Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsaufwendungen können
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Voraussetzung ist das eine
betriebliche / berufliche Veranlassung besteht. Soweit eine Eigenbewirtung mit erfolgt
und es sich bei den bewirteten Personen nicht um Arbeitnehmer handelt,
können die Aufwendungen nur in Höhe von 70% steuermindernd geltend
gemacht werden.
Die berufliche / betriebliche
Veranlassung ist nachzuweisen. Der Beleg ist vom Gastgeber zu unterschreiben.
Der Rechnungsbeleg mit
Aufführung der Speisen und Getränke muss maschinell erstellt worden
sein.
Darüber hinaus sind
folgende Angaben auf dem Beleg oder einem Beiblatt zu ergänzen:
·
Teilnehmer inkl. Gastgeber
·
Anlass der Bewirtung - detaillierte Beschreibung
·
Tag der Bewirtung
·
Höhe der Aufwendung (inkl. Trinkgeld)
·
Ab einem Rechnungsbetrag über 150 € muss
a)
der Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen werden
b)
der Rechnungsempfänger mit vollständiger Anschrift angegeben
werden.
Für die Anerkennung
von Bewirtungsbelegen gelten strenge Richtlinien. Nur wenn der Bewirtungsbeleg
allen gesetzlichen Anforderungen genügt, kann er bei einer
Steuerprüfung nicht aus formalen Gründen beanstandet werden.
Diese Angaben dürfen
nicht im Rahmen einer Prüfung nachgeholt werden.
Im Normalfall bekommen
Arbeitnehmer die Kosten für Bewirtungen im Auftrag ihres Arbeitgebers
wieder erstattet. Nur bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen
Bezügen, zum Beispiel bei Außendienstmitarbeiter oder bei
Arbeitnehmern mit repräsentativen Aufgaben, kann es vereinbart sein, das
vom Arbeitnehmer die Bewirtungskosten selbst bezahlt werden und diese damit mit
dem Bruttogehalt abgegolten sind.
Eine Bewirtung liegt
vor, wenn Personen beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn
die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund
steht. Bei einer Schulungsveranstaltung etc. steht ist dies beispielsweise
nicht der Fall. Hier ist der volle Betriebsausgabenabzug möglich.
Jeder Unternehmer muss
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern getrennt von
seinen übrigen Betriebsausgaben aufbewahren und aufzeichnen (§ 4 Abs.
7 EStG).
Der Vorsteuerabzug ist
ebenso auf 70% zu kürzen. Diese gesetzliche Regelung ist allerdings durch
europäisches Recht umstritten.
Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: 26.06.2009 / 11.00 Uhr **