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Doppelte Haushaltsführung

Mehraufwendungen die einem Arbeitnehmer durch die beruflich bedingte Unterhaltung von zwei Haushalten entstehen sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Selbstständige können diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

 

Typische Mehraufwendungen sind:

 

·      Fahrten zur Bewerbung / Wohnungssuche am neuen Beschäftigungsort

·      Aufwendungen für Makler / Anzeigen

·      Anmeldekosten / Zweitwohnungssteuer

·      Mehrverpflegungsaufwendungen für die ersten drei Monate nach den Pauschbeträgen für Dienstreisen

·      Wohnungsmiete und Umlagen der Wohnung

·      Einrichtungsaufwendungen für die neue Wohnung

·      Transportkosten der Einrichtung zur Zweitwohnung

·      Sonstiger zweitwohnungsbedingter Mehraufwand

·      Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt ist keine Familienheimfahrt möglich, dann ein wöchentliches Ferngespräch (15 Minuten im günstigsten Zeittarif)

 

Der Mehraufwand bezieht sich auf den Unterhalt der zweiten, beruflich bedingten Wohnung. Grundvoraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist somit, dass zwei Wohnungen aus eigenem Recht (Mietvertrag, Eigentum) unterhalten werden und  die Unterhaltung einer Wohnung davon beruflich veranlasst ist. Berufstätige Kinder die bei ihren Eltern wohnen und keine eigene Wohnung an ihrem Heimatwohnsitz unterhalten, können keine Mehraufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort steuerlich geltend machen (BFH 2004).

 

Typischer Fall:

Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie am Familienwohnsitz, beispielsweise in Rüdesheim am Rhein und unterhält am Arbeitsort, beispielsweise Frankfurt am Main, eine 1-Zimmer-Wohnung um dort in der Woche von Montag bis Freitag zu übernachten. Sämtliche angemessenen Aufwendungen für den beruflich bedingten zweiten Haushalt in Frankfurt am Main macht der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend.

 

Hinweis: „beruflich veranlasst

Ein zweiter Haushalt ist dann beruflich veranlasst, wenn der Anlass der Begründung oder die Beibehaltung des Haushalts aus beruflichen Gründen erfolgte. Typischer Fall ist die Annahme eines Arbeitsplatzes weit außerhalb des eigenen Wohnorts. Auf die Gründe für die Beibehaltung des Haushalts kommt es dann für die spätere steuerliche Anerkennung nicht mehr an. In der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Verlegung des Haushalts vom Beschäftigungsort an einen weiter entfernten Ort als rein privat veranlasst angesehen und die hieraus entstehenden Mehraufwendungen nicht zum Steuerabzug zugelassen. Mit Urteil vom 5.3.2009 (Az. VI R 58/06 u. VI R 23/07) hat der BFH diese Auffassung aufgegeben. Die Umzugskosten für den Wegzug vom Arbeitsort und die Mehrverpflegungsaufwendungen (es gilt die 3-Monatsfrist am Haushalt des Arbeitsortes) sind jedoch in diesem Fall nicht abziehbar. Steuermindernd wirken sich allerdings in diesen Fällen die doppelten Mietzahlungen etc. aus.

 

Weitere Infos und Besonderheiten:

 

·         Eigenarten des doppelten Haushaltes

Der zweite, in der Nähe des Arbeitsortes befindliche Haushalt, ist dem Charakter nach eine Unterkunft die nur dem arbeitsbedingten Zeitverbleib am Arbeitsort dient. Sie ist also nicht größer oder komfortabler ausgestattet als die Hauptwohnung. Wäre dies der Fall, ist eine Verlagerung des Hauptwohnsitzes an den Arbeitsort anzunehmen. Die Aufwendungen müssen angemessen sein und dürfen die einer ortsüblichen Wohnung mit 60qm nicht übersteigen.

 

·         Dauer der doppelten Haushaltsführung

Eine zeitliche Befristung des doppelten Haushalts kann sich aus der Dauer einer Baustelle, einem befristeten Arbeitsvertrag, dem Abwarten einer Probezeit oder anderen nachvollziehbaren Gründen ergeben. Der doppelte Haushalt kann auch zeitlich unbegrenzt beruflich veranlasst sein. Dies ist typisch bei verheirateten Ehegatten die an unterschiedlichen – voneinander weit entfernten – Orten arbeiten. Dennoch ist regelmäßig zu prüfen, ob die berufliche Veranlassung noch vorliegt oder zwischenzeitlich nicht der Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz also dem Lebensmittelpunkt wurde. Beispielsweise könnte sich der Lebensmittelpunkt im Laufe der Zeit zum Arbeitsort verlagert haben und die Wohnung am Heimatort wird nur noch wegen der Anbindung zu Verwandten / Eltern etc. beibehalten. Überprüfungsmerkmale hierzu sind die Größe der Wohnung, der Aufenthaltsort der Angehörigen (Familie, Lebenspartner etc.), die Einbindung in das soziale Umfeld und die Zahl der jährlichen Heimfahrten zum Familienwohnsitz etc. Der Familienwohnsitz ist dort wo sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Als Nachweis für einen Lebensmittelpunkt dient die Anzahl der Präsenztage, die Mitgliedschaften und Aktivitäten in Vereinen und anderen Organisationen, die engen sozialen Bindungen und verwandtschaftlichen Beziehungen am Ort.

 

·         Verlegung des doppelten Haushalts bei Ehegatten

Mit Urteil vom 30.10.2008 (Az. VI R 10/07) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wenn Ehegatten vor und nach der Hochzeit an verschiedenen Orten wohnen, sie jeweils frei entscheiden können wo sie ihren Familienhaushalt und ihren zweiten – beruflich veranlassten – Haushalt begründen. Auch ein späterer Wechsel ist möglich. Im Urteilsfall hatte zunächst jeder Ehegatte (vor der Heirat) eine eigene Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes. Nach der Heirat wurde zunächst die Wohnung der Ehefrau als Familienhaushalt erklärt und die beibehaltene Wohnung des Ehemannes als der doppelte – beruflich veranlasste – Haushalt. Später erfolgte ein Wechsel und die Wohnung am Arbeitsort des Ehemannes wurde als Familienhaushalt erklärt und die Wohnung der Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz aus beruflichen Gründen beibehalten. Der BFH hatte hiergegen keine Bedenken.

 

Weitere Infos zur doppelten Haushaltsführung:

 

·      BMF-Schreiben vom 10.12.2009

 

·      BFH Urteile vom 5. 3.2009 – VI R 58/06, IV R 23/07

Zur Anerkennung der Doppelten Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

 

·      BFH Urteil 9. August 2007 VI R 10/06

Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.
Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

 

·      BFH Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt.

 

Dieter P. Gonze, Stb., 25. 1.2010

 

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Letzte Bearbeitung

Januar 2010

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