Hinweis: Diese Internetseiten stellen Informationen und keine
Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung
übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die
gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen,
haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht
Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Beruflich veranlassten
Auswärtstätigkeit
Die
Begriffe
•
Dienstreisen
•
Einsatzwechseltätigkeit
•
Fahrtätigkeit
werden
seit 2008 unter dem
Oberbegriff „beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1 und 2 LStR
2008; bisher R 38 LStR)
Begriffserläuterung:
Eine
Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
· vorübergehend
· außerhalb seiner Wohnung und
an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
· beruflich tätig wird.
Eine
Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei
seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug
tätig wird.
1.
Wohnung
Als Wohnung ist
bei mehreren Wohnungen des Arbeitnehmers die Wohnung anzunehmen, die dem
Arbeitsplatz am nächsten liegt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der
Arbeitnehmer tatsächlich von der entfernteren Wohnung startet und sich
dort sein Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung) befindet.
2.
Regelmäßige Arbeitsstätte
Die Regelmäßige Arbeitsstätte wurde (LSTR 2008 R
9.4 Abs. 3) neu definiert. Hiernach ist eine Arbeitsstätte, die einmal
wöchentlich aufgesucht wird (52 Arbeitswochen ./.
Urlaub = mindestens an 46 Tagen im Jahr) als regelmäßige Arbeitsstätte
anzusehen. Damit können für diese Arbeitsstätte weder
Verpflegungsmehraufwendungen noch die KM-Pauschalen für Dienstreisen
geltend gemacht werden. Typische Fälle sind Arbeitgebereinrichtungen, die
nur unregelmäßig (aber mind. 46 Tage im Jahr) aufgesucht werden. Es
handelt sich dann um Fahrten zur Arbeitsstätte. Die betriebliche
Einrichtung eines Kunden ist auch dann keine regelmäßige
Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig –
ggf. über mehrere Jahre - tätig ist (BFH 9. 7.2009 VI R21/08). Damit gelten in
diesen Fällen die Dienstreiseregelungen.
3. Fahrtkosten (R 9.5 LStR 2008)
Die Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte
werden zeitlich unbegrenzt als Reisekosten behandelt. Das heißt
Geltendmachung der tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,30 € pro
km (PKW).
Somit entfällt die bisherige Dreimonatsfrist für den
Abzug der Fahrtkosten.
Ebenfalls entfällt die 30 km-Grenze bei einer typischerweise
nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgeübten
Tätigkeit (R 38 Abs. 3 LStR 2005).
4. Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR 2008)
Die
Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei
Auswärtstätigkeiten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG
nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts.
Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen
Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die
ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte
beschränkt.
Dieselbe
Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige
Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen
wöchentlich aufgesucht wird.
Aufwendungen in Höhe der
Verpflegungspauschalen können geltend gemacht werden, abhängig von
der Aufenthaltsdauer:
im
Inland: bis
zu 8 Stunden 0 €
8
Stunden bis zu 14 Stunden 6 €
14
Stunden bis zu 24 Stunden 12
€
über
24 Stunden 24
€
Bei
Auslandsreisen sind unterschiedliche Pauschalen je Land zu beachten.
Eine
Geschäfts- bzw. Dienstreise, die nach 16:00 Uhr beginnt und vor 8:00 Uhr
am Folgetag endet, ist mit der gesamten Abwesenheitszeit dem Tag mit der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Die Abwesenheitszeiten bei mehreren
Dienstreisen an einem Tag sind zusammenzufassen.
5.
Übernachtungskosten
(R 9.7 LStR 2008)
Bei
Dienstreisen (Arbeitnehmer)
können Kosten in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 20 €
pro Nacht geltend gemacht werden.
Bei
Geschäftsreisen (Unternehmer)
können Kosten nur in tatsächlicher Höhe (durch Beleg) geltend
gemacht werden. Die Kosten für Frühstück sind jeweils aus den
Übernachtungskosten herauszurechnen. Dies sind im Inland 4,50 €/
Nacht. Im Ausland sind es 20 % des für das jeweilige Land geltenden
Verpflegungspauschalbetrags.
Bei
Auslandsreisen können bei
Dienst- und Geschäftsreisen Pauschalen angesetzt werden. Dabei ist die
Höhe der Pauschbeträge je nach Land unterschiedlich.
Wird
durch Zahlungsbeleg nur der Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung
nachgewiesen (z.B. Tagungspauschalen), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten
wie folgt zu kürzen:
für
Frühstück um
20%
für
Mittagessen um
40%
für
Abendessen um
40%
des
für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer
Abwesenheitsdauer von mind. 24 Stunden.
