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Gesamtdarstellung:

Steuerliche Abzugsfähigkeit eines beruflich oder betrieblich genutzten Arbeitszimmers

 

Grundsätzliches:

 

Häusliches Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zu einer Wohnung gehörender - aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter - Raum, der ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

 

Hierbei kann es sich auch um einen zur Wohnung gehörenden zusätzlichen Raum im Keller oder der Mansarde handeln. Das Arbeitszimmer muss räumlich zu der Wohnung gehören. Eine separate beruflich genutzte Einliegerwohnung stellt somit kein Arbeitszimmer in v. g. Sinne dar und fällt damit auch nicht unter die nachfolgend angeführten Abzugsbeschränkungen.

 

Änderungen aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 ab 1. 1.2007:

Ab 2007 ist die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die bis zum VZ 2006 geltende Stufenregelung ist weggefallen. Von der einschränkenden Neuregelung sind im wesentlichen Lehrer und im Außendienst tätige Personen betroffen. Lehrer die in der Schule keinen Arbeitsplatz haben sind bei der Unterrichtsvorbereitung und den Korrekturarbeiten auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen. Ebenso müssen häufig im Außendienst tätige Personen wie Handels- und Versicherungsvertreter, ohne festen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber, die Büro- und Reisevorbereitungstätigkeiten zu Hause durchführen. 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des 2. Senates vom 6. 7.2010 2 BvL 13/09 die zum 1. 1.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gem. Steueränderungsgesetz 2007 für verfassungswidrig erklärt.

 

Auszug aus der Presseinfo vom 29. 7.2010:

„Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. „

 

Hier klicken zur vollständigen Presseinfo des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. 7.2010

 

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) vorläufig durchzuführen (BMF-Schreiben vom 12. August 2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 -).

 

Dies trifft das Abzugsverbot der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers für die Fälle, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Typische Berufsgruppen sind hier Lehrer und Richter, aber auch Außendienstmitarbeiter mit „Home-based-Office“ etc.. Der Gesetzgeber ist aufgefordert hier zügig einen neue – verfassungskonforme – Regelung zu verabschieden, die dann rückwirkend zum 1. 7.2007 in Kraft tritt. Bis dahin ergehen die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dieser vorläufigen Regelung wird der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgegriffen, auch nicht hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden. Dazu wird zu gegebener Zeit ein neues BMF-Schreiben ergehen (Quelle BMF Online).

 

Fazit und Handlungsempfehlung: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von Arbeitnehmern denen der Arbeitnehmer kein  Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, sollten auch Veranlagungszeitraum 2007 weiterhin in der Steuererklärung in voller Höhe geltend gemacht werden. Die tatsächliche Höhe der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen kann dann erst an Hand noch zu ergehenden Gesetzesänderung ermittelt werden.

 

 

Weitere Besonderheiten

und Rahmenbedingungen zum häuslichen Arbeitzimmer:

 

·      Wichtige Unterscheidung: Kosten des Arbeitszimmers oder Arbeitsmittel

Nicht von der vorgenannten Einschränkung betroffen sind arbeitsbedingte Zimmereinrichtungen wie Schreibtisch, Schreibtischlampe, Schreibtischutensilien, Aktenschrank, PC-System, Fachliteratur etc.. Diese sind weiterhin als Arbeitsmittel abziehbar soweit diese beruflich / betrieblich genutzt werden  (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

 

·      Anforderungen an steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer dessen Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben zugelassen werden können

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich überhaupt um ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne handelt (Raum, Durchgangszimmer, teilweise private Nutzung etc.), gelten die bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:

 

1.      Ausreichendes Raumangebot für die Haushaltsangehörigen

Als Faustregel gilt hier, dass neben dem Arbeitszimmer pro Person des Haushaltes ein Raum zur Verfügung stehen muss. So wird klar, dass eine Drei-Raum-Wohnung einer Familie mit 2 Erwachsenen und einem Kind, ein Arbeitszimmer (mit ausschließlich beruflicher Nutzung) nicht glaubhaft erscheinen lässt.

