Hinweis: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar.
Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden.
Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche
Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese
Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer
zukünftigen Beratung sein.
Die Freibetragesregelungen
gem. § 3 Nr. 9 und Nr. 10 Einkommensteuergesetz, wurden mit Wirkung zum 01.01.2006
ersatzlos aufgehoben. Für Verträge/Abfindungsvereinbarungen/Gerichtsentscheidungen,
die vor dem 01.01.2006 geschlossen wurden und die Zahlungen vor dem 01.01.2008
erfolgten, wurden die Freibeträge noch gewährt.
Damit bestehen keine speziellen Steuervergünstigungen
für Arbeitnehmerabfindungen mehr.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist jedoch zu
prüfen, ob die so genannte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte zur Anwendung kommt und
eine steuermindernde Wirkung zeigt.
Als außerordentliche Einkünfte kommen u.a. in Betracht
(§ 34 Abs. 2 EStG):
·
bestimmte Veräußerungsgewinne
(Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Tätigkeit)
·
bestimmte Entschädigungen
(§ 24 EStG), hierzu zählen Zahlungen:
1.
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
2.
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
3.
für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder Anwartschaft als
solche
4.
die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB
·
Einkünfte aus einer
früheren Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger
Arbeit oder nicht selbständiger Arbeit.
Da für die
Arbeitnehmerabfindung/Entlastungsentschädigung keine weiteren steuerlichen
Vergünstigungen greifen, ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung
Anwendung findet. Hierbei sind die Anwendungsbedingungen
gem. BMF-Schreiben vom 24.05.2004 IV A 5 – S 2290 – 20/94 zu
beachten.
1. Zusammenballung von Einkünften
Die
Anwendung der Vergünstigungsregelung setzt nach ständiger
BFH-Rechtssprechung voraus, dass es zu einer Zusammenballung von
Einkünften gekommen ist und damit die Besteuerung abgemildert werden muss.
Wurde die Entschädigung/Abfindung bereits in mehreren Teilbeträgen
und/oder zeitlich verzögert ausgezahlt, wurde einer möglichen
Spitzensteuerbelastung bereits Rechnung getragen. In diesem Falle kommt es
nicht zu einer zusätzlichen Anwendung der Fünftelregelung. Das
Merkmal der Zusammenballung von
Einkünften gilt nach dem BMF Schreiben vom 24.05.2004 als erfüllt, wenn die Jahreseinnahmen
im Jahr der Abfindungszahlung die Einnahmen übersteigen, die der
Steuerpflichtige bei Fortführung seines Arbeitsverhältnisses im
Normalfall erhalten hätte.
2. Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Ein
Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, wenn das
Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Unternehmensumwandlung, eines
Unternehmensverkaufes u.a. auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Die
Abfindungen werden in diesem Falle nicht für den Verlust von Einnahmen
gewährt sondern wegen sonstiger rechtlicher Schlechterstellungen. Die
Anwendung der Fünftelregelung kommt in diesen Fällen nicht in
Betracht (vergl. BMF-Schreiben vom 24.05.2004 IV A 5 – S 2290 –
20/94, I Nr. 4, BFH 2.12.2004 – III R 49/03).
Wirkung,
Berechnung und Beispiel zur „Fünftelregelung“ gem. § 34
Abs. 1 EStG
Soweit die Freibetragsregelung nicht
mehr angewendet werden kann oder die Abfindung den Freibetrag
überschreitet, erfolgt eine Tarifermäßigung für den
verbleibenden Betrag nach der so genannten „Fünftel-Regelung“.
Berechnungsmethode:
1. Das
zu versteuernde Einkommen - ohne den Abfindungsbetrag - sowie die hierauf
entfallende Einkommensteuer werden ermittelt (= Summe „A“).
