Hinweis: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar.
Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese
Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Gesamtdarstellung:
Steuerliche Abzugsfähigkeit eines beruflich oder
betrieblich genutzten Arbeitszimmers
Grundsätzliches:
Häusliches Arbeitszimmers
(§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zu einer Wohnung gehörender -
aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter - Raum, der ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Hierbei kann es sich auch um einen zur
Wohnung gehörenden zusätzlichen Raum im Keller oder der Mansarde handeln. Das
Arbeitszimmer muss räumlich zu der Wohnung gehören. Eine separate beruflich genutzte Einliegerwohnung stellt somit kein
Arbeitszimmer in v. g. Sinne dar und fällt
damit auch nicht unter die nachfolgend angeführten Abzugsbeschränkungen.
Änderungen
aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 ab 1. 1.2007:
Ab 2007 ist die steuerliche
Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die bis zum
VZ 2006 geltende Stufenregelung ist weggefallen. Von der einschränkenden Neuregelung sind im wesentlichen
Lehrer und im Außendienst tätige Personen betroffen. Lehrer die in der Schule
keinen Arbeitsplatz haben sind bei der Unterrichtsvorbereitung und den
Korrekturarbeiten auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen. Ebenso müssen
häufig im Außendienst tätige Personen wie Handels- und Versicherungsvertreter,
ohne festen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber, die Büro- und
Reisevorbereitungstätigkeiten zu Hause durchführen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Beschluss des 2. Senates vom 6. 7.2010 2 BvL 13/09 die zum 1. 1.2007 in Kraft
getretene Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gem.
Steueränderungsgesetz 2007 für verfassungswidrig erklärt.
Auszug aus der Presseinfo vom 29. 7.2010:
„Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. „
Hier klicken zur vollständigen Presseinfo des
Bundesverfassungsgerichtes vom 29. 7.2010
Das Bundesfinanzministerium hat
die Finanzämter angewiesen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene
Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (nach § 165 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 AO) vorläufig durchzuführen (BMF-Schreiben vom 12. August
2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 -).
Dies trifft das Abzugsverbot der
Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers für die Fälle, in denen dem
Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit
zur Verfügung steht. Typische Berufsgruppen sind hier Lehrer und Richter, aber
auch Außendienstmitarbeiter mit „Home-based-Office“ etc.. Der Gesetzgeber ist
aufgefordert hier zügig einen neue – verfassungskonforme – Regelung zu
verabschieden, die dann rückwirkend zum 1. 7.2007 in Kraft tritt. Bis dahin
ergehen die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Interesse der Bürger
und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder
glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis
zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für
seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dieser vorläufigen Regelung
wird der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgegriffen, auch nicht
hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Endgültige Entscheidungen
der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
getroffen werden. Dazu wird zu gegebener Zeit ein neues BMF-Schreiben ergehen
(Quelle BMF Online).
Fazit und Handlungsempfehlung: Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer von Arbeitnehmern denen der Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung stellen,
sollten auch Veranlagungszeitraum 2007 weiterhin in der Steuererklärung in
voller Höhe geltend gemacht werden. Die tatsächliche Höhe der steuerlich
abzugsfähigen Aufwendungen kann dann erst an Hand noch zu ergehenden
Gesetzesänderung ermittelt werden.
Weitere
Besonderheiten
und
Rahmenbedingungen zum häuslichen Arbeitzimmer:
·
Wichtige
Unterscheidung: Kosten des Arbeitszimmers oder Arbeitsmittel
Nicht von der
vorgenannten Einschränkung betroffen sind arbeitsbedingte
Zimmereinrichtungen wie Schreibtisch, Schreibtischlampe,
Schreibtischutensilien, Aktenschrank, PC-System, Fachliteratur etc.. Diese sind
weiterhin als Arbeitsmittel abziehbar soweit
diese beruflich / betrieblich genutzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6
EStG).
·
Anforderungen
an steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer dessen Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben
zugelassen werden können
Zur
Beantwortung der Frage, ob es sich überhaupt
um ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne handelt (Raum, Durchgangszimmer,
teilweise private Nutzung etc.), gelten die bisherigen von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze:
1.
