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Unterstützungsleistungen an Familienangehörige im Ausland

steuerlich geltend machen (§ 33a EStG)

Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können von dem Unterhaltsleistenden in bestimmten Fällen steuermindernd geltend gemacht werden. Dies soweit für die unterhaltsberechtigte Person kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Zu dem Kreis der „unterhaltsberechtigten Personen“ zählen Verwandte in gerader Linie und der Ehegatte. In der Praxis handelt es sich hier um Leistungen an die Eltern, die Kinder, den Ehegatten und gesetzlich gleichgestellte Personen. Gesetzlich gleichgestellte Personen sind Personen, deren Anspruch auf Sozialleistungen wegen der Leistungen des Unterhaltszahlenden gekürzt wird. Hierzu gehören Leistungen an die nichteheliche Mutter des gemeinsamen Kindes oder Leistungen an den Lebensgefährten. Der Unterhaltsempfänger darf nur über geringes Vermögen (max. 15.000 €) und nur über geringe Einkünfte verfügen. Soweit die Einkünfte im Jahr 624 € übersteigen, mindern diese den Unterhaltshöchstbetrag von 7.680 €. Beide Beträge sind Jahresbeträge und werden bei unterjähriger Unterstützungsleistung gezwölftelt. Insoweit muss zur Erlangung des jährlichen Höchstbetrages die Unterstützungsleistung bereits im Januar erfolgen. Bei Zahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten geht die Finanzverwaltung jedoch aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass diese zur Regelung des gesamten Jahresbedarfs gedacht sind. Hier entfällt die Zwölftelung bei regelmäßiger Zahlung. Werden die Aufwendungen von mehreren Personen getragen, so sind die Höchstbeträge im Verhältnis der Gesamtzahlungen aufzuteilen.

 

Die Unterhaltshöchstbeträge werden gekürzt, soweit diese auf die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates nach der amtlichen Ländergruppenaufteilung anzupassen sind (BMF-Schreiben vom 09.09.2008 - IV C 4 - S 2285/07/0005, BStBl I 2008, 936). Für Unterstützungsleistungen der Länder in der Ländergruppe I wird der volle Unterhaltshöchstbetrag gewährt, die Ländergruppe II begrenzt den Höchstbetrag auf 75%, die Länderguppe III auf 50% und die Ländergruppe IV auf 25% des Unterhaltshöchstbetrages.

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Die Unterhaltsleistungen dürfen die Leistungsverpflichtung/Leistungsfähigkeit des Leistenden nicht überfordern. Sie müssen angemessen sein und dem Leistenden genügend Einkommen überlassen, um seinen eigenen Lebensbedarf abzudecken. Die Finanzverwaltung ermittelt den maximalen Betrag im Rahmen der so genannten Opfergrenzenregelung (BFH, 27.09.1991 - III B 42/91, BStBl II 1992, 35). Die Opfergrenzenregelung ist bei Zahlungen an Ehegatten oder geschiedene Ehegatten nicht anzuwenden.

 

Bei Sachverhalten im Ausland trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Aus den Unterlagen muss klar hervorgehen, dass Geldbeträge tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Die Finanzverwaltung fordert sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Personen trifft das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.02.2006 - IV C 4 - S 2285 - 5/06 Sonderregelungen zu. Die neuen Grundsätze sind ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.


Nachweis der Bedürftigkeit bei im Ausland lebenden Angehörigen

Die Unterhaltsbedürftigkeit ist durch Vorlage einer von der ausländischen Gemeindebehörde ausgefüllte – zweisprachigeBescheinigung nachzuweisen. Als Bescheinigung werden hier nur die Vordrucke der deutschen Finanzverwaltung anerkannt. Die Finanzverwaltung – und natürlich auch unsere Büros – halten hierzu Vordrucke in den gängigsten Sprachen bereit. Darüber hinaus sind Nachweise zu den Einkünften aus Renten, Arbeitslohn etc. oder Sozialleistungen des Wohnsitzstaates in Form von Bescheinigungen oder ggf. Negativerklärungen vorzulegen. Lebt die unterstützte Person einen Teil des Jahres im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, können für die Unterkunft und Verpflegung für diesen Zeitraum die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden.

 

Unterstützungsleistungen an Personen im erwerbsfähigen Alter (unter 65) werden von der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt (Erwerbsobliegenheit). Diese Regelung ist rechtlich umstritten. Die weitere Rechtsprechung hierzu ist abzuwarten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die sich noch ernsthaft in Ausbildung befinden oder aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, wegen Krankheit, wegen der Betreuung eigener Kinder unter 6 Jahren oder wegen nachgewiesener Arbeitslosigkeit nicht erwerbstätig sein können. Die Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes muss durch entsprechende Bescheinigungen etc. nachgewiesen werden.

 

Nachweis der Unterhaltsleistung

Unterhaltsleistungen sind keine sporadischen Geschenke, sondern regelmäßige Leistungen, die zur Deckung des lfd. Lebensbedarfs der unterstützten Person geeignet sind. Im Normalfall sind dies monatliche Geldzahlungen in Form von Banküberweisungen an die unterstützte Person. Entsprechend sind die Nachweise in Form von Zahlbelegen/Kontoauszügen vorzulegen.

 

Die Übergabe von Bargeldzahlungen anlässlich eines Besuchs der unterstützten Person im Ausland ist ebenso möglich. Die Fahrt ist durch Reisebelege (Benzinquittung, Pass-Stempel, Bahn-/Flugticket) nachzuweisen. Der Zahlbetrag ist durch die Bankabhebung im Inland und die zeitnahe Übergabe im Ausland per Quittung durch den Zahlungsempfänger zu belegen.

 

Bei Familienheimfahrten gelten Vereinfachungsregelungen. Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zu seinem im Ausland lebenden Ehepartner/Familie fährt. Die Finanzverwaltung akzeptiert, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten und der sonstigen im Haushalt lebenden Personen (Kinder u.a.) mitnimmt. Auf besondere Zahlungsnachweise wird hier verzichtet, soweit der Höchstbetrag für vier Familienheimfahrten nicht überschritten wird. Die Heimfahrt als solches ist mittels Tankbelegen, Reisedokumenten etc. glaubhaft zu machen  (BFH, 04.08.1994 - III R 22/93, BStBl II 1995, 114).

 

Werden mit den Unterhaltszahlungen mehrere Personen unterstützt, so erfolgt die Aufteilung der Zahlungen nach der Anzahl der Personen. Dies unabhängig davon, ob für die einzelne Person der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen möglich ist.

 

Dieter P. Gonze, Stb. 17. 6.2009 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Juni 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.