Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit  (§ 9 (1) Nr. 4 EStG)

(R 38 (3) LStR)

 

(Die Begriffe Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit  werden ab 2008 unter dem Oberbegriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1 und 2 LStR 2008; bisher R 38 LStR 2005))

 

 

Unter dem Begriff „Einsatzwechseltätigkeit“ werden Arbeitnehmertätigkeiten an verschiedenen - ständig wechselnden - Einsatzstellen verstanden. Dies im Gegensatz zu einer Arbeitnehmertätigkeit an einem festen Arbeitsplatz / Arbeitsort. Typischerweise fallen Einsatzwechseltätigkeiten bei Bau- / Montagearbeitern, Servicetechnikern etc. an. Ein Arbeitnehmer, der seinen festen Arbeitsplatz nur verlässt, um beispielsweise eine Außendiensttätigkeit zu erledigen (Kundenbesuch etc.) führt eine Dienstreise durch. Dieser Arbeitnehmer kehrt anschließend an seinen festen Arbeitsplatz zurück. Im Gegensatz hierzu wird ein Bauarbeiter nach Abschluss der Baustelle auf die nächste Baustelle beordert. Dieser Bauarbeiter verfügt über keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen. Mehraufwendungen wegen einer Einsatzwechseltätigkeit können jedoch nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km ist.

 

Für die anfallenden Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitnehmers bei einer Einsatzwechseltätigkeit gelten folgende Regelungen:

 

1.    Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr nach Hause

Beträgt die Entfernung nicht mehr als 30 km, werden die Fahrtkosten analog zu den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit der s. g. Entfernungspauschale abgegolten.

 

Beispiel: Einfache Strecke vom Wohnort zur Baustelle = 29 km

                            Fahrtkosten 29 km (einfache Strecke) x 0,30 Euro = 8,70 Euro

 

Beträgt die Entfernung mehr als 30 km können die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei Fahrten im eigenen Pkw werden hier 0,30 Euro analog zu den Dienstreisen als Pauschale je gefahrenen Kilometer angesetzt.

 

Beispiel: Einfache Strecke vom Wohnort zur Baustelle = 39 km

                Fahrtkosten 39 km x 2 (Hin- u. Rückfahrt) = 78 km x 0,30 Euro = 23,40 Euro

 

1.    Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit (tägliche Rückkehr)

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können auch die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Für die Zeitdauer zählt die andauernde tägliche Abwesenheit von der Wohnung und vom Betrieb.

 

      Beispiel: Monteur X ist im Jahre 2005 an 205 Tagen an ein und derselben - 42 km von seinem Wohnort entfernten - Baustelle tätig.

                      Die tägliche Abwesenheit von zu Hause beträgt über 8 aber weniger als 14 Stunden.

                      Fahrtkosten: 42 km x 2 x 205 Tage x 0,30 Euro = 5.166 Euro

                      Verpflegungsmehraufwendungen 205 Tage x 6 Euro = 1.230 Euro

 

2.    Bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit Übernachtung vor Ort wird keine doppelte Haushaltsführung begründet. Die Fahrt- und Übernachtungskosten können in der nachgewiesenen Höhe zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

Verpflegungsmehraufwendungen können für drei Monate analog der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Hier ist auf die Abwesenheit von der Heimatwohnung abzustellen.                           

      Nach Ablauf der Dreimonatsfrist können die Verpflegungsmehraufwendungen nach der                                                                                                                                                         Regelung „Einsatzwechsel“ berücksichtigt werden.

      Hier ist auf die Abwesenheitsdauer von der Zweitwohnung / Unterkunft abzustellen.

 

 

3.    Arbeitgebererstattungen

Arbeitgebererstattungen mindern den Werbungskostenabzug, da insoweit dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen entstanden sind. Übersteigen die Arbeitgebererstattungen die steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten, so ist der übersteigende Betrag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.

 

 

4.    Aus der aktuellen Rechtsprechung hierzu:

Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 12/04) entschieden, dass der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten an Land liegt und dieser demgemäß für die ersten drei Monate jedes Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen kann. Dies unabhängig davon, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, da dies seit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1996 unbedeutend ist.

 

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.           -              Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.
** Stand: Juni 2009 **