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Die Aufwendungen für einen Umzug eines privaten Haushaltes
sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Der steuerliche
Abzug der Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Werbungskosten, Betriebsausgaben,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen möglich sein.
Hier kommt es auf die besonderen Umstände des einzelnen
Lebenssachverhaltes an. Von den Aufwendungen abzuziehen sind die hierzu
erhaltenen Zuschüsse. Die Umzugsaufwendungen werden in dem Jahr steuerlich
geltend gemacht, in dem sie abgeflossen sind. Bei der Inanspruchnahme von
Pauschalen ist dies das Jahr in dem der Umzug erfolgte.
1. Werbungskosten: beruflich veranlasste Umzugskosten eines
Arbeitnehmers
Aufwendungen, die einem
Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen sind
Werbungskosten (Abschn. 9.9 LStR).
Hier sind die Grenzen
zwischen privater und beruflicher Veranlassung des Umzuges fließend.
Soweit eine nicht unbedeutende private Veranlassung erkennbar ist, besteht
Gefahr, dass der Werbungskostenabzug mit Hinweis auf § 12 EStG (Kosten der
privaten Lebensführung) verweigert wird. Die eindeutige berufliche
Veranlassung des Umzugs muss somit schlüssig vorgetragen und nachgewiesen
werden. Eine umfassende Sachverhaltsschilderung mit Belegen unter Hinweis auf
die Rechtsgrundlagen zur Abzugsfähigkeit verspricht eine problemlose
Fallbearbeitung bei der Finanzverwaltung.
Zunächst ist die
berufliche Veranlassung nachzuweisen und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung
als erstes anzuführen.
Umzug zum
Arbeitsplatz
Typisch und unstrittig ist der
Umzug im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel.
Zum Beispiel: von Fulda nach Frankfurt oder aus dem Ausland zur Aufnahme der
Tätigkeit an einem inländischen Arbeitsplatz.
Beim Wohnungswechsel - ohne Arbeitsplatzwechsel - in die Nähe des
Arbeitsplatzes zur Verkürzung der Reisezeiten (mind. eine Std.
täglich) liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Kritisch wird
dies, wenn nur eine geringfügige Verkürzung des Arbeitsweges erreicht
wurde und somit augenscheinlich auch nicht unwesentliche private (nicht
berufliche) Gründe für den Umzug maßgebend waren.
Eine berufliche Veranlassung liegt vor:
a)
Bei erheblicher Verkürzung
des Arbeitsweges. Eine erhebliche Verkürzung ist anzunehmen, wenn die
tägliche Zeitersparnis mindestens zeitweise
eine Stunde (BFH Beschluss v. 11.09.98 VI B 208/98, BFH v. 16.10.92 - BStBl
1993 II S. 610 beträgt, BFH v. 06.11.86 - VI R 106/85 - BStBl 1987 II 81).
Eine Saldierung positiver
und negativer Fahrzeitveränderung bei der Prüfung von Umzugskosten
bei Ehegatten ist nicht zulässig (Urteil vom 21. Februar 2006 IX R 79/01).
Es reicht, wenn der Arbeitgeber, der die Umzugskosten als Werbungskosten
geltend macht, eine deutliche Zeitersparnis erzielt.
b)
Soweit der Umzug im
Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Praktische Fälle: Einzug oder Auszug in eine Dienstwohnung, eine Hausmeisterwohnung
oder in das Betriebsgebäude um die jederzeitige Verfügbarkeit zu
gewährleisten.
c)
Umzug im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung
Bei Bezug oder Aufgabe der
Zweitwohnung, die durch einen beruflich
veranlassten doppelten Haushalt begründet ist.
d)
Rück-Umzug aus dem
Ausland
Aufwendungen für
einen Rückumzug ins Inland sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH 29.04.1992/VI R 146/89). Denn der
Rückumzug ist die Beseitigung der beruflich bedingten
Wohnsitzveränderung, welche die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erst
ermöglichte. Nach den Lohnsteuerrichtlinien sollen die Rückzugskosten
nur dann abziehbar sein, wenn der Rückumzug
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit der
Begründung der doppelten Haushaltsführung erfolgt. Diese Regelung ist
nach dem Wegfall der Zwei-Jahresfrist bei der doppelten Haushaltsführung
heute u.E. nicht haltbar. Hiergegen sollte Einspruch eingelegt werden.
e) Der Einzug in erworbenes Immobilieneigentum ist nicht
schädlich. Die hier anfallenden Maklergebühren können jedoch
nicht als Umzugsaufwendungen geltend gemacht werden.
2. Betriebsausgaben: beruflich veranlasste Umzugskosten eines
Arbeitnehmers
Die Erstattung der
Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist, soweit der Werbungskostenabzug
zulässig ist, gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei möglich.
3. Sonderausgaben: Handwerkerleistungen + Umzugshilfen
Die
Berücksichtigung von Umzugsaufwendungen ist auch im Rahmen der
Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Dienst- und
Handwerkerleistungen nach § 35 a EStG möglich.
Die
steuerlichen Höchstbeträge sind:
bis 2006: 20 % des Rechnungsbetrages
(ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 600 €
im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 3.000 €
erreicht.
ab 2009: 20 % des Rechnungsbetrages
(ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 4000 €
im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 20.000 €
erreicht.
Lesen
Sie hierzu unsere Ausführungen unter haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen.
4. Außergewöhnliche Belastungen:
Umzugskosten können
in Ausnahmefällen auch außergewöhnliche Belastungen sein.
