparnis von 1 Stunde der
Fall.
Bei Streitigkeiten mit der
Finanzverwaltung, sollte als Nachweis, sollte der genaue Streckenverlauf - mit
Angabe der führenden und abiegenden Straßen – beschrieben
werden. Ebenso die Angabe der tatsächlichen Länge (KM-Angabe lt.
Tachostand) der Fahrtstrecke, wobei hier nur jeder vollendete Kilometer
zählt.
Hilfreich für den Zeit- und Entfernungsnachweis,
sind auch die Angaben der gängigen Routenplaner.
4. Regelmäßige
Arbeitsstätte
Die Regelmäßige Arbeitsstätte wurde (LSTR 2008 R
9.4 Abs. 3) neu definiert. Hiernach ist eine Arbeitsstätte, die einmal
wöchentlich auf gesucht wird (52 Arbeitswochen ./.
Urlaub = mindestens an 46 Tagen im Jahr) als regelmäßige
Arbeitsstätte anzusehen. Damit können für diese
Arbeitsstätte weder Verpflegungsmehraufwendungen noch die KM-Pauschalen
für Dienstreisen geltend gemacht werden. Typische Fälle sind
Arbeitgebereinrichtungen, die nur unregelmäßig (aber mind. 46 Tage
im Jahr) aufgesucht werden. Es handelt sich dann um Fahrten zur
Arbeitsstätte. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden ist auch dann
keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort
längerfristig – ggf. über mehrere Jahre - tätig ist (BFH 9. 7.2009 VI R21/08). Damit gelten in
diesen Fällen die Dienstreiseregelungen.
5.
Fahrgemeinschaften
Für jeden Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann die
Entfernungspauschale im Rahmen des Höchstbetrages von 4.500 € p.a.
in Anspruch genommen werden. Fährt der Arbeitnehmer selbst, so kann er
für diese Fahrten seine tatsächlichen Aufwendungen ohne
Höchstbetragsbegrenzung geltend machen. Dies gilt jedoch nicht führ
die Umwegfahrten zum Abholen der Mitfahrer.
Beispiel: 112 Tage in der Fahrgemeinschaft mitgefahren a
100 km kürzeste Verbindung x 0,30 € = 3.360 € - maximal jedoch
4.500 €
118 Tage selbst gefahren a 100 Kilometer x 0,30 € = 3.540
€
Es können im Beispielfall max. 6.900 € (3.360 € +
3.540 €) als Fahrtkosten gelten gemacht werden.
Wird von der Fahrgemeinschaft nur ein Fahrzeug genutzt, so kann
der Fahrzeugnutzer seine tatsächlich gefahrenen Kilometer ohne
Höchstbetragsbegrenzung geltend machen. Die übrigen Teilnehmer
können die Entfernungspauschale im Rahmen der Begrenzung auf 4.500 €
geltend machen.
6.
Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (Beispiel Park & Ride)
Der Arbeitnehmer kann für jeden
Arbeitstag wählen, ob er die Entfernungspauschale oder die
tatsächlichen Aufwendungen geltend macht. Häufig wird im Sommer mit
dem Pkw und im Winter mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, oder
es werden an bestimmten Wochentagen die öffentlichen Verkehrsmittel
genutzt.
Auch die
Kombination ist möglich und wurde vom Bundesfinanzministerium
im Anwendungserlass vom 31.08.2009 ausdrücklich bestätigt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit dem Pkw täglich
zu einem Park & Ride Parkplatz und nutzt dann öffentliche
Verkehrsmittel um zu seinem Arbeitsplatz zu kommen. In diesem Fall können
für die Pkw-Fahrt die Entfernungspauschale von 0,30 € je
Entfernungskilometer und darüber hinaus die Aufwendungen für die
öffentlichen Verkehrsmittel (Beispiel Monatskarte) als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Für die Entfernungskilometer ist nur die
tatsächliche Wegstrecke vom Wohnort bis zum Park & Ride Parkplatz
anzusetzen.
7. Nutzung eines Firmenwagens
Wird für die Wegstrecke zwischen
Wohnort und Arbeitsplatz ein Fahrzeug genutzt ,das vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde und erfolgt eine Besteuerung des
geldwerten Vorteils im Rahmen der Lohn- /Gehaltsabrechnung, so kann vom
Arbeitnehmer die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere die Kilometerangaben,
sollten jedoch übereinstimmen um Probleme zu vermeiden. Macht der
Arbeitnehmer höhere Aufwendungen geltend, als die ihm auf Arbeitgeberseite
als geldwerten Vorteil versteuert wurden, kann dies zu einer Korrektur der
Lohn-/Gehaltsabrechnungen und zu Steuernachforderungen führen.
