Beruflich / Betrieblich veranlasste Reisekosten

 

1.      1.      Allgemeines (vergl. LStR 37 – 40a)

Kosten einer beruflich oder betrieblich veranlassten Geschäftsreise sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Als Reiseaufwendungen kommen üblicherweise in Frage:

 

·        Kosten der An- und Abreise mit dem Pkw, Taxi, Bahn, Flugzeug etc.

Bei Fahrtkosten mit Privatfahrzeugen kann die KM-Pauschale je gefahrenen KM geltend gemacht werden. Ab VZ 2002: Pkw = 0,30€, Motorrad/Motorroller = 0,13€, Moped/Mofa = 0,08€ und Fahrrad = 0,05€.

 

·        Übernachtungsaufwendungen gem. Belegnachweis (Hotelrechnung etc.)

Im Inland: Rechnung lt. Beleg oder 20€ soweit keine kostenlose Unterbringung seitens des Arbeitgebers erfolgte.

Im Ausland: Rechnung lt. Beleg oder Pauschbetrag lt. Tabelle LStR 39 Abs. 3, 40 Abs. 2

Keine pauschale Übernachtungskostenerstattung bei Übernachtung im Pkw oder Schlafwagen.

 

·        Verpflegungsmehraufwendungen gem. den steuerlich zulässigen Verpflegungspauschalen:

Bei Inlandsreisen und einer Abwesenheit von der Wohnung von:

24 Stunden = 24€ je Tag; mind. 14 Stunden = 12€ je Tag; mind. 8 Stunden = 6€ je Tag

Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschbeträge gem. LStR 39 Abs. 3

 

·        Bewirtungskosten soweit betrieblich / beruflich veranlasst.

·        Trinkgelder

·        Kosten eine Reisegepäckversicherung, der Gepäckaufbewahrung etc.

·        Sonstige Reisekosten wie Parkgebühren, Telefonkosten etc..

 

Hinweis:

Um den Vorsteuerabzug der Reisekosten für den Unternehmer / Betrieb zu sichern, der die Reisekosten letztlich tragen soll, müssen die Hotelrechnungen etc. auf diesen Unternehmer ausgestellt werden. Dies auch wenn die Ausgaben vorher vom Reisenden vorgelegt werden.

 

 

2.      2.      Reisekosten für eine aufwendige Dienstreise

Aufwendungen für eine privat veranlasste Reise können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dies galt bisher auch, wenn im Rahmen dieser Reise teilweise dienstliche Aufgaben mit erledigt wurden. Aufwendungen für eine reine Dienstreise sind dementgegen steuerlich abzugsfähig. Die Beweislast, dass es sich um eine Dienstreise handelt trägt der Steuerpflichtige. Aus den Erfahrungen vergangener Betriebsprüfungen können wir feststellen, dass die Reisekosten von den Prüfern regelmäßig sorgfältig und kritisch überprüft werden.

 

Folgende Aufzeichnungen sind deshalb bei aufwendigen Dienstreisen, insbesondere an touristische Reiseziele empfehlenswert um einen prüfungssicheren Steuerabzug zu gewährleisten:

 

1.   Genauer Zeitplan mit Kurzbeschreibung des Reiseablaufes

Aus einem engen Zeitplan lässt sich leicht erkennen, ob der Reisende noch ausreichend Freiräume für touristische / private Ziele und Termine hatte. Ein enger mit Geschäftsterminen gefüllter Zeitplan spricht eindeutig für eine Geschäftsreise.

2.   Belegmäßiger Nachweis aller Reiseaufwendungen

3.   Belege wie Einladungsschreiben und sonstige Korrespondenz

zum Nachweis der geschäftlichen Veranlassung.

 

Bei einer Dienstreise die teilweise privat und teilweise geschäftlich veranlasst ist, war bisher gem. § 12 EStG eine Aufteilung der Kosten nicht zulässig. Die Finanzverwaltunghat eine Aufteilung mit Hinweis auf dieses Aufteilungsverbot stets abgelehnt und die gesamten Aufwendungen für steuerlich nicht abzugsfähig erklärt. Dementgegen haben nunmehr verschiedene Finanzgerichte eine Aufteilung im Wege der sachgemäßen Schätzung der Reisekosten als zulässig erkannt. Zu diesen Verfahren ist die Revision beim BFH (Bundesfinanzhof) noch anhängig (BFH 18. 8.2005. VI R 32/03 u. a.). Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Strittige Fälle sollten offen gehalten werden.

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.           -              Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.
** Stand: April 2006 **