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diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein
informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer
zukünftigen Beratung sein.
Steuerberatungskosten für die
private Einkommensteuererklärung
Seit dem Jahre 2006 sind die Kosten für
den allgemeinen Teil der Einkommensteuererklärung (Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen, Kinder, Tarif, Veranlagungsart u.a.)
nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Teil der
Steuerberatungskosten, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt
(Arbeitslohn, Vermietung, Kapitalvermögen, Gewerbe u.a.), ist bei der
jeweiligen Einkunftsart anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.
Problematisch ist, wenn die
Steuerberatungskosten, wie beim Mitgliedsbeitrag des Lohnsteuerhilfevereins
oder einen pauschalen Rechnung, nicht konkret zuzuordnen sind. Gemäß
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2007 (IV B 2 – S 2144/07/0002
akzeptiert die Finanzverwaltung bei gemischten Steuerberatungskosten bis zu
100€ die Zuordnung des Beraters. D.h. beispielsweise eine Zuordnung
als Werbungskosten aus Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung wird so akzeptiert. Bei
höheren Steuerberatungskosten können 50% (oder mindestens 100€)
den Werbungskosten zugeordnet werden. Erst ab Aufwendungen von mehr als 200€