Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Voraussetzung ist das eine betriebliche / berufliche Veranlassung besteht. Soweit eine Eigenbewirtung mit erfolgt und es sich bei den bewirteten Personen nicht um Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen nur in Höhe von 70% steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Die berufliche / betriebliche Veranlassung ist nachzuweisen. Der Beleg ist vom Gastgeber zu unterschreiben.

Der Rechnungsbeleg mit Aufführung der Speisen und Getränke muss maschinell erstellt worden sein.

 

Darüber hinaus sind folgende Angaben auf dem Beleg oder einem Beiblatt zu ergänzen:

 

·         Teilnehmer inkl. Gastgeber

 

·         Anlass der Bewirtung - detaillierte Beschreibung

·         Tag der Bewirtung

 

·         Höhe der Aufwendung (inkl. Trinkgeld)

 

·         Ab einem Rechnungsbetrag über 150 € muss

a)    der Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen werden

b)    der Rechnungsempfänger mit vollständiger Anschrift angegeben werden.

 

Für die Anerkennung von Bewirtungsbelegen gelten strenge Richtlinien. Nur wenn der Bewirtungsbeleg allen gesetzlichen Anforderungen genügt, kann er bei einer Steuerprüfung nicht aus formalen Gründen beanstandet werden.

 

Diese Angaben dürfen nicht im Rahmen einer Prüfung nachgeholt werden.

 

Im Normalfall bekommen Arbeitnehmer die Kosten für Bewirtungen im Auftrag ihres Arbeitgebers wieder erstattet. Nur bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen Bezügen, zum Beispiel bei Außendienstmitarbeiter oder bei Arbeitnehmern mit repräsentativen Aufgaben, kann es vereinbart sein, das vom Arbeitnehmer die Bewirtungskosten selbst bezahlt werden und diese damit mit dem Bruttogehalt abgegolten sind.

 

Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bei einer Schulungsveranstaltung etc. steht ist dies beispielsweise nicht der Fall. Hier ist der volle Betriebsausgabenabzug möglich.

 

Jeder Unternehmer muss Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern getrennt von seinen übrigen Betriebsausgaben aufbewahren und aufzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).

 

Der Vorsteuerabzug ist ebenso auf 70% zu kürzen. Diese gesetzliche Regelung ist allerdings durch europäisches Recht umstritten.

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: 26.06.2009 / 11.00 Uhr **