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Die steuermindernde Berücksichtigung von Umzugskosten

Die Aufwendungen für einen Umzug eines privaten Haushaltes sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Der steuerliche Abzug der Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen möglich sein. Hier kommt es auf die besonderen Umstände des einzelnen Lebenssachverhaltes an. Von den Aufwendungen abzuziehen sind die hierzu erhaltenen Zuschüsse. Die Umzugsaufwendungen werden in dem Jahr steuerlich geltend gemacht, in dem sie abgeflossen sind. Bei der Inanspruchnahme von Pauschalen ist dies das Jahr in dem der Umzug erfolgte.

 

1.    Werbungskosten: beruflich veranlasste Umzugskosten eines Arbeitnehmers

Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen sind Werbungskosten (Abschn. 9.9 LStR).

Hier sind die Grenzen zwischen privater und beruflicher Veranlassung des Umzuges fließend. Soweit eine nicht unbedeutende private Veranlassung erkennbar ist, besteht Gefahr, dass der Werbungskostenabzug mit Hinweis auf § 12 EStG (Kosten der privaten Lebensführung) verweigert wird. Die eindeutige berufliche Veranlassung des Umzugs muss somit schlüssig vorgetragen und nachgewiesen werden. Eine umfassende Sachverhaltsschilderung mit Belegen unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen zur Abzugsfähigkeit verspricht eine problemlose Fallbearbeitung bei der Finanzverwaltung.

 

Zunächst ist die berufliche Veranlassung nachzuweisen und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung als erstes anzuführen.

 

Umzug zum Arbeitsplatz

Typisch und unstrittig ist der Umzug im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel. Zum Beispiel: von Fulda nach Frankfurt oder aus dem Ausland zur Aufnahme der Tätigkeit an einem inländischen Arbeitsplatz.

Beim Wohnungswechsel - ohne Arbeitsplatzwechsel - in die Nähe des Arbeitsplatzes zur Verkürzung der Reisezeiten (mind. eine Std. täglich) liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Kritisch wird dies, wenn nur eine geringfügige Verkürzung des Arbeitsweges erreicht wurde und somit augenscheinlich auch nicht unwesentliche private (nicht berufliche) Gründe für den Umzug maßgebend waren.

 

Eine berufliche Veranlassung liegt vor:

a)    Bei erheblicher Verkürzung des Arbeitsweges. Eine erhebliche Verkürzung ist anzunehmen, wenn die tägliche Zeitersparnis mindestens zeitweise eine Stunde (BFH Beschluss v. 11.09.98 VI B 208/98, BFH v. 16.10.92 - BStBl 1993 II S. 610 beträgt, BFH v. 06.11.86 - VI R 106/85 - BStBl 1987 II 81).

 

Eine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderung bei der Prüfung von Umzugskosten bei Ehegatten ist nicht zulässig (Urteil vom 21. Februar 2006 IX R 79/01). Es reicht, wenn der Arbeitgeber, der die Umzugskosten als Werbungskosten geltend macht, eine deutliche Zeitersparnis erzielt.

 

b)    Soweit der Umzug im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Praktische Fälle: Einzug oder Auszug in eine Dienstwohnung, eine Hausmeisterwohnung oder in das Betriebsgebäude um die jederzeitige Verfügbarkeit zu gewährleisten.

 

c)    Umzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Bei Bezug oder Aufgabe der Zweitwohnung, die durch einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt begründet ist.

 

d)    Rück-Umzug aus dem Ausland

Aufwendungen für einen Rückumzug ins Inland sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH  29.04.1992/VI R 146/89). Denn der Rückumzug ist die Beseitigung der beruflich bedingten Wohnsitzveränderung, welche die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erst ermöglichte. Nach den Lohnsteuerrichtlinien sollen die Rückzugskosten nur dann abziehbar sein, wenn der Rückumzug innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit der Begründung der doppelten Haushaltsführung erfolgt. Diese Regelung ist nach dem Wegfall der Zwei-Jahresfrist bei der doppelten Haushaltsführung heute u.E. nicht haltbar. Hiergegen sollte Einspruch eingelegt werden.

 

e)    Der Einzug in erworbenes Immobilieneigentum ist nicht schädlich. Die hier anfallenden Maklergebühren können jedoch nicht als Umzugsaufwendungen geltend gemacht werden.

 

2.    Betriebsausgaben: beruflich veranlasste Umzugskosten eines Arbeitnehmers

Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist, soweit der Werbungskostenabzug zulässig ist, gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei möglich.

 

3.    Sonderausgaben: Handwerkerleistungen + Umzugshilfen

Die Berücksichtigung von Umzugsaufwendungen ist auch im Rahmen der Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35 a EStG möglich.

Die steuerlichen Höchstbeträge sind:

bis 2006: 20 % des Rechnungsbetrages (ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 600 € im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 3.000 € erreicht.

ab 2009: 20 % des Rechnungsbetrages (ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 4000 € im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 20.000 € erreicht.

 

Lesen Sie hierzu unsere Ausführungen unter haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen.

 

4.    Außergewöhnliche Belastungen:

Umzugskosten können in Ausnahmefällen auch außergewöhnliche Belastungen sein. Außergewöhnliche Belastungen sind Belastungen, die dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen und das allgemein übliche und zumutbare übersteigen. Der Ersatz der Aufwendungen beschränkt sich auf das Lebensnotwendige. Umzugskosten könnten beispielsweise durch die Folgen einer Flutkatastrophe und dem Verlust des eigenen Haushalts entstehen. Die Finanzverwaltung erkennt hier häufig nur die tatsächlichen und lebensnotwendigen Aufwendungen an. Die Anerkennung von Pauschalen nach dem Bundesumzugkostengesetz wird hier oft verweigert.

