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Steuerstraftaten / strafbefreiende Selbstanzeige

 

Steuerhinterzieher (§ 370 AO)

Steuerhinterziehung kann – je nach Schwere der Tat – mit einer Geldbuße oder/und  einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden.

 

Der Begriff des Steuerhinterziehers ist weit gefasst und bezieht auch alle Mitwirkenden als Haftende mit ein.

 

Auch der, der bei einer Steuerstraftat, ohne vermeintlich eigenen Vorteil mitwirkt, haftet für die hinterzogene Steuer mit und macht sich u.U. strafbar.

 

Eine Selbstanzeige wegen einer Steuerhinterziehung oder der Mitwirkung bei einer Steuerhinterziehung kann unter bestimmten Umständen strafbefreiend sein.

 

Bei einem bereits eröffneten Steuerstrafverfahren, ist für die betroffene Person keine Strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Bei geschickter steuerlicher und strafrechtlicher Vertretung kann jedoch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (Zahlung eines Aufgelds neben Steuern + Zinsen) erfolgen (§ 353a StrafPO).

 

Die Verjährungsfrist zur Strafverfolgung einer Steuerstraftat beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Bekanntgabe des falschen Steuerbescheides. Soweit überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt bei dem ca. 90% der Veranlagungsfälle beim Finanzamt abgearbeitet wurden. Dies ist erfahrungsgemäß der 28. Februar des zweiten nach dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres der Fall. Damit umfasst  der strafrechlich relevante Zeitraum für einen Steuerhinterzieher der Anfang 2006 Steuererkärungen strafbefreiend nachreichen möchte die Jahre 1999 - 2005,

           

Der steigende und gesetzlich geregelten Informationsfluss zwischen den Einkunftsquellen und den Finanzbehörden (Grundstücksverkäufe, Kapital- und Spekulationseinkünfte, Geldtransfers, Kontrollmitteilungen anlässlich von Betriebsprüfungen, Rentenbezugsmitteilungen u.a..) sowie die Ermittlungen durch die Überwachungsbehörden (Zoll, Steuerfahndung u.a..) und Anzeigen von „Freunden“, führt zur vermehrten Aufdeckung von Steuerstraftaten.

 

Die Risiken von Steuerstraftaten sind je nach Schwere des Falles aufwendige und den Betroffenen in seinem Leumund schädigende und in seiner Handlungsfreiheit einengende Maßnahmen mit häufig drastischen finanziellen Folgen.

 

Auf der untersten Ebene werden die hinterzogene Steuern und die hierauf entfallenden Zinsen (6% p.a gem. §§ 235 AO) gefordert. Je nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörde erfolgt bei Steuerhinterziehungen bis zu 2500 EUR keine weitere Sanktion.

 

Bei Steuerhinterziehungen über 2500 EUR wird durch Verhandlungen in vielen Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Aufgeldes (§ 153a StrafPO) erreicht. Die Höhe des Aufgeldes liegt erfahrungsgemäß – je nach Höhe der gesamten Steuerschuld und Schwere der Tat – zwischen 20% - 80% der hinterzogenen Steuer. Soweit eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, kommt es zu einer Verurteilung die in den meisten Fällen zu empfindlichen Geldstrafen führt und für den Betroffenen einen Eintrag in das Strafregister (vorbestraft) bedeutet.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.