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Unterstützungsleistungen
an Familienangehörige im Ausland
steuerlich
geltend machen (§ 33a EStG)
Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können von dem
Unterhaltsleistenden in bestimmten Fällen steuermindernd geltend gemacht
werden. Dies soweit für die unterhaltsberechtigte Person kein Anspruch auf
Kindergeld besteht. Zu dem Kreis der „unterhaltsberechtigten Personen“ zählen Verwandte in
gerader Linie und der Ehegatte. In der Praxis handelt es sich hier um
Leistungen an die Eltern, die Kinder, den Ehegatten und gesetzlich gleichgestellte Personen. Gesetzlich
gleichgestellte Personen sind Personen, deren Anspruch auf Sozialleistungen
wegen der Leistungen des Unterhaltszahlenden
gekürzt wird. Hierzu gehören Leistungen an die nichteheliche Mutter des gemeinsamen Kindes oder
Leistungen an den Lebensgefährten. Der Unterhaltsempfänger darf nur
über geringes Vermögen (max. 15.000 €) und nur über
geringe Einkünfte verfügen. Soweit die Einkünfte im Jahr 624 € übersteigen, mindern
diese den Unterhaltshöchstbetrag von 7.680
€. Beide Beträge sind Jahresbeträge und werden bei
unterjähriger Unterstützungsleistung gezwölftelt. Insoweit muss
zur Erlangung des jährlichen Höchstbetrages die Unterstützungsleistung bereits im Januar erfolgen. Bei Zahlungen
an den im Ausland lebenden Ehegatten geht die Finanzverwaltung jedoch aus
Vereinfachungsgründen davon aus, dass diese zur Regelung des gesamten
Jahresbedarfs gedacht sind. Hier entfällt die Zwölftelung bei
regelmäßiger Zahlung. Werden die Aufwendungen von mehreren Personen getragen, so sind die
Höchstbeträge im Verhältnis der Gesamtzahlungen aufzuteilen.
Die Unterhaltshöchstbeträge werden gekürzt, soweit
diese auf die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates nach der amtlichen Ländergruppenaufteilung
anzupassen sind (BMF-Schreiben vom 09.09.2008 - IV C 4 - S 2285/07/0005, BStBl
I 2008, 936). Für Unterstützungsleistungen der Länder in der
Ländergruppe I wird der volle Unterhaltshöchstbetrag gewährt,
die Ländergruppe II begrenzt den Höchstbetrag auf 75%, die
Länderguppe III auf 50% und die Ländergruppe IV auf 25% des
Unterhaltshöchstbetrages.
Hier klicken zum Link des BMF mit der
Ländereinteilung!
Die Unterhaltsleistungen dürfen die
Leistungsverpflichtung/Leistungsfähigkeit des Leistenden nicht
überfordern. Sie müssen angemessen sein und dem Leistenden
genügend Einkommen überlassen, um seinen eigenen Lebensbedarf
abzudecken. Die Finanzverwaltung ermittelt den maximalen Betrag im Rahmen der
so genannten Opfergrenzenregelung
(BFH, 27.09.1991 - III B 42/91, BStBl II 1992, 35). Die
Opfergrenzenregelung ist bei Zahlungen an Ehegatten oder geschiedene Ehegatten
nicht anzuwenden.
Bei Sachverhalten im Ausland
trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Aus den Unterlagen muss klar hervorgehen, dass
Geldbeträge tatsächlich verwendet worden und an den
Unterhaltsempfänger gelangt sind. Die Finanzverwaltung fordert sichere und
leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen, die den Zugang und
Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Für den Abzug von
Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Personen trifft das
Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.02.2006 - IV C 4 - S 2285 -
5/06 Sonderregelungen zu. Die neuen Grundsätze sind ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Nachweis der
Bedürftigkeit bei im Ausland lebenden Angehörigen
Die Unterhaltsbedürftigkeit ist durch Vorlage einer von der
ausländischen Gemeindebehörde ausgefüllte – zweisprachige – Bescheinigung nachzuweisen. Als
Bescheinigung werden hier nur die Vordrucke der deutschen Finanzverwaltung
anerkannt. Die Finanzverwaltung – und natürlich auch unsere
Büros – halten hierzu Vordrucke
in den gängigsten Sprachen bereit. Darüber hinaus sind Nachweise
zu den Einkünften aus Renten, Arbeitslohn etc. oder Sozialleistungen des
Wohnsitzstaates in Form von Bescheinigungen oder ggf. Negativerklärungen
vorzulegen. Lebt die unterstützte Person einen Teil des Jahres im
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, können für die
Unterkunft und Verpflegung für diesen Zeitraum die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden.
Unterstützungsleistungen an Personen im erwerbsfähigen Alter (unter 65) werden von der
Finanzverwaltung nicht berücksichtigt (Erwerbsobliegenheit). Diese
Regelung ist rechtlich umstritten. Die weitere Rechtsprechung hierzu ist
abzuwarten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die sich noch
ernsthaft in Ausbildung befinden oder aufgrund ihres Alters, einer Behinderung,
wegen Krankheit, wegen der Betreuung eigener Kinder unter 6 Jahren oder wegen
nachgewiesener Arbeitslosigkeit nicht erwerbstätig sein können. Die
Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes muss durch entsprechende
Bescheinigungen etc. nachgewiesen werden.
Nachweis der
Unterhaltsleistung
Unterhaltsleistungen sind keine sporadischen Geschenke, sondern
regelmäßige Leistungen, die zur Deckung des lfd. Lebensbedarfs der
unterstützten Person geeignet sind. Im Normalfall sind dies monatliche Geldzahlungen in Form von
Banküberweisungen an die unterstützte Person. Entsprechend sind die
Nachweise in Form von Zahlbelegen/Kontoauszügen vorzulegen.
Die Übergabe von Bargeldzahlungen
anlässlich eines Besuchs der unterstützten Person im Ausland ist
ebenso möglich. Die Fahrt ist durch Reisebelege (Benzinquittung,
Pass-Stempel, Bahn-/Flugticket) nachzuweisen. Der Zahlbetrag ist durch die
Bankabhebung im Inland und die zeitnahe Übergabe im Ausland per Quittung
durch den Zahlungsempfänger zu belegen.
Bei Familienheimfahrten
gelten Vereinfachungsregelungen. Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige zu seinem im Ausland lebenden Ehepartner/Familie fährt. Die
Finanzverwaltung akzeptiert, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt
einen Nettomonatslohn für den
Unterhalt des Ehegatten und der sonstigen im Haushalt lebenden Personen (Kinder
u.a.) mitnimmt. Auf besondere Zahlungsnachweise wird hier verzichtet, soweit
der Höchstbetrag für vier Familienheimfahrten nicht
überschritten wird. Die Heimfahrt als solches ist mittels Tankbelegen, Reisedokumenten etc. glaubhaft zu machen (BFH, 04.08.1994 - III R 22/93, BStBl II
1995, 114).
Werden mit den Unterhaltszahlungen mehrere Personen unterstützt, so erfolgt die Aufteilung der
Zahlungen nach der Anzahl der Personen. Dies unabhängig davon, ob für
die einzelne Person der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen möglich
ist.
Dieter P. Gonze, Stb. 17. 6.2009
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Letzte Bearbeitung Juni 2009 |