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Informationen zur
steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten ab 1.
1.2004
Steuerlich begünstigt sind
ausschließlich Berufsausbildungskosten. Die Aufwendungen für den Besuch
Allgemeinbildender Schulen gehören hier nicht dazu. Es handelt sich hierbei um
die Berufsausbildungskosten für den Steuerpflichtigen und nicht um die
Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten für die Kinder des
Steuerpflichtigen.
Der Gesetzgeber definiert die
Aufwendungen eine erstmalige Berufsausbildung zunächst als Kosten der privaten
Lebensführung, die jedoch seit 2004 zum eingeschränkten Sonderausgabenabzug
zugelassen sind. Bei den Aufwendungen für ein Zweitstudium oder einer
vertiefenden oder fortbildenden Berufsausbildung, erkennt er den
uneingeschränkten Abzug als Werbungskosten an. Nachfolgend die grundsätzlichen
Unterschiede und Abgrenzungsmerkmale hierzu.
1.
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten / Betriebsausgaben
Die Abzugsfähigkeit der
Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, setzt einen
unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen voraus. Dies ist bei
einem Ausbildungsarbeitsverhältnis der Fall oder bei typischen
Fortbildungsaufwendungen im ausgeübten Beruf.
Ein voller uneingeschränkter
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ist für folgende Aufwendungen möglich,
·
Im
Rahmen eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses wie beim dem Ausbildungsvertrag
einer Lehre, dem Praktikantenvertrag eines Studenten oder Fachoberschülers oder
im Rahmen eines BA-Studiums oder
·
wenn
sie mit beruflichen Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Abschluss
einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium erfolgen, oder
·
wenn
die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen entstehen. Hierbei
handelt sich dann um „vorweggenommene Werbungskosten“. Hier könnte es
sich beispielsweise um die Aufwendungen für den Besuch einer ganztägigen
Meisterschule, Bilanzbuchhalterausbildung etc. handeln, für die der
Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wurde oder für die eine entsprechende
Anstellung nach Absolvierung der Ausbildung bereits sicher ist.
Soweit die vorgenannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die
erstmalige Berufsausbildung / Erststudium nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig (Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 5 EStG). Diese
Regelung gilt jedoch erst ab dem Veranlagungsjahr 2004. In diesen Fällen sind
die Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben zu prüfen.
Hinweise / Rechtsprechung hierzu:
·
Eine
erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium findet im Rahmen eines
Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand
des Dienstverhältnisses ist, s. R 34 LStR 2005 und H 34
(Ausbildungsdienstverhältnis) LStH 2005 sowie die dort angeführte
Rechtsprechung des BFH. Die dadurch veranlassten Aufwendungen stellen
Werbungskosten dar. Zu den Ausbildungsdienstverhältnissen zählen z.B. die
Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG. Dementsprechend
liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Berufsausbildung oder das
Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, auch wenn die Berufsbildungsmaßnahme
oder das Studium seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, z.B. eines
Stipendiums, gefördert wird.
·
Auch
wenn im Ausbildungsjahr keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden, macht
es Sinn eine Steuererklärung abzugeben, um die beruflichen Weiterbildungskosten
steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen. Hierdurch entstehen dann ggf.
negative Einkünfte die über einen Verlustvortrag / Verlustrücktrag in
anderen Jahren zu Steuerersparnissen führen können.
2.
Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Aufwendungen für die eigene
Berufsausbildung und hierzu zählt auch das Erststudium sind bis zu 4.000 Euro
im Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Bei
Zusammenveranlagten Ehegatten gilt dieser Höchstbetrag für jeden der Ehegatten.
Der Höchstbetrag gilt für das jeweilige "Kalenderjahr". Liegen die
Abzugsvoraussetzungen nur während einer bestimmten Zeit des Kalenderjahres vor,
wird der Höchstbetrag nicht gekürzt.
Steuerlich von Interesse sind
hier die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium.
Ein Sonderausgabenabzug wirkt
sich nur steuerlich aus, soweit überhaupt steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen und es hier zu einer Steuerbelastung kommt. Dies kann bei Ehegatten,
bei denen einer bereits berufstätig ist und der andere sich noch in Ausbildung
befindet der Fall sein. Ein
Verlustvor- oder Rücktrag ist hier nicht möglich.
