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Informationen zur steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten ab 1. 1.2004

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich Berufsausbildungskosten. Die Aufwendungen für den Besuch Allgemeinbildender Schulen gehören hier nicht dazu. Es handelt sich hierbei um die Berufsausbildungskosten für den Steuerpflichtigen und nicht um die Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten für die Kinder des Steuerpflichtigen.

 

Der Gesetzgeber definiert die Aufwendungen eine erstmalige Berufsausbildung zunächst als Kosten der privaten Lebensführung, die jedoch seit 2004 zum eingeschränkten Sonderausgabenabzug zugelassen sind. Bei den Aufwendungen für ein Zweitstudium oder einer vertiefenden oder fortbildenden Berufsausbildung, erkennt er den uneingeschränkten Abzug als Werbungskosten an. Nachfolgend die grundsätzlichen Unterschiede und Abgrenzungsmerkmale hierzu.

 

1.      Abzugsfähigkeit als Werbungskosten / Betriebsausgaben

Die Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen voraus. Dies ist bei einem Ausbildungsarbeitsverhältnis der Fall oder bei typischen Fortbildungsaufwendungen im ausgeübten Beruf.

 

Ein voller uneingeschränkter Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ist für folgende Aufwendungen möglich,

·        Im Rahmen eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses wie beim dem Ausbildungsvertrag einer Lehre, dem Praktikantenvertrag eines Studenten oder Fachoberschülers oder im Rahmen eines BA-Studiums oder

·        wenn sie mit beruflichen Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium erfolgen, oder

·        wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen entstehen. Hierbei handelt sich dann um „vorweggenommene Werbungskosten“. Hier könnte es sich beispielsweise um die Aufwendungen für den Besuch einer ganztägigen Meisterschule, Bilanzbuchhalterausbildung etc. handeln, für die der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wurde oder für die eine entsprechende Anstellung nach Absolvierung der Ausbildung bereits sicher ist.

 

Soweit die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung / Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig (Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 5 EStG). Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem Veranlagungsjahr 2004. In diesen Fällen sind die Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben zu prüfen.

 

Hinweise / Rechtsprechung hierzu:

·        Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, s. R 34 LStR 2005 und H 34 (Ausbildungsdienstverhältnis) LStH 2005 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des BFH. Die dadurch veranlassten Aufwendungen stellen Werbungskosten dar. Zu den Ausbildungsdienstverhältnissen zählen z.B. die Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG. Dementsprechend liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Berufsausbildung oder das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, auch wenn die Berufsbildungsmaßnahme oder das Studium seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, z.B. eines Stipendiums, gefördert wird.

 

·        Auch wenn im Ausbildungsjahr keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden, macht es Sinn eine Steuererklärung abzugeben, um die beruflichen Weiterbildungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen. Hierdurch entstehen dann ggf. negative Einkünfte die über einen Verlustvortrag / Verlustrücktrag in anderen Jahren zu Steuerersparnissen führen können.

 

2.      Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und hierzu zählt auch das Erststudium sind bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Bei Zusammenveranlagten Ehegatten gilt dieser Höchstbetrag für jeden der Ehegatten. Der Höchstbetrag gilt für das jeweilige "Kalenderjahr". Liegen die Abzugsvoraussetzungen nur während einer bestimmten Zeit des Kalenderjahres vor, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt.

 

Steuerlich von Interesse sind hier die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium.

Ein Sonderausgabenabzug wirkt sich nur steuerlich aus, soweit überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen und es hier zu einer Steuerbelastung kommt. Dies kann bei Ehegatten, bei denen einer bereits berufstätig ist und der andere sich noch in Ausbildung befindet der Fall sein.  Ein Verlustvor- oder Rücktrag ist hier nicht möglich.

 

3.      Fazit:

Berufsausbildungskosten die Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen sind Werbungskosten und als solche abzugsfähig.