Typischer Fall:

Lehrerehepaar, ein Kind / 4 Zimmerwohnung, davon ein Arbeitszimmer.

Auch die Größe (Fläche) des Arbeitszimmers im Verhältnis zur verbleibenden Wohnfläche muss angemessen sein.

 

2.      Trennung vom übrigen Wohnbereich

Ein Teil eines Wohnraumes, ein Durchgangszimmer, eine Galerie etc. genügen nicht den Anforderungen eines Arbeitszimmers. Es muss sich um einen separaten Raum handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Diese müssen jedoch vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein. Ein Durchgangszimmer vor dem Schlafzimmer, das i.d.R. nur gelegentlich zum „Durchqueren“ genutzt wird, ist jedoch als Arbeitszimmer abzugsfähig.

 

3.      Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung

Das Arbeitszimmer darf nur beruflich genutzt werden. Dies muss auch aus der Einrichtung erkennbar sein. Ein Arbeitszimmer mit Kleiderschränken für die Winterkleidung oder einem Gästebett etc. wird nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt.

 

·      Nachteile / Risiken bei steuerlicher Geltendmachung eines Arbeitszimmers:

 

1.      Keine Eigenheimzulage für das Arbeitszimmer

Im Rahmen der Beratung ist ebenfalls abzuwägen, inwieweit eine etwaige Einschränkung einer laufenden Förderung gem. § 10e EStG bzw. dem Eigenheimzulagegesetz nachteiliger als der Werbungskostenabzug als Arbeitszimmer ist. Ein Zimmer, dass nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird fällt nicht unter die Förderung des selbstgenutzten Wohnraumes im Sinne der Eigenheimzulage oder des § 10e EStG.

 

2.      Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Immobilienverkauf:

Bei Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit, ein späterer Immobilienverkauf oder einer Übertragung der Immobilien auf die Kinder etc. kann dazu führen, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht und zu versteuern ist. Die Risiken hierzu sollten im Vorfeld mit dem steuerlichen Berater besprochen werden.

 

 

·        Weitere Sonderfälle:

 

1.      Arbeitnehmer vermieten ihr häusliches Arbeitszimmer an ihren Arbeitgeber und zur Durchführung ihrer im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigenden Berufsausgaben. Der Arbeitgeber zahlt die Miete neben dem vertraglich geschuldeten Arbeitslohn. Der Mietvertrag wird steuerlich anerkannt, wenn dieser im vorrangigen Interesse des Arbeitsgebers liegt (und nicht im vorrangigen Arbeitnehmerinteresse). Hierfür sind viele betriebliche Gründe denkbar, die es für das Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll machen, das Arbeitszimmer anzumieten. Der Arbeitnehmer kann den Mieteinnahmen dann sämtliche Kosten des Arbeitszimmers (anteilige Schuldzinsen bei Immobilieneigentum etc.) entgegenstellen.

 

2.      Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen häuslichen Telearbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ohne Einschränkungen steuerlich als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

3.      Die Einschränkungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers sind nicht anzuwenden soweit es sich um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer“ handelt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nicht Bestandteil der häuslichen Wohnung ist, sondern sich als eigenständiger Raum auf einer anderen Etage eines Mehrfamilienhauses befindet oder in der Nachbarschaft fremd angemietet wird.