 

5.    Höhe und Art der steuerlich abzugsfähige Umzugsaufwendungen:

Soweit der Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können die Umzugsaufwendungen bis zur Höhe der Regelungen nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung geltend gemacht werden. Bis zu den dort angeführten Höchstbeträgen wird seitens der Finanzverwaltung der Werbungskostencharakter der Aufwendungen unterstellt. Werden diese Höchstbeträge im Einzelfall überschritten, ist zu prüfen inwieweit es sich bei diesen Aufwendungen um Werbungskosten oder Kosten der privaten Lebensführung handelt. Soweit die Trennung nicht nach objektiven Maßstäben zu ermitteln ist, entfällt der Werbungskostenabzug  (BFH v. 30.03.1982 BStBl II S.154).

 

Der Art nach können folgende Umzugsaufwendungen anfallen:

·      Reisekosten, Transportkosten, Kosten der Wohnungssuche

·      Maklerkosten, Mietentschädigungen

·      Sonstige Umzugsaufwendungen: Anpassung von Geräten etc., Nachhilfeunterricht für die Kinder o.ä.

 

Umzugsaufwendungen für die Überführung von Yachten, Oldtimersammlungen etc. werden nicht als steuerlich abzugsfähig anerkannt (BFH-Rechtsprechung)

 

·      Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vom 11.12.1990 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 2682, Auszug im BStBl 1991 I, S. 154 - Amtliche Lohnsteuerrichtlinien Anhang 16 –

 

·      Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) vom 05.05.1991 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 1072

 

 

Katalog typischer Umzugsaufwendungen:

 

A. Umzugskosten:

·      Anpassungskosten an die neuen Wohnräume:

·      Umbau auf die zwangsläufig vorgegebene andere Koch- oder Heizart Kochherd/Elektro/Gas

o   2/3 der Auslagen für die Anschaffung von Elektrokochgeschirr max. 20 € je zum Haushalt gehörender Person.

 

·      Maklerkosten für die Vermittlung der neuen Wohnung sowie sonstige Kosten der Wohnungssuche (Inserate, Telefonkosten etc.). Nichtabzugsfähig sind Maklerkosten zur Vermittlung eines neuen Eigenheims/Wohneigentums.

·      doppelte Mietkosten wegen Überschneidung und Kündigungszeiten bis zum frühest möglichen Kündigungstermin, auch für Garagen und Gärten.

·      Reisekosten zum Umzugsort, zur Wohnungssuche und zum Einzug inkl. der Verpflegungsmehraufwendungen

·      Transportkosten für das Umzugsgut

·      Zusatzunterricht für die Kinder zu Eingliederung in die neue Schule. Die Notwendigkeit ist durch eine Schulbescheinigung nachzuweisen. Die Aufwendungen sind im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig:

 

B. Sonstige Umzugskosten: Anstelle der Pauschbeträge gem. Ziffer 6

·      Änderungs-/Anpassungskosten für Gardinen, Rollos etc. nicht jedoch für die Anpassung/Anschaffung von Küchenmöbeln.

·      Änderungs-/Umschreibungskosten für die persönlichen Papiere und Fahrzeuge (Kfz-Scheine, Personalpapiere etc.) sowie des Fernsprechanschlusses (max. 100 € ohne Beleg).

·      Fernsehanpassungskosten für Antenne etc. max. 100 €

·      Trinkgelder für das Umzugspersonal, max. 5 € je lfd. Möbelwagenmeter.

·      Sonstige umzugsbedingte Mehrauslagen für neue Schulbücher usw.

 

6.    Nachweis der Umzugsaufwendungen

Die entstandenen Umzugkosten müssen nachgewiesen werden. Für entstandene Fahrtkosten im eigenen Pkw können die Km-Pauschbeträge (0,30 € je gefahrenen Km) angesetzt werden. Für die „Sonstigen Umzugskosten“ können die Pauschbeträge nach der BUKG angewandt werden:

 

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG):

 

Gültig ab:

1. 1.2004

1. 1.2008

1. 1.2009

1. 7.2009

Ledig

561 €

585 €

602 €

628 €

Verheiratete

1.121 €

1.171 €

1.204 €

1.256 €

Je weitere

Person*

 

247 €

 

258 €

 

265 €

 

277 €

 

Zu berücksichtigen ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes. Verwitwete und Geschiedene sowie Ledige, die Verwandten nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unterkunft gewähren, erhalten den gleichen Pauschbetrag wie Verheiratete.

*Zuschlag für jede weitere mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebende Person (zum Haushalt gehörende) wie Kinder, Verwandte.

Bei einem beruflich bedingten doppelten Umzug innerhalb von fünf Jahren erhöhen sich die oben genannten Pauschbeträge um 50 %.

 

Für Aufwendungen eines beruflich bedingten Umzuges vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gelten Sonderregelungen. Diese Aufwendungen können gegen Einzelnachweis im Rahmen der Höchstbeträge nach der Auslandsumzugskostenverordnung gelten gemacht werden. Der Ansatz der Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen ist nur nach der BUKG (wie oben) zulässig.

 

17. 6.2009 / Dieter P. Gonze, Stb.

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Juni 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.