Grundsätzlich sollte zur Einkommensteuerberatung hier die Dezember Lohn-
und Gehaltsabrechnung des betreffenden Veranlagungsjahres mit vorgelegt werden.
Dies zur Überprüfung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Besteuerung
des geldwerten Vorteils der Pkw-Nutzung.
8.
Entfernungspauschale bei Körperbehinderten:
Körperbehinderte mit einer anerkannten Behinderung (Ausweis / Bescheid) von 50 %
und dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ für
Gehbehinderung oder einer Behinderung von mindestens 70 %, können anstatt
der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten
geltend machen.
Bei Benutzung eines eigenen Pkw sind dies aus
Vereinfachungsgründen ohne weiteren Kostennachweis 0,30 € je
gefahrenen Kilometer.
(BMF Schreiben vom 20. 08.2001, BStBl I Seite 541)
Alternativ können auch die selbst ermittelten anteiligen
Fahrzeugkosten geltend gemacht werden. Hierzu sind jedoch detaillierte
Aufzeichnungen zu den Anschaffungskosten und lfd. Unterhaltskosten zu
führen. Bei schwer Körperbehinderten, die weitere Fahrten als
außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, ist hier
die Führung eines Fahrtenbuches von Vorteil.
9.
Welche Aufwendungen sind
mit der Kilometerpauschale abgegolten?
Mit der Kilometerpauschale sind
sämtliche Aufwendungen für die Wegkosten abgegolten. Hierzu
zählen auch Parkgebühren, Garagenkosten,
Straßenbenutzungsgebühren (Maut), Beiträge für Kraftfahrerverbände
wie ADAC, Insassenunfallversicherungen und Finanzierungskosten. Ausgenommen
sind außergewöhnliche Aufwendungen wie in Folge eines Diebstahls,
eines totalen Motorschadens oder eines Unfalls auf dem Arbeitsweg.
10. Welche Aufwendungen können neben der Kilometerpauschale
geltend gemacht werden?
o Die
tatsächlichen Aufwendungen für die zusätzliche
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Fähre,
Kombi: Park & Ride)
o
Aufwendungen durch einen
Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Die Unfallkosten müssen natürlich zu Aufwendungen beim
Arbeitnehmer geführt haben und dürfen nicht von dritter Seite ersetzt
worden sein.
Folgende Aufwendungen kommen in Betracht:
Reparaturkosten
(Werkstatt-, Teilekosten) am eigenen Fahrzeug und am Fahrzeug des Unfallgegners
soweit diese übernommen wurden.
Wertminderung soweit der
Wagen nicht instandgesetzt oder verschrottet wird. Hierbei wird die Differenz
zwischen dem rechnerischen Buchwert (Afa 8 Jahre) und dem Zeitwert des Fahrzeuges
vor dem Unfall zu Grunde gelegt. Ideal ist, wenn ein Gutachten vorliegt.
Sonstige unfallbedingte
Aufwendungen, die selbst getragen wurden wie zum Beispiel Schäden an der
Kleidung, Mietwagen-, Anwalts- oder Sachverständigenkosten.
Schuldzinsen soweit
für die Reparatur des Fahrzeuges ein Darlehen aufgenommen werden muss.
11. Fahrtkostenersatz
und Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber (§
40 Abs. 2 Satz EStG)
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer
Fahrtkostenerstattungen gewähren und diese mit 15 % pauschal versteuern.
Der Fahrtkostenzuschuss ist sozialversicherungsfrei.
Die Fahrtkostenerstattungen dürfen
den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten
geltend machen könnte. Der Nachweis hierfür ist vom Arbeitgeber im
Rahmen einer Lohnabrechnung zu führen (Fahrtstrecke, Kopien der Belege
für öffentliche Verkehrsmittel u.a.).
Bei einer Pkw-Nutzung ist aus
Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass das Fahrzeug bei 5
Arbeitstagen in der Woche durchschnittlich an 15 Tagen im Monat, gleich 180
Tagen im Jahr genutzt wird. Dies erspart eine tatsächliche Berechnung unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Krankheits- und Urlaubstage.
12.
Arbeitgeberleistungen
sind beim Ansatz der Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung
mindernd zu berücksichtigen!
Steuerfreie oder pauschalversteuerte
Arbeitgeberleistungen für die Wegeaufwendungen zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 s. 2
Nr. 6+7) und bei der Ermittlung der Werbungskosten zu kürzen.
Quellen:
§ 9 Abs. 2 + § 9 Abs. 4 EStG, LStR R 9.5
BMF Anwendungserlass v. 31. 8.2009, IV C 5 – S
2351/09/10002
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung 12. 1.2010 |