 

 

·      Umfang der Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmerkosten

Soweit keine Abzugsbeschränkungen, wie vor beschrieben, vorliegen, sind alle Kosten des Arbeitszimmers abzugsfähig. Dies unabhängig davon, ob die Wohnung angemietet wurde oder sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Die Kosten müssen jedoch angemessen sein. Die Angemessenheit wird insbesondere bei aufwendigen Ausstattungs- oder Ausschmückungs-gegenständen geprüft. Aufwendungen für eine ungewöhnlich aufwendige Einrichtung sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Herstellung eines Hauses wird das Arbeitszimmer steuerlich betrachtet als selbständiger Gebäudeteil behandelt. Eine Aufteilung von Fremd- und Eigenkapital zur Herstellung analog der neuen Lösung beim Zweifamilienhaus zur Erlangung des vollen Schuldzinsenabzugs ist möglich.

 

Katalog der abzugsfähigen Kosten

 

1.      Mietwohnung:

o       Wohnungsmiete (entsprechend dem Flächenanteil)

o       Heizungskosten, Stromkosten, Müll etc. jeweils anteilig

o       Anteilige Kosten der Allgemeinflächen (Flur/WC)

o       Renovierungskosten

o       Hausratversicherung

 

2.      Wohneigentum:

o       Gebäudeabschreibung anteilig gem. § 7.4 EStG (2% / 2,5%)

o       Finanzierungskosten (anteilig entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers auch bei Miteigentum des Ehegatten). Evtl. voller Abzug bei entsprechender Zuordnung der Darlehen bei Herstellung des Gebäudes.

o       Instandhaltungskosten, anteilig (soweit sie auf das Gebäude anfallen anteilig)

o       Instandhaltungskosten des Arbeitszimmers (voller Abzug)

o       Grundbesitzabgaben (anteilig)

o       Hausversicherungen (anteilig)

o       Strom, Heizung, Wasser, Müllgebühren, jeweils anteilig

 

·      Vorsteuerabzug für ein häusliches Arbeitzimmer

Der Vorsteuerabzug bei einem unternehmerisch genutzten häuslichen Arbeitszimmer kommt nach den aufgrund der EuGH-Entscheidung durch den BMF entwickelten Grundsätzen in Frage. Der EuGH hatte entschieden, dass jemand, der ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, um es mit seiner Familie zu bewohnen, als zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer anzusehen ist, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit verwendet. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird (EuGH v. 21. 4.2005).

 

 

Rechtslage bis zum 31.12.2006:

 

·      Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Grundsätzlich gehören die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschl. der Ausstattung zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind damit nicht steuerlich abzugsfähig. In zwei Ausnahmefällen lässt der Gesetzgeber den Abzug der Aufwendungen ganz oder teilweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu:

 

1.      Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

Die Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. In diesen Fällen ist ein voller Abzug der üblichen und notwendigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich.

 

Hinweise hierzu:

Bei einer überwiegenden Außendiensttätigkeit kann zwangsläufig das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige auch überwiegend (mehr als 50%) in diesem Arbeitszimmer tätig sein müsste, was bei einem Außendienstmitarbeiter i.d.R. nicht der Fall ist. Im Streitfall trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Hier kann mit einem Zeitbuch ähnlich der Reisekostenabrechnung der Nachweis über den überwiegenden Teil der betrieblich-/beruflichen Nutzung geführt werden.

 

Auch die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch einen nebenberuflich tätigen Rechtsanwalt führt nicht zu einer Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bilden und dies ist bei einem Rechtsanwalt der im Hauptberuf angestellt und nebenberuflich selbständig ist, nicht der Fall. Ein voller Betriebsausgabenabzug ist hier nicht möglich (BMF 14. 9.2004, IV B 2 – S 2145 u.a. / FG Saarland v. 12. 4.2005 1 K 4/05). Ein auf 1.250€ gem. Ziffer 2 beschränkter Abzug wird jedoch gewährt.

 

2.      Das Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, wird aber für berufliche Arbeiten genutzt, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung und es steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung  (Außendienstmitarbeiter, Lehrer, Auslieferungsfahrer etc.),  ist  die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250€ begrenzt und die steuerliche Berücksichtigung nur noch bis einschließlich 2006 möglich (Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2007).

