Fahrtkosten
und Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit (§ 9 (1) Nr. 4
EStG)
(R 38 (3) LStR)
(Die Begriffe Dienstreisen,
Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit werden ab 2008 unter dem Oberbegriff „beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1
und 2 LStR 2008; bisher R 38 LStR 2005))
Unter dem
Begriff „Einsatzwechseltätigkeit“ werden
Arbeitnehmertätigkeiten an verschiedenen - ständig wechselnden -
Einsatzstellen verstanden. Dies im Gegensatz zu einer
Arbeitnehmertätigkeit an einem festen Arbeitsplatz / Arbeitsort.
Typischerweise fallen Einsatzwechseltätigkeiten bei Bau- /
Montagearbeitern, Servicetechnikern etc. an. Ein Arbeitnehmer, der seinen
festen Arbeitsplatz nur verlässt, um beispielsweise eine
Außendiensttätigkeit zu erledigen (Kundenbesuch etc.) führt
eine Dienstreise durch. Dieser Arbeitnehmer kehrt anschließend an seinen
festen Arbeitsplatz zurück. Im Gegensatz hierzu wird ein Bauarbeiter nach
Abschluss der Baustelle auf die nächste Baustelle beordert. Dieser
Bauarbeiter verfügt über keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen.
Mehraufwendungen wegen einer Einsatzwechseltätigkeit können jedoch
nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und
Einsatzstelle mehr als 30 km ist.
Für die
anfallenden Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen des
Arbeitnehmers bei einer Einsatzwechseltätigkeit gelten folgende
Regelungen:
1.
Einsatzwechseltätigkeit
mit täglicher Rückkehr nach Hause
Beträgt die Entfernung nicht mehr als 30 km,
werden die Fahrtkosten analog zu den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit der
s. g. Entfernungspauschale abgegolten.
Beispiel: Einfache Strecke vom Wohnort zur Baustelle = 29 km
Fahrtkosten
29 km (einfache Strecke) x 0,30 Euro = 8,70 Euro
Beträgt die Entfernung mehr als 30 km können die
tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei Fahrten
im eigenen Pkw werden hier 0,30 Euro analog zu den Dienstreisen als Pauschale
je gefahrenen Kilometer angesetzt.
Beispiel: Einfache Strecke vom Wohnort zur Baustelle = 39 km
Fahrtkosten 39 km x 2 (Hin- u. Rückfahrt) = 78 km x 0,30 Euro =
23,40 Euro
1.
Verpflegungsmehraufwendungen
bei einer Einsatzwechseltätigkeit (tägliche Rückkehr)
Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können auch die
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht
werden. Für die Zeitdauer zählt die andauernde tägliche
Abwesenheit von der Wohnung und vom Betrieb.
Beispiel:
Monteur X ist im Jahre 2005 an 205 Tagen an ein und derselben - 42 km von
seinem Wohnort entfernten - Baustelle tätig.
Die tägliche Abwesenheit von zu Hause beträgt über 8 aber
weniger als 14 Stunden.
Fahrtkosten:
42 km x 2 x 205 Tage x 0,30 Euro = 5.166 Euro
Verpflegungsmehraufwendungen 205 Tage x 6 Euro = 1.230 Euro
2.
Bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit Übernachtung vor Ort wird
keine doppelte Haushaltsführung begründet. Die Fahrt- und
Übernachtungskosten können in der nachgewiesenen Höhe zeitlich
unbegrenzt geltend gemacht werden.
Verpflegungsmehraufwendungen können für drei Monate analog der
doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Hier ist auf die Abwesenheit von der Heimatwohnung abzustellen.
Nach Ablauf der
Dreimonatsfrist können die Verpflegungsmehraufwendungen nach der Regelung
„Einsatzwechsel“ berücksichtigt werden.
Hier ist auf die
Abwesenheitsdauer von der Zweitwohnung / Unterkunft abzustellen.
3.
Arbeitgebererstattungen
Arbeitgebererstattungen
mindern den Werbungskostenabzug, da insoweit dem Arbeitnehmer keine
Aufwendungen entstanden sind. Übersteigen die Arbeitgebererstattungen die
steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten, so ist der übersteigende
Betrag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.
4.
Aus
der aktuellen Rechtsprechung hierzu:
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 12/04) entschieden, dass der
Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten an Land liegt und dieser
demgemäß für die ersten drei Monate jedes Einsatzes an Bord
eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit
geltend machen kann. Dies unabhängig davon, ob überhaupt ein
Verpflegungsmehraufwand anfällt, da dies seit den Änderungen durch
das Jahressteuergesetz 1996 unbedeutend ist.
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** Stand: Juni 2009 **