Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende (ehemals Haushaltsfreibetrag)
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in
Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz
2004 als Ablösung des bis dahin geltenden Haushaltsfreibetrages mit
Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt (§ 24b EStG). Nach dieser Regelung
können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in
Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,
wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn
das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen
gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, dem das Kindergeld
ausgezahlt wurde. Im Falle eines Kinderfreibetrages steht demjenigen der
Entlastungsbetrag zu, der die Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt.
Der Entlastungsbetrag wird demgemäß nur einmal gewährt.
Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die
Anwendung des Splitting-verfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Zudem
darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
volljährigen Person gebildet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird
vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung
des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Unschädlich ist es, wenn folgende - volljährige -
Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben:
Lebt beispielsweise eine „alleinstehende Mutter“ mit
ihren beiden Kindern in einem Haushalt und erhält sie nur noch für
ein Kind Kindergeld, da das andere Kind bereits berufstätig ist, so wird
der Entlastungsbetrag für Alleinstehende nicht mehr gewährt. In
diesem Fall unterstellt der Gesetzgeber, dass sich die andere erwachsene Person
an der finanziellen Belastung des Haushalts beteiligt. Dies gilt natürlich
ebenso beim Zusammenleben mit einem Lebensgefährten oder sonstigen
Verwandten im Haushalt. (Vergl. BFH v. 25.10.2007, Az. III R 104/06).
Hinweis: Vorsicht ist geboten bei Untermietern und
Aupair-Arbeitsverhältnissen. Hier sollten dem FA entsprechende
Verträge vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass mit diesen
volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht.
Wenn ein Arbeitnehmer die
Abzugsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt, wird ihm die
Steuerklasse II auf Antrag zugeteilt. Damit wird der
Entlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Eine Übertragung des Entlastungsbetrages auf den
anderen Elternteil ist nicht möglich.
Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: 29.06.2009 / 13.00 Uhr **