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Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Unfallkosten
auf dem Arbeitsweg
Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer durch
einen Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit entstehen, können als
Werbungskosten neben der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Fahrtaufwendungen
steuerlich geltend gemacht werden
(vergl. BMF Anwendungserlass v. 31. 8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002).
Die Unfallkosten müssen natürlich zu Aufwendungen beim
Arbeitnehmer geführt haben und dürfen nicht von dritter Seite ersetzt
worden sein.
Folgende Aufwendungen kommen in Betracht:
§ Reparaturkosten
(Werkstatt-, Teilekosten) am eigenen Fahrzeug und am Fahrzeug des Unfallgegners
soweit diese übernommen wurden.
§ Wertminderung soweit der
Wagen nicht instandgesetzt oder verschrottet wird. Hierbei wird die Differenz
zwischen dem rechnerischen Buchwert (Afa 8 Jahre) und dem Zeitwert des
Fahrzeuges vor dem Unfall zu Grunde gelegt. Ideal ist, wenn ein Gutachten
vorliegt.
§ Sonstige unfallbedingte
Aufwendungen, die selbst getragen wurden wie zum Beispiel Schäden an der
Kleidung, Mietwagen-, Anwalts- oder Sachverständigenkosten.
§ Schuldzinsen soweit
für die Reparatur des Fahrzeuges ein Darlehen aufgenommen werden muss.
Dieter
P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung November 2009 |