Ausreichendes
Raumangebot für die Haushaltsangehörigen
Als Faustregel
gilt hier, dass neben dem Arbeitszimmer pro
Person des Haushaltes ein Raum zur Verfügung stehen muss. So wird klar,
dass eine Drei-Raum-Wohnung einer Familie mit 2 Erwachsenen und einem Kind, ein
Arbeitszimmer (mit ausschließlich beruflicher Nutzung) nicht glaubhaft
erscheinen lässt.
Typischer Fall:
Lehrerehepaar,
ein Kind / 4 Zimmerwohnung, davon ein Arbeitszimmer.
Auch die Größe
(Fläche) des Arbeitszimmers im Verhältnis zur verbleibenden Wohnfläche muss
angemessen sein.
2.
Trennung vom
übrigen Wohnbereich
Ein Teil eines
Wohnraumes, ein Durchgangszimmer, eine Galerie etc. genügen nicht den
Anforderungen eines Arbeitszimmers. Es muss sich um einen separaten Raum
handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Auch mehrere Räume
können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Diese müssen jedoch vom
übrigen Wohnbereich abgetrennt sein. Ein Durchgangszimmer vor dem Schlafzimmer,
das i.d.R. nur gelegentlich zum „Durchqueren“ genutzt wird, ist jedoch als
Arbeitszimmer abzugsfähig.
3.
Nahezu
ausschließliche berufliche Nutzung
Das
Arbeitszimmer darf nur beruflich genutzt werden. Dies muss auch aus der
Einrichtung erkennbar sein. Ein Arbeitszimmer mit Kleiderschränken für die
Winterkleidung oder einem Gästebett etc. wird nicht nahezu ausschließlich
beruflich genutzt.
·
Nachteile /
Risiken bei steuerlicher Geltendmachung eines Arbeitszimmers:
1.
Keine
Eigenheimzulage für das Arbeitszimmer
Im Rahmen der
Beratung ist ebenfalls abzuwägen, inwieweit eine etwaige Einschränkung einer
laufenden Förderung gem. § 10e EStG bzw. dem Eigenheimzulagegesetz nachteiliger
als der Werbungskostenabzug als Arbeitszimmer ist. Ein Zimmer, dass nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird fällt nicht unter die Förderung des
selbstgenutzten Wohnraumes im Sinne der Eigenheimzulage oder des § 10e EStG.
2.
Gewinne aus
privaten Veräußerungsgeschäften bei Immobilienverkauf:
Bei Aufgabe der
betrieblichen Tätigkeit, ein späterer Immobilienverkauf oder einer Übertragung
der Immobilien auf die Kinder etc. kann dazu führen, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
entsteht und zu versteuern ist. Die Risiken hierzu sollten im Vorfeld mit dem
steuerlichen Berater besprochen werden.
·
Weitere Sonderfälle:
1. Arbeitnehmer
vermieten ihr häusliches Arbeitszimmer an ihren Arbeitgeber und zur
Durchführung ihrer im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigenden Berufsausgaben.
Der Arbeitgeber zahlt die Miete neben dem vertraglich geschuldeten
Arbeitslohn. Der Mietvertrag wird steuerlich anerkannt, wenn dieser im
vorrangigen Interesse des Arbeitsgebers liegt (und nicht im vorrangigen
Arbeitnehmerinteresse). Hierfür sind viele betriebliche Gründe denkbar, die es
für das Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll machen, das Arbeitszimmer
anzumieten. Der Arbeitnehmer kann den Mieteinnahmen dann sämtliche Kosten des
Arbeitszimmers (anteilige Schuldzinsen bei Immobilieneigentum etc.)
entgegenstellen.
2. Stellt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen häuslichen Telearbeitsplatz zur
Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ohne
Einschränkungen steuerlich als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend gemacht
werden.
3. Die
Einschränkungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers sind
nicht anzuwenden soweit es sich um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer“
handelt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nicht Bestandteil der
häuslichen Wohnung ist, sondern sich als eigenständiger Raum auf einer anderen
Etage eines Mehrfamilienhauses befindet oder in der Nachbarschaft fremd
angemietet wird.
·
Umfang der
Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmerkosten
Soweit keine
Abzugsbeschränkungen, wie vor beschrieben, vorliegen, sind alle Kosten des
Arbeitszimmers abzugsfähig. Dies unabhängig davon, ob die Wohnung angemietet
wurde oder sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Die Kosten müssen jedoch angemessen sein.
