Infos zum Thema Werbungskosten beim Arbeitsplatzwechsel

 

Die durch den Arbeitsplatzwechsel anfallenden Aufwendungen sind Werbungskosten, soweit die private Veranlassung nicht im Vordergrund steht und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind.

 

Typische Aufwendungen hierzu:

·        Bewerbungskosten

·        Beruflich bedingte Umzugskosten

·        Vertragsstrafen / Ablösebeträge wegen vorzeitigem Arbeitsplatz wechsel

 

 

Rechtsprechung hierzu:

 

Vertragsstrafen wegen vorzeitigem Arbeitsplatzwechsel sind Werbungskosten

Müssen Arbeitnehmer an ihren alten Arbeitgeber wegen der vorzeitigen Auflösung eines Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafe zahlen, so sind diese Aufwendungen beim Arbeitnehmer steuerlich als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. Entscheidend ist die Verbindung zwischen der Vertragsstrafe und den künftigen Einkünften. Unzweifelhaft ist dies gerade dann, wenn der neue Arbeitgeber die „Ablössumme“ übernommen und mit dem Lohn versteuert hat. Denkbar wäre unseres Erachtens jedoch auch eine direkte

Übernahme der Aufwendungen durch den neuen Arbeitgeber ohne das diese dem Lohn- und Sozialversicherungsabzug unterzogen werden. Dies ist dann begründbar wenn der Arbeitsplatzwechsel auch im besonderen unternehmerischen Interesse des neuen Arbeitgebers liegen kann. Damit entfällt natürlich der Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer, da ihm hier keine Aufwendungen mehr entstanden sind (Vergl. FG Düsseldorf 12. 4.05, 3 K 4223/03, OFD FFm 27. 7.2000).

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: 13.11.2005 / 22.00 Uhr **