Außergewöhnliche Belastungen sind Belastungen, die dem Grunde und
der Höhe nach zwangsläufig entstehen und das allgemein übliche
und zumutbare übersteigen. Der Ersatz der Aufwendungen beschränkt
sich auf das Lebensnotwendige. Umzugskosten könnten beispielsweise durch
die Folgen einer Flutkatastrophe und dem Verlust des eigenen Haushalts
entstehen. Die Finanzverwaltung erkennt hier häufig nur die tatsächlichen
und lebensnotwendigen Aufwendungen an. Die Anerkennung von Pauschalen nach dem
Bundesumzugkostengesetz wird hier oft verweigert.
5.
Höhe und Art der
steuerlich abzugsfähige Umzugsaufwendungen:
Soweit der Umzugskosten
steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind,
können die Umzugsaufwendungen bis zur Höhe der Regelungen nach dem
Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung geltend gemacht
werden. Bis zu den dort angeführten Höchstbeträgen wird seitens
der Finanzverwaltung der Werbungskostencharakter der Aufwendungen unterstellt.
Werden diese Höchstbeträge im Einzelfall überschritten, ist zu
prüfen inwieweit es sich bei diesen Aufwendungen um Werbungskosten oder
Kosten der privaten Lebensführung handelt. Soweit die Trennung nicht nach
objektiven Maßstäben zu ermitteln ist, entfällt der
Werbungskostenabzug (BFH v. 30.03.1982
BStBl II S.154).
Der Art nach können
folgende Umzugsaufwendungen anfallen:
· Reisekosten,
Transportkosten, Kosten der Wohnungssuche
· Maklerkosten, Mietentschädigungen
· Sonstige
Umzugsaufwendungen: Anpassung von Geräten etc., Nachhilfeunterricht
für die Kinder o.ä.
Umzugsaufwendungen
für die Überführung von Yachten, Oldtimersammlungen etc. werden
nicht als steuerlich abzugsfähig anerkannt (BFH-Rechtsprechung)
· Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vom 11.12.1990
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 2682, Auszug im BStBl 1991 I, S.
154 - Amtliche Lohnsteuerrichtlinien Anhang 16 –
· Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) vom 05.05.1991
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 1072
Katalog typischer Umzugsaufwendungen:
A. Umzugskosten:
· Anpassungskosten an die neuen Wohnräume:
· Umbau auf die
zwangsläufig vorgegebene andere Koch-
oder Heizart Kochherd/Elektro/Gas
o
2/3 der Auslagen für die Anschaffung von Elektrokochgeschirr
max. 20 € je zum Haushalt gehörender Person.
· Maklerkosten für die Vermittlung der neuen Wohnung sowie sonstige Kosten
der Wohnungssuche (Inserate, Telefonkosten etc.). Nichtabzugsfähig sind Maklerkosten
zur Vermittlung eines neuen Eigenheims/Wohneigentums.
· doppelte Mietkosten wegen Überschneidung
und Kündigungszeiten bis zum frühest möglichen
Kündigungstermin, auch für Garagen und Gärten.
· Reisekosten zum Umzugsort, zur Wohnungssuche und zum Einzug inkl. der
Verpflegungsmehraufwendungen
· Transportkosten für das Umzugsgut
· Zusatzunterricht für die Kinder zu Eingliederung in die neue Schule. Die Notwendigkeit
ist durch eine Schulbescheinigung nachzuweisen. Die Aufwendungen sind im Rahmen
der Höchstbeträge abzugsfähig:
B. Sonstige Umzugskosten: Anstelle der Pauschbeträge gem. Ziffer 6
· Änderungs-/Anpassungskosten für Gardinen, Rollos etc. nicht jedoch
für die Anpassung/Anschaffung von Küchenmöbeln.
· Änderungs-/Umschreibungskosten für die
persönlichen Papiere und Fahrzeuge (Kfz-Scheine, Personalpapiere etc.)
sowie des Fernsprechanschlusses (max. 100 € ohne Beleg).
· Fernsehanpassungskosten für Antenne etc. max. 100 €
· Trinkgelder für das Umzugspersonal, max. 5 € je lfd.
Möbelwagenmeter.
· Sonstige umzugsbedingte Mehrauslagen für neue
Schulbücher usw.
6.
Nachweis der
Umzugsaufwendungen
Die entstandenen Umzugkosten müssen nachgewiesen werden. Für
entstandene Fahrtkosten im eigenen Pkw können die Km-Pauschbeträge
(0,30 € je gefahrenen Km) angesetzt werden. Für die „Sonstigen Umzugskosten“ können die
Pauschbeträge nach der BUKG angewandt werden:
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
(§ 10 BUKG):
|
Gültig ab: |
1. 1.2004 |
1. 1.2008 |
1. 1.2009 |
1. 7.2009 |
|
Ledig |
561 € |
585 € |
602 € |
628 € |
|
Verheiratete |
1.121 € |
1.171 € |
1.204 € |
1.256 € |
|
Je weitere Person* |
247 € |
258 € |
265 € |
277 € |
Zu
berücksichtigen ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.
Verwitwete und Geschiedene sowie Ledige, die Verwandten nicht nur
vorübergehend Unterhalt und Unterkunft gewähren, erhalten den
gleichen Pauschbetrag wie Verheiratete.
*Zuschlag für jede weitere mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebende Person (zum Haushalt
gehörende) wie Kinder, Verwandte.
Bei einem beruflich
bedingten doppelten Umzug innerhalb
von fünf Jahren erhöhen sich
die oben genannten Pauschbeträge um
50 %.
Für Aufwendungen
eines beruflich bedingten Umzuges vom
Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gelten
Sonderregelungen. Diese Aufwendungen können
gegen Einzelnachweis im Rahmen der Höchstbeträge
nach der Auslandsumzugskostenverordnung gelten gemacht werden. Der Ansatz der
Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen ist nur nach der BUKG (wie
oben) zulässig.
17. 6.2009 / Dieter P. Gonze, Stb.
|
Letzte Bearbeitung Juni 2009 |