1. 1. Allgemeines (vergl. LStR 37 – 40a)
Kosten einer beruflich
oder betrieblich veranlassten Geschäftsreise sind als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Als Reiseaufwendungen kommen
üblicherweise in Frage:
· Kosten der An-
und Abreise mit dem Pkw, Taxi, Bahn, Flugzeug etc.
Bei Fahrtkosten mit
Privatfahrzeugen kann die KM-Pauschale je gefahrenen KM geltend gemacht werden.
Ab VZ 2002: Pkw = 0,30€, Motorrad/Motorroller = 0,13€, Moped/Mofa = 0,08€ und
Fahrrad = 0,05€.
· Übernachtungsaufwendungen
gem. Belegnachweis (Hotelrechnung etc.)
Im Inland: Rechnung
lt. Beleg oder 20€ soweit keine kostenlose Unterbringung seitens des
Arbeitgebers erfolgte.
Im Ausland: Rechnung
lt. Beleg oder Pauschbetrag lt. Tabelle LStR 39 Abs. 3, 40 Abs. 2
Keine pauschale
Übernachtungskostenerstattung bei Übernachtung im Pkw oder Schlafwagen.
· Verpflegungsmehraufwendungen
gem. den steuerlich zulässigen Verpflegungspauschalen:
Bei Inlandsreisen und
einer Abwesenheit von der Wohnung von:
24 Stunden = 24€ je
Tag; mind. 14 Stunden = 12€ je Tag; mind. 8 Stunden = 6€ je Tag
Für Auslandsreisen
gelten länderspezifische Pauschbeträge gem. LStR 39 Abs. 3
· Bewirtungskosten
soweit betrieblich / beruflich veranlasst.
· Trinkgelder
· Kosten eine
Reisegepäckversicherung, der Gepäckaufbewahrung etc.
· Sonstige
Reisekosten wie Parkgebühren, Telefonkosten etc..
Hinweis:
Um den Vorsteuerabzug
der Reisekosten für den Unternehmer / Betrieb zu sichern, der die Reisekosten
letztlich tragen soll, müssen die Hotelrechnungen etc. auf diesen Unternehmer
ausgestellt werden. Dies auch wenn die Ausgaben vorher vom Reisenden vorgelegt
werden.
2.
2.
Reisekosten für eine
aufwendige Dienstreise
Aufwendungen für eine
privat veranlasste Reise können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
steuerlich geltend gemacht werden. Dies galt bisher auch, wenn im Rahmen dieser
Reise teilweise dienstliche Aufgaben mit erledigt wurden. Aufwendungen für eine
reine Dienstreise sind dementgegen steuerlich abzugsfähig. Die Beweislast, dass
es sich um eine Dienstreise handelt trägt der Steuerpflichtige. Aus den Erfahrungen
vergangener Betriebsprüfungen können wir feststellen, dass die Reisekosten von
den Prüfern regelmäßig sorgfältig und kritisch überprüft werden.
Folgende
Aufzeichnungen sind deshalb bei aufwendigen Dienstreisen, insbesondere an
touristische Reiseziele empfehlenswert um einen prüfungssicheren Steuerabzug zu
gewährleisten:
1. Genauer Zeitplan mit Kurzbeschreibung des
Reiseablaufes
Aus einem engen
Zeitplan lässt sich leicht erkennen, ob der Reisende noch ausreichend Freiräume
für touristische / private Ziele und Termine hatte. Ein enger mit
Geschäftsterminen gefüllter Zeitplan spricht eindeutig für eine Geschäftsreise.
2. Belegmäßiger Nachweis aller
Reiseaufwendungen
3. Belege wie Einladungsschreiben und
sonstige Korrespondenz
zum
Nachweis der geschäftlichen Veranlassung.
Bei einer Dienstreise
die teilweise privat und teilweise geschäftlich veranlasst ist, war bisher gem.
§ 12 EStG eine Aufteilung der Kosten nicht zulässig. Die Finanzverwaltunghat
eine Aufteilung mit Hinweis auf dieses Aufteilungsverbot stets abgelehnt und
die gesamten Aufwendungen für steuerlich nicht abzugsfähig erklärt. Dementgegen
haben nunmehr verschiedene Finanzgerichte eine Aufteilung im Wege der
sachgemäßen Schätzung der Reisekosten als zulässig erkannt. Zu diesen Verfahren
ist die Revision beim BFH (Bundesfinanzhof) noch anhängig (BFH 18. 8.2005. VI R 32/03 u. a.). Die
Entwicklung bleibt abzuwarten. Strittige Fälle sollten offen gehalten werden.
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** Stand: April 2006 **