Die Angemessenheit wird insbesondere bei aufwendigen Ausstattungs- oder Ausschmückungs-gegenständen
geprüft. Aufwendungen für eine ungewöhnlich
aufwendige Einrichtung sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und
damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Herstellung eines Hauses wird
das Arbeitszimmer steuerlich betrachtet als selbständiger Gebäudeteil
behandelt. Eine Aufteilung von Fremd- und Eigenkapital zur Herstellung analog
der neuen Lösung beim Zweifamilienhaus zur Erlangung des vollen
Schuldzinsenabzugs ist möglich.
Katalog der abzugsfähigen Kosten
1.
Mietwohnung:
o Wohnungsmiete
(entsprechend dem Flächenanteil)
o Heizungskosten,
Stromkosten, Müll etc. jeweils anteilig
o Anteilige
Kosten der Allgemeinflächen (Flur/WC)
o Renovierungskosten
o Hausratversicherung
2.
Wohneigentum:
o Gebäudeabschreibung
anteilig gem. § 7.4 EStG (2% / 2,5%)
o Finanzierungskosten
(anteilig entsprechend dem
Flächenanteil des Arbeitszimmers auch bei Miteigentum des Ehegatten). Evtl.
voller Abzug bei entsprechender Zuordnung der Darlehen bei Herstellung des
Gebäudes.
o Instandhaltungskosten,
anteilig (soweit sie auf das Gebäude
anfallen anteilig)
o Instandhaltungskosten
des Arbeitszimmers (voller Abzug)
o Grundbesitzabgaben
(anteilig)
o Hausversicherungen
(anteilig)
o Strom, Heizung,
Wasser, Müllgebühren, jeweils anteilig
·
Vorsteuerabzug
für ein häusliches Arbeitzimmer
Der
Vorsteuerabzug bei einem unternehmerisch genutzten häuslichen Arbeitszimmer
kommt nach den aufgrund der EuGH-Entscheidung durch den BMF entwickelten
Grundsätzen in Frage. Der EuGH hatte entschieden, dass jemand, der ein Wohnhaus
erwirbt oder errichtet, um es mit seiner Familie zu bewohnen, als zum
Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer anzusehen ist, wenn er einen Raum des
Gebäudes als Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit verwendet. Dies
gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird (EuGH v.
21. 4.2005).
Rechtslage bis zum 31.12.2006:
·
Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Grundsätzlich
gehören die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschl. der
Ausstattung zu den Kosten der privaten
Lebensführung und sind damit nicht
steuerlich abzugsfähig. In zwei
Ausnahmefällen lässt der Gesetzgeber den Abzug der Aufwendungen ganz oder
teilweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu:
1.
Das Arbeitszimmer
bildet den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung
Die
Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung
des Arbeitszimmers mehr als 50% der der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. In diesen Fällen
ist ein voller Abzug der üblichen und notwendigen Aufwendungen für das
Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich.
Hinweise hierzu:
Bei einer
überwiegenden Außendiensttätigkeit kann
zwangsläufig das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung
sein. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige auch überwiegend (mehr als 50%)
in diesem Arbeitszimmer tätig sein müsste, was bei einem Außendienstmitarbeiter
i.d.R. nicht der Fall ist. Im Streitfall trägt der Steuerpflichtige die
Beweislast. Hier kann mit einem Zeitbuch ähnlich der Reisekostenabrechnung der
Nachweis über den überwiegenden Teil der betrieblich-/beruflichen Nutzung
geführt werden.
Auch die
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch
einen nebenberuflich tätigen Rechtsanwalt
führt nicht zu einer Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Das Arbeitszimmer
muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung
bilden und dies ist bei einem Rechtsanwalt der im Hauptberuf angestellt und
nebenberuflich selbständig ist, nicht der Fall. Ein voller
Betriebsausgabenabzug ist hier nicht möglich (BMF 14. 9.2004, IV B 2 – S 2145 u.a. / FG Saarland v. 12. 4.2005 1 K
4/05). Ein auf 1.250€ gem. Ziffer 2 beschränkter Abzug wird jedoch gewährt.
2.
