Hinweis: Diese Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.

Unfallkosten auf dem Arbeitsweg

Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer durch einen Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit entstehen, können als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Fahrtaufwendungen steuerlich geltend gemacht  werden (vergl. BMF Anwendungserlass v. 31. 8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002).

Die Unfallkosten müssen natürlich zu Aufwendungen beim Arbeitnehmer geführt haben und dürfen nicht von dritter Seite ersetzt worden sein.

Folgende Aufwendungen kommen in Betracht:

§  Reparaturkosten (Werkstatt-, Teilekosten) am eigenen Fahrzeug und am Fahrzeug des Unfallgegners soweit diese übernommen wurden.

§  Wertminderung soweit der Wagen nicht instandgesetzt oder verschrottet wird. Hierbei wird die Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert (Afa 8 Jahre) und dem Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall zu Grunde gelegt. Ideal ist, wenn ein Gutachten vorliegt.

§  Sonstige unfallbedingte Aufwendungen, die selbst getragen wurden wie zum Beispiel Schäden an der Kleidung, Mietwagen-, Anwalts- oder Sachverständigenkosten.

§  Schuldzinsen soweit für die Reparatur des Fahrzeuges ein Darlehen aufgenommen werden muss.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

Zurück zum Steuerinfo-Menu

  

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

November 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.