Infos zum Thema Werbungskosten beim
Arbeitsplatzwechsel
Die durch den Arbeitsplatzwechsel
anfallenden Aufwendungen sind Werbungskosten, soweit die private Veranlassung
nicht im Vordergrund steht und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind.
Typische Aufwendungen hierzu:
·
Bewerbungskosten
·
Beruflich bedingte Umzugskosten
·
Vertragsstrafen /
Ablösebeträge wegen vorzeitigem Arbeitsplatz wechsel
Rechtsprechung hierzu:
Vertragsstrafen wegen vorzeitigem Arbeitsplatzwechsel
sind Werbungskosten
Müssen Arbeitnehmer an ihren alten Arbeitgeber wegen der vorzeitigen
Auflösung eines Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafe zahlen, so sind diese
Aufwendungen beim Arbeitnehmer steuerlich als abzugsfähige Werbungskosten
anzuerkennen. Entscheidend ist die Verbindung zwischen der Vertragsstrafe und
den künftigen Einkünften. Unzweifelhaft ist dies gerade dann, wenn
der neue Arbeitgeber die „Ablössumme“ übernommen und mit
dem Lohn versteuert hat. Denkbar wäre unseres Erachtens jedoch auch eine
direkte
Übernahme der Aufwendungen durch den neuen Arbeitgeber ohne das diese dem Lohn- und Sozialversicherungsabzug unterzogen
werden. Dies ist dann begründbar wenn der Arbeitsplatzwechsel auch im besonderen unternehmerischen Interesse des neuen Arbeitgebers
liegen kann. Damit entfällt natürlich der Werbungskostenabzug
für den Arbeitnehmer, da ihm hier keine Aufwendungen mehr entstanden sind
(Vergl. FG Düsseldorf 12. 4.05, 3 K 4223/03, OFD FFm 27. 7.2000).
Lohnsteuerhilfeverein
Hessen e.V.
** Stand: 13.11.2005 / 22.00 Uhr **