Das
Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, wird
aber für berufliche Arbeiten genutzt, für die kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht.
Bildet das
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt
der gesamten beruflichen Betätigung und es steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung (Außendienstmitarbeiter,
Lehrer, Auslieferungsfahrer etc.),
ist die Höhe der
abziehbaren Aufwendungen auf 1.250€
begrenzt und die steuerliche Berücksichtigung nur noch bis einschließlich 2006
möglich (Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2007).
Für
Arbeitnehmer die über einen festen
Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber verfügen und zu Hause für Abend- und Wochenendarbeit ein
Arbeitszimmer nutzen, besteht damit keine
Abzugsmöglichkeit mehr. Soweit ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz jedoch
ausschließlich zum Zwecke der
beruflichen Weiterbildung (Vorbereitung auf die Meisterprüfung etc.) oder die Ausbildung für einen anderen
Beruf (Zweitstudium etc. – Sonderausgaben) nutzt, ist ein steuerlicher Abzug
als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bis zu max. 1.250€ möglich, da für diese
Arbeiten kein Arbeitsplatz sonst zur
Verfügung steht. Hier kommt es im Einzelfall auch auf den tatsächlichen
zeitlichen Umfang und die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme an.
Hinweise hierzu:
Gemäß
BMF-Schreiben vom 14. 9.2004 wird der Höchstbetrag vom 1.250€ objektbezogen gewährt. Er verdoppelt
sich damit nicht durch die Nutzung eines Arbeitszimmers durch zwei Ehegatten,
bei denen die Voraussetzungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häuslichen
Arbeitszimmers vorliegen. Auch kann dieser objektbezogene Höchstbetrag für
mehrere berufliche und betriebliche Tätigkeiten nicht nebeneinander in Anspruch
genommen werden.
Weitere Rechtsprechung zum Arbeitszimmer:
Zur
Frage vorweggenommener Werbungskosten zur Herrichtung eines häuslichen
Arbeitszimmers und zur Frage des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung hat
der BFH mit Urteil vom 23. Mai
2006 VI R 21/03 entschieden:
1.
Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen
für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende
berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den
zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend
ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits
begonnen hat
2.
Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in
qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen
an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers
zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im
häuslichen Arbeitszimmer.
Zusammenfassung
/ Prüfschema:
Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall die
Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind:
Werden die Punkte 1. bis 4. alle bejahrt, können die Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer Rahmen der gesetzlichen Regelung steuerlich
geltend gemacht werden.
Hinweise
hierzu:
zu 1. Es steht
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Ein Lehrer der kein eigenes
Arbeitszimmer hat und den Unterricht in der Schulklasse hält, benötigt einen
angemessenen Arbeitsplatz zur Unterrichtsvorbereitung und dem Berichtigen der
Klausuren. Dies ist in der Regel das häusliche Arbeitszimmer. Im Gegensatz
hierzu, steht dem Schulleiter i.d.R. ein eigener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung.
Ein Arbeitsraum in einem
Einfamilienhaus gehört zur häuslichen Wohnung. Ebenso jeder andere Raum einer Wohnung. Eine vom
Treppenhaus zugängliche Einliegerwohnung (Zweifamilienhaus) oder ein
Arbeitsraum außerhalb der eigenen Wohnung, z.Bsp. angemietet im Nachbargebäude,
fällt nicht unter die Begriffsdefinition des häuslichen Arbeitszimmers.
zu 3. Das
Arbeitszimmer ist abgegrenzt von der häuslichen Wohnung.
Ein Durchgangszimmer, oder ein
Teil eines Zimmers, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Das gleiche gilt für
Räume die als Arbeitszimmer wie auch als Gästezimmer, Bügelzimmer etc. genutzt
werden.
zu 4. Es
besteht ausreichender Wohn- und Lebensraum für die Bewohner
Eine Zwei-Zimmer-Wohnung kann über kein Arbeitszimmer
verfügen das ausschließlich beruflich genutzt wird. Es gilt die Faustregel, ein
Zimmer mehr, als Personen im Haushalt leben. Bsp. 4 Zimmerwohnung bei einem
3-Personen Haushalt.
Dieter P. Gonze, Steuerberater
16. 8.2010
|
Letzte Bearbeitung August 2010 |