6. Reisenebenkosten (R 9.8 LStR 2008)
Neben den typischen Reisekosten, können auf einer Dienstreise
auch so genannte Reisenebenkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden solange
sie betrieblich veranlasst sind. Diese umfassen die tatsächlichen
Aufwendungen z. B. für:
•
Trinkgelder
•
Aufmerksamkeiten
•
Gepäckbeförderung
•
Gepäckversicherung
•
Telefon- und Faxgebühren
•
Porto
•
Nahverkehr
•
Fährkosten
•
Mautgebühren
7.
Besonderheiten beim Besuch einer Fortbildungsstätte:
Wird
die Fortbildungsstätte maximal 2 Tage je Woche aufgesucht, ist jeder
Besuch als eine neue Dienstreise zu behandeln. Damit wird hier für die
Fahrt im eigenen Pkw die Kilometerpauschale von 0,30 Euro je tatsächlich
gefahrenen Kilometer geltend gemacht. Hinzu kommt je nach Zeitaufwand noch die
Pauschale für Mehrverpflegungsaufwendungen.
Wird
die Fortbildungsstätte mehr als 2 Mal je Woche aufgesucht, liegt eine einheitliche
Dienstreise vor. Nach dem Ablauf von drei Monaten wird dann die
Fortbildungsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit
kann nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend
gemacht werden.
Handelt es sich um Ausbildungskosten, ist der Ort der
Ausbildungsmaßnahme entscheidend. Ist die Schule der wesentliche
Ausbildungsort, ist diese von Anfang an die regelmäßige
Arbeitsstätte und es kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht
werden.
Bei einer betrieblichen Lehrausbildung (dual) wurde bis dato wie
beschrieben verfahren. D.h. der Betrieb bildet die wesentliche
Ausbildungsstätte und die beiden Berufsschultage werden als Dienstreise
(KM-Satz + Verpflegungspauschale) behandelt. Beim mehrwöchigen Blockunterricht
wäre dann nach u.E. die 3-Monatsregelung anzuwenden, da auch hier der
Betrieb die wesentliche Ausbildungsstätte ist. Die weitere Rechtsprechung
hierzu bleibt abzuwarten.
8.
Arbeitgebererstattungen
Arbeitgebererstattungen mindern den
Werbungskostenabzug, da insoweit dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen entstanden
sind. Übersteigen die Arbeitgebererstattungen die steuerlich
abzugsfähigen Werbungskosten, so ist der übersteigende Betrag dem
Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Aus der Rechtsprechung:
Tätigkeitsmittelpunkt
eines Marinesoldaten
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 12/04)
entschieden, dass der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten an
Land liegt und dieser demgemäß für die ersten drei Monate jedes
Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen
Auswärtstätigkeit geltend machen kann. Dies unabhängig davon, ob
überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, da dies seit den
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1996 unbedeutend ist.
Beginn der auswärtigen Tätigkeit nach Aufsuchen
des Betriebes
Zur
Frage, wie der Beginn des Zeitlaufs für die auswärtige Tätigkeit
und damit der Berechnung der Verpflegungspauschalen bei zwischenzeitlicher
Anwesenheit im Betrieb zu berechnen ist, hat der Bundesfinanzhof in einem Fall
mit Urteil vom 11. Mai 2005 unter VI R 16/04 entschieden:
Sucht
der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen
Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine
berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen
Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für
Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung,
sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des
Betriebes steuerlich geltend machen.
Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 12. August 2003 9 K 3893/02 E (EFG 2005, 352)
Busdepots
als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers
Zur
Frage, ob es sich bei den Einsatzstellen eines Linienbusfahrers um eine
wechselnde Einsatzstelle (mit steuerlich höheren Kilometersätzen und
Verpflegungsmehraufwendungen) oder um eine regelmäßige
Arbeitsstätte handelt, hat der Bundesfinanzhof in einem Fall mit Urteil
vom 11. Mai 2005 unter VI R 15/04 entschieden:
Die
Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen
Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu
übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd
und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Vorinstanz:
FG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2003 3 K 1313/02
Fahrtkosten und
Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei einer
Einsatzwechseltätigkeit
Hierzu
entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Mai
2005 VI R 7/02:
1.
Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeitsstätte (so genannte
Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte
Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit
verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als
Werbungskosten abziehbar.
2.
Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei
Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort
des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der
auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des
Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an
derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Vorinstanz: FG des Landes
Brandenburg vom 12. Dezember 2001 2 K 1668/00 (EFG 2002, 321)
Dieter P. Gonze, Stb.
Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: November 2009 **