 

Berufsausbildungskosten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bis zu einem Höchstbetrag je Steuerpflichtigen von 4000 EUR abzugsfähig (Neuregelung ab 2004). Berufsausbildungskosten für ein Erststudium sind immer Sonderausgaben soweit sie nicht Gegenstand eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses sind.

 

Sind die Werbungskosten höher als die im lfd. Jahr erzielten Einnahmen oder besteht auch keine Verrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkünften, ist ein Verlustvortrag in das Folgejahr oder ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr möglich.

 

Der Sonderausgabenabzug wirkt sich bei entsprechenden positiven Einkünften aus.

Dies ist trifft folgenden Fällen zu:

Soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht positiv ist oder der Sonderausgabenabzug zu keiner Steuerminderung mehr führt, ist ein Verlustvor- oder Rücktrag nicht möglich. Damit geht der steuerliche Vorteil verloren.

 

4.      Welche Berufsausbildungskosten können steuerlich geltend gemacht werden ?

Die Ermittlung der abzugsfähigen Berufsausbildung erfolgt beim steuerlichen Abzug als Sonderausgaben nach den gleichen Vorschriften wie beim Abzugs als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Insoweit bestehen keinerlei Unterschiede bei der Geltendmachung der Aufwendungen.

 

Typische Berufsausbildungskosten sind:

 

Seminar-, Anmelde- und Prüfungsgebühren

·        Nachweis: Rechnung des Veranstalters, Studienprogramm)

Fachliteratur, Lernmittel

·        Nachweis: Rechnung / Zahlungsbeleg mit Buchtitel / Warenbezeichnung und Angabe der Verwendungszweckes)

Arbeitsmittel

·        PC, Schreibtisch, Aktenkoffer, Kleinrechner etc.: Zahlungsbeleg + Rechnung und Angabe des Verwendungszweckes. Evtl. Kürzung bei privater Mitbenutzung für andere Zwecke.

Fahrtkosten zum Ausbildungsort und zu Lerngemeinschaften

·        Nachweis: Aufstellung über die Tage und Entfernungskilometer und den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel

Hotel-/ Übernachtungskosten bei Seminaren

·        Nachweis: Hotel- und Zahlungsbeleg, Zeitlicher Bezug zu der Seminarveranstaltung

Kosten der auswärtigen Unterbringung analog zur doppelten Haushaltsführung

·        Nachweis: Mietvertrag, Maklerkosten, Anzeigen zur Wohnungssuche, Umzugskosten, Belege zu den Anschaffungen der Einrichtungsgegenstände, lfd. Kosten der Wohnung, Handwerkeraufwendungen etc. mit Zahlungsnachweis

Mehraufwendungen für Verpflegung

·        Aufstellung über die Abfahrts- und Rückkehrzeit von der Wohnung

Aufwendungen für ein Arbeitzimmer

·        Nachweis: Mietvertrag, Wohnungsskizze, Einrichtungsbeschreibung, Nachweis der Aufwendungen, anteilige Berücksichtigung.

Beschränkung auf 1.250 Euro p.a., Ab 2007: Abzugsfähigkeit nur noch wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

 

5.      Vergünstigungen beim Kindergeldantrag

Für die Aufwendungen der Berufsausbildung der zum Haushalt gehörenden Kinder ab 18, können diese Aufwendungen bei der Überprüfung der Einkunftsgrenze des Kindergeldes  / Kinderfreibetrages als Werbungskosten berücksichtigt werden. Soweit kein Arbeitslohn, sondern nur Leistungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, kann der Aufwand als so genannter „Ausbildungsbedingter Mehrbedarf“ zum Ansatz gebracht werden. Durch die Unterschreitung des Grenzbetrages der Einkünfte, besteht dann weiter Anspruch auf Kindergeld und sonstige kindbedingte Steuervergünstigungen.

 

6.      Weitere Fundstellen:

Bundesfinanzministerium BMF-Schreiben vom  4.11.2005, IV C 8 - S 2227 - 5/05

  

Dieter P. Gonze, Stb. – 8. 2.2008

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Februar 2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.