3. Fazit:
Berufsausbildungskosten
die Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen sind Werbungskosten und als
solche abzugsfähig.
Berufsausbildungskosten
außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG) bis zu einem Höchstbetrag je Steuerpflichtigen von 4000 EUR abzugsfähig
(Neuregelung ab 2004). Berufsausbildungskosten für ein Erststudium sind immer
Sonderausgaben soweit sie nicht Gegenstand eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses
sind.
Sind die Werbungskosten
höher als die im lfd. Jahr erzielten Einnahmen oder besteht auch keine
Verrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkünften, ist ein Verlustvortrag in das
Folgejahr oder ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr möglich.
Der Sonderausgabenabzug
wirkt sich bei entsprechenden positiven Einkünften aus.
Dies ist trifft folgenden
Fällen zu:
Soweit der
Gesamtbetrag der Einkünfte nicht positiv ist oder der Sonderausgabenabzug zu
keiner Steuerminderung mehr führt, ist ein Verlustvor- oder Rücktrag nicht
möglich. Damit geht der steuerliche Vorteil verloren.
4.
Welche Berufsausbildungskosten können steuerlich
geltend gemacht werden ?
Die Ermittlung der abzugsfähigen Berufsausbildung erfolgt
beim steuerlichen Abzug als Sonderausgaben nach den gleichen Vorschriften wie
beim Abzugs als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Insoweit bestehen
keinerlei Unterschiede bei der Geltendmachung der Aufwendungen.
Typische Berufsausbildungskosten sind:
·
Nachweis: Rechnung des Veranstalters, Studienprogramm)
·
Nachweis: Rechnung / Zahlungsbeleg mit Buchtitel /
Warenbezeichnung und Angabe der Verwendungszweckes)
·
PC,
Schreibtisch, Aktenkoffer, Kleinrechner etc.: Zahlungsbeleg + Rechnung und
Angabe des Verwendungszweckes. Evtl. Kürzung bei privater Mitbenutzung für
andere Zwecke.
·
Nachweis: Aufstellung über die Tage und Entfernungskilometer
und den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel
·
Nachweis: Hotel- und Zahlungsbeleg, Zeitlicher Bezug zu der
Seminarveranstaltung
Kosten der auswärtigen
Unterbringung analog zur doppelten Haushaltsführung
·
Nachweis: Mietvertrag, Maklerkosten, Anzeigen zur
Wohnungssuche, Umzugskosten, Belege zu den Anschaffungen der Einrichtungsgegenstände,
lfd. Kosten der Wohnung, Handwerkeraufwendungen etc. mit Zahlungsnachweis
Mehraufwendungen für Verpflegung
·
Aufstellung über die Abfahrts- und Rückkehrzeit von der
Wohnung
·
Nachweis: Mietvertrag, Wohnungsskizze,
Einrichtungsbeschreibung, Nachweis der Aufwendungen, anteilige
Berücksichtigung.
Beschränkung auf 1.250 Euro p.a., Ab
2007: Abzugsfähigkeit nur noch wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
5.
Vergünstigungen beim Kindergeldantrag
Für die Aufwendungen der Berufsausbildung der zum
Haushalt gehörenden Kinder ab 18, können diese Aufwendungen bei der Überprüfung
der Einkunftsgrenze des Kindergeldes
/ Kinderfreibetrages als Werbungskosten berücksichtigt werden. Soweit
kein Arbeitslohn, sondern nur Leistungen aus öffentlichen Mitteln bezogen
werden, kann der Aufwand als so genannter „Ausbildungsbedingter Mehrbedarf“ zum
Ansatz gebracht werden. Durch die Unterschreitung des Grenzbetrages der
Einkünfte, besteht dann weiter Anspruch auf Kindergeld und sonstige
kindbedingte Steuervergünstigungen.
6. Weitere Fundstellen:
Bundesfinanzministerium BMF-Schreiben vom 4.11.2005, IV C 8 - S 2227 - 5/05
Dieter P. Gonze, Stb.
– 8. 2.2008
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Letzte Bearbeitung Februar 2008 |