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Doppelte
Haushaltsführung
Mehraufwendungen die einem Arbeitnehmer durch die beruflich bedingte Unterhaltung von zwei Haushalten entstehen sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Selbstständige können diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Typische Mehraufwendungen sind:
· Fahrten zur Bewerbung /
Wohnungssuche am neuen Beschäftigungsort
· Aufwendungen für
Makler / Anzeigen
· Anmeldekosten /
Zweitwohnungssteuer
· Mehrverpflegungsaufwendungen
für die ersten drei Monate nach den Pauschbeträgen für
Dienstreisen
· Wohnungsmiete und Umlagen
der Wohnung
· Einrichtungsaufwendungen
für die neue Wohnung
· Transportkosten der
Einrichtung zur Zweitwohnung
· Sonstiger
zweitwohnungsbedingter Mehraufwand
· Aufwendungen für eine
wöchentliche Familienheimfahrt ist keine Familienheimfahrt möglich,
dann ein wöchentliches Ferngespräch (15 Minuten im günstigsten
Zeittarif)
Der Mehraufwand bezieht sich auf den Unterhalt der zweiten, beruflich bedingten Wohnung. Grundvoraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist somit, dass zwei Wohnungen aus eigenem Recht (Mietvertrag, Eigentum) unterhalten werden und die Unterhaltung einer Wohnung davon beruflich veranlasst ist. Berufstätige Kinder die bei ihren Eltern wohnen und keine eigene Wohnung an ihrem Heimatwohnsitz unterhalten, können keine Mehraufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort steuerlich geltend machen (BFH 2004).
Typischer Fall:
Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie am Familienwohnsitz, beispielsweise in Rüdesheim am Rhein und unterhält am Arbeitsort, beispielsweise Frankfurt am Main, eine 1-Zimmer-Wohnung um dort in der Woche von Montag bis Freitag zu übernachten. Sämtliche angemessenen Aufwendungen für den beruflich bedingten zweiten Haushalt in Frankfurt am Main macht der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend.
Hinweis: „beruflich veranlasst“
Ein zweiter Haushalt ist dann beruflich veranlasst, wenn der Anlass der Begründung oder die Beibehaltung des Haushalts aus beruflichen Gründen erfolgte. Typischer Fall ist die Annahme eines Arbeitsplatzes weit außerhalb des eigenen Wohnorts. Auf die Gründe für die Beibehaltung des Haushalts kommt es dann für die spätere steuerliche Anerkennung nicht mehr an. In der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Verlegung des Haushalts vom Beschäftigungsort an einen weiter entfernten Ort als rein privat veranlasst angesehen und die hieraus entstehenden Mehraufwendungen nicht zum Steuerabzug zugelassen. Mit Urteil vom 5.3.2009 (Az. VI R 58/06 u. VI R 23/07) hat der BFH diese Auffassung aufgegeben. Die Umzugskosten für den Wegzug vom Arbeitsort und die Mehrverpflegungsaufwendungen (es gilt die 3-Monatsfrist am Haushalt des Arbeitsortes) sind jedoch in diesem Fall nicht abziehbar. Steuermindernd wirken sich allerdings in diesen Fällen die doppelten Mietzahlungen etc. aus.
Weitere Infos und Besonderheiten:
·
Eigenarten des doppelten Haushaltes
Der zweite, in der
Nähe des Arbeitsortes befindliche Haushalt, ist dem Charakter nach eine
Unterkunft die nur dem arbeitsbedingten Zeitverbleib am Arbeitsort dient. Sie
ist also nicht größer oder komfortabler ausgestattet als die
Hauptwohnung. Wäre dies der Fall, ist eine Verlagerung des Hauptwohnsitzes
an den Arbeitsort anzunehmen. Die Aufwendungen müssen angemessen sein und
dürfen die einer ortsüblichen Wohnung mit 60qm nicht
übersteigen.
·
Dauer der doppelten Haushaltsführung
Eine zeitliche Befristung
des doppelten Haushalts kann sich aus der Dauer einer Baustelle, einem
befristeten Arbeitsvertrag, dem Abwarten einer Probezeit oder anderen
nachvollziehbaren Gründen ergeben. Der doppelte Haushalt kann auch
zeitlich unbegrenzt beruflich veranlasst sein. Dies ist typisch bei
verheirateten Ehegatten die an unterschiedlichen – voneinander weit
entfernten – Orten arbeiten. Dennoch ist regelmäßig zu
prüfen, ob die berufliche Veranlassung noch vorliegt oder zwischenzeitlich
nicht der Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz also dem Lebensmittelpunkt wurde.
Beispielsweise könnte sich der Lebensmittelpunkt im Laufe der Zeit zum Arbeitsort
verlagert haben und die Wohnung am Heimatort wird nur noch wegen der Anbindung
zu Verwandten / Eltern etc. beibehalten. Überprüfungsmerkmale hierzu
sind die Größe der Wohnung, der Aufenthaltsort der Angehörigen
(Familie, Lebenspartner etc.), die Einbindung in das soziale Umfeld und die
Zahl der jährlichen Heimfahrten zum Familienwohnsitz etc. Der
Familienwohnsitz ist dort wo sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen
befindet. Als Nachweis für einen Lebensmittelpunkt dient die Anzahl der
Präsenztage, die Mitgliedschaften und Aktivitäten in Vereinen und
anderen Organisationen, die engen sozialen Bindungen und verwandtschaftlichen
Beziehungen am Ort.
·
Verlegung des doppelten
Haushalts bei Ehegatten
Mit Urteil vom 30.10.2008
(Az. VI R 10/07) hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass wenn Ehegatten vor und nach der Hochzeit an
verschiedenen Orten wohnen, sie jeweils frei entscheiden können wo sie
ihren Familienhaushalt und ihren zweiten – beruflich veranlassten –
Haushalt begründen. Auch ein späterer Wechsel ist möglich. Im
Urteilsfall hatte zunächst jeder Ehegatte (vor der Heirat) eine eigene
Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes. Nach der Heirat wurde
zunächst die Wohnung der Ehefrau als Familienhaushalt erklärt und die
beibehaltene Wohnung des Ehemannes als der doppelte – beruflich
veranlasste – Haushalt. Später erfolgte ein Wechsel und die Wohnung
am Arbeitsort des Ehemannes wurde als Familienhaushalt erklärt und die
Wohnung der Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz aus beruflichen Gründen
beibehalten. Der BFH hatte hiergegen keine Bedenken.
Weitere Infos zur doppelten Haushaltsführung:
· BMF-Schreiben vom
10.12.2009
·
BFH Urteile vom 5. 3.2009 – VI R
58/06, IV R 23/07
Zur Anerkennung der
Doppelten Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen
·
BFH Urteil 9. August 2007 VI R 10/06
Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort
wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender
Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt
befindet.
Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S. von
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins
einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
·
BFH Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05
Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender
Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden
Haushalt eingegliedert ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer
die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt.
Dieter P. Gonze, Stb., 25. 1.2010
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Letzte Bearbeitung Januar 2010 |