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Steuerstraftaten /
strafbefreiende Selbstanzeige
Steuerhinterzieher
(§ 370 AO)
Steuerhinterziehung kann – je nach Schwere der Tat – mit einer
Geldbuße oder/und einer Haftstrafe
von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Der Begriff des Steuerhinterziehers ist weit gefasst und bezieht
auch alle Mitwirkenden als Haftende mit ein.
Auch der, der bei einer Steuerstraftat, ohne vermeintlich eigenen
Vorteil mitwirkt, haftet für die hinterzogene Steuer mit und macht sich u.U.
strafbar.
Eine Selbstanzeige wegen
einer Steuerhinterziehung oder der Mitwirkung bei einer Steuerhinterziehung
kann unter bestimmten Umständen strafbefreiend sein.
Bei einem bereits eröffneten Steuerstrafverfahren, ist für die
betroffene Person keine Strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Bei
geschickter steuerlicher und strafrechtlicher Vertretung kann jedoch die
Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (Zahlung eines Aufgelds neben Steuern
+ Zinsen) erfolgen (§ 353a StrafPO).
Die Verjährungsfrist zur Strafverfolgung einer Steuerstraftat
beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Bekanntgabe des falschen Steuerbescheides.
Soweit überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die
Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt bei dem ca. 90% der Veranlagungsfälle beim
Finanzamt abgearbeitet wurden. Dies ist erfahrungsgemäß der 28. Februar des
zweiten nach dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres der Fall. Damit umfasst der strafrechlich relevante Zeitraum
für einen Steuerhinterzieher der Anfang 2006 Steuererkärungen strafbefreiend
nachreichen möchte die Jahre 1999 - 2005,
Der steigende und gesetzlich geregelten Informationsfluss zwischen
den Einkunftsquellen und den Finanzbehörden (Grundstücksverkäufe, Kapital- und
Spekulationseinkünfte, Geldtransfers, Kontrollmitteilungen anlässlich von
Betriebsprüfungen, Rentenbezugsmitteilungen u.a..) sowie die Ermittlungen durch
die Überwachungsbehörden (Zoll, Steuerfahndung u.a..) und Anzeigen von
„Freunden“, führt zur vermehrten Aufdeckung von Steuerstraftaten.
Die Risiken von Steuerstraftaten sind je nach Schwere des Falles aufwendige und den Betroffenen in seinem Leumund schädigende und in seiner Handlungsfreiheit einengende Maßnahmen mit häufig drastischen finanziellen Folgen.
Auf der untersten Ebene werden die hinterzogene Steuern und die
hierauf entfallenden Zinsen (6% p.a gem. §§ 235 AO) gefordert. Je nach Ermessen
der Strafverfolgungsbehörde erfolgt bei Steuerhinterziehungen bis zu 2500 EUR
keine weitere Sanktion.
Bei
Steuerhinterziehungen über 2500 EUR wird durch Verhandlungen in vielen Fällen
eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Aufgeldes (§ 153a
StrafPO) erreicht. Die Höhe des Aufgeldes liegt erfahrungsgemäß – je nach Höhe
der gesamten Steuerschuld und Schwere der Tat – zwischen 20% - 80% der
hinterzogenen Steuer. Soweit eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt,
kommt es zu einer Verurteilung die in den meisten Fällen zu empfindlichen
Geldstrafen führt und für den Betroffenen einen Eintrag in das Strafregister
(vorbestraft) bedeutet.
Dieter P. Gonze,
Stb.
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Letzte Bearbeitung September 2007 |