2. Zu
diesem zu versteuernden Einkommen wird ein Fünftel (20 %) der
steuerpflichtigen Abfindung (Abfindungsbetrag nach Abzug des steuerfreien
Betrages) addiert und die hierauf entfallende Einkommensteuer ermittelt (=
Summe „B“)
3. Der
Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Einkommensteuerbeträgen (Summe
„A“ – Summe „B“) wird mit 5 multipliziert (=
Summe „C“). Das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die auf die
Abfindung entfällt.
4. Summe
„A“ und Summe „C“ ergeben dann die gesamte Einkommensteuerbelastung.
Durch diese Fünftelmethode wird der
steuerpflichtigen Abfindungsteil nur mit der Progressionssteigerung für
das erste Fünftel des höheren Jahreseinkommens belegt.
Beispiel:
|
Berechnung |
Normal |
Fünftelung |
|
zu
versteuerndes Einkommen ohne Abfindung |
30.000 € |
|
|
Abfindung
nach Abzug des Freibetrages |
10.000 € |
|
|
zu
versteuerndes Einkommen mit Abfindung |
40.000 € |
|
|
Einkommensteuer
lt. Grundtabelle: |
9.233 € |
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
bei 30.000 € |
5.814 € |
5.814 € |
|
Einkommensteuer
bei 32.000 € |
6.454 € |
|
|
Differenz: |
640 € |
|
|
Multipliziert
mit 5 |
3.200 € |
3.200 € |
|
Einkommensteuer
nach Tarifermäßigung |
|
9.014 € |
|
|
|
|
|
Steuervorteil: ohne Soli + KiSt |
|
219 € |
Problemfelder/Gestaltungstipps:
·
Fünftelmethode
Je
höher das Einkommen im Jahr der Zahlung des Abfindungsbetrages ist, desto
geringer fällt der Steuervorteil der Fünftelmethode aus. Abfindungen,
die gegen Ende des Jahres ausgezahlt werden, führen
erfahrungsgemäß zu einer ungleich höheren Besteuerung als
Abfindungen, die zu Anfang des Jahres ausgezahlt werden. Entscheidend sind die
Einkünfte des Jahres ohne den begünstigten Abfindungsbetrag:
Beispiel 1:
|
Entlassung zum 31.03.2008, verheiratet |
|
|
Jahresbruttolohn im Jahr 2008 lt.
Lohnsteuerbescheinigung: |
12.000 € |
|
Abfindungsbetrag: |
40.000 € |
|
Erhaltene Arbeitslosenunterstützung: |
13.500 € |
|
Keine weiteren Einkünfte |
|
Im
Beispielfall 1 beträgt das Jahresbruttoeinkommen 52.000 € zuzüglich
13.500 €, die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt
werden.
Beispiel 2:
|
Entlassung zum 31.12.2008, verheiratet |
|
|
Jahresbruttolohn im Jahr 2008 lt.
Lohnsteuerbescheinigung: |
48.000 € |
|
Abfindungsbetrag: |
40.000 € |
|
Keine weiteren Einkünfte |
|
Im Beispielfall 2 beträgt das
Jahresbruttoeinkommen 88.000 €.
Fazit:
Soweit überhaupt im Einzelfall Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, ist
zu prüfen, ob eine Auszahlung des Entschädigungsbetrages im Folgejahr
per Saldo günstiger ist, als die Inanspruchnahme der Fünftelregelung.
·
Risiken durch den Kirchensteuerabzug/Sonderausgaben:
Bei
Steuerpflichtigen, die auch der Kirchensteuerpflicht unterliegen, besteht die Gefahr,
dass soweit die Kirchensteuerrückerstattung im lfd. Veranlagungsjahr die
Kirchensteuerzahllast übersteigt, die Vorjahresbescheide in Bezug auf den
Sonderausgabenabzug berichtigt werden. Dies kann in Einzelfällen zu
erheblichen Steuernachforderungen führen.
Dieter P. Gonze, Stb. 17. 6.2009
|
Letzte Bearbeitung Juni 2009 |