 

Für Arbeitnehmer die über einen festen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber verfügen und zu Hause für Abend- und Wochenendarbeit ein Arbeitszimmer nutzen, besteht damit keine Abzugsmöglichkeit mehr. Soweit ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz jedoch ausschließlich zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung (Vorbereitung auf die Meisterprüfung etc.)  oder die Ausbildung für einen anderen Beruf (Zweitstudium etc. – Sonderausgaben) nutzt, ist ein steuerlicher Abzug als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bis zu max. 1.250€ möglich, da für diese Arbeiten kein Arbeitsplatz sonst zur Verfügung steht. Hier kommt es im Einzelfall auch auf den tatsächlichen zeitlichen Umfang und die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme an.

 

               Hinweise hierzu:

Gemäß BMF-Schreiben vom 14. 9.2004 wird der Höchstbetrag vom 1.250€ objektbezogen gewährt. Er verdoppelt sich damit nicht durch die Nutzung eines Arbeitszimmers durch zwei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häuslichen Arbeitszimmers vorliegen. Auch kann dieser objektbezogene Höchstbetrag für mehrere berufliche und betriebliche Tätigkeiten nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.

 

 

Weitere Rechtsprechung zum Arbeitszimmer:

Zur Frage vorweggenommener Werbungskosten zur Herrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers und zur Frage des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung hat der BFH mit Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 entschieden:

 

1.      Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat

 

2.      Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.

 

 


Zusammenfassung / Prüfschema:

 

Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind:

  1. Es steht kein vom Arbeitgeber gestellter Arbeitsplatz zur Verfügung.
  2. Das Arbeitszimmer ist Teil der häuslichen Wohnung
  3. Das Arbeitszimmer ist abgegrenzt vom übrigen Wohnbereich und wird ausschließlich beruflich genutzt.
  4. Es besteht ausreichender Wohn- / Lebensraum für die Bewohner

 

Werden die Punkte 1. bis 4. alle bejahrt, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer Rahmen der gesetzlichen Regelung steuerlich geltend gemacht werden.

 

Hinweise hierzu:

 

zu 1. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

 

Ein Lehrer der kein eigenes Arbeitszimmer hat und den Unterricht in der Schulklasse hält, benötigt einen angemessenen Arbeitsplatz zur Unterrichtsvorbereitung und dem Berichtigen der Klausuren. Dies ist in der Regel das häusliche Arbeitszimmer. Im Gegensatz hierzu, steht dem Schulleiter i.d.R. ein eigener  Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung.

 

zu 2. Das Arbeitszimmer  ist Teil der häuslichen Wohnung

 

Ein Arbeitsraum in einem Einfamilienhaus gehört zur häuslichen Wohnung. Ebenso jeder andere  Raum einer Wohnung. Eine vom Treppenhaus zugängliche Einliegerwohnung (Zweifamilienhaus) oder ein Arbeitsraum außerhalb der eigenen Wohnung, z.Bsp. angemietet im Nachbargebäude, fällt nicht unter die Begriffsdefinition des häuslichen Arbeitszimmers.

 

zu 3. Das Arbeitszimmer ist abgegrenzt von der häuslichen Wohnung.

 

Ein Durchgangszimmer, oder ein Teil eines Zimmers, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Das gleiche gilt für Räume die als Arbeitszimmer wie auch als Gästezimmer, Bügelzimmer etc. genutzt werden.

 

zu 4. Es besteht ausreichender Wohn- und Lebensraum  für die Bewohner

 

Eine Zwei-Zimmer-Wohnung kann über kein Arbeitszimmer verfügen das ausschließlich beruflich genutzt wird. Es gilt die Faustregel, ein Zimmer mehr, als Personen im Haushalt leben. Bsp. 4 Zimmerwohnung bei einem 3-Personen Haushalt.

 

 

 

Dieter P. Gonze, Steuerberater

16. 8.2010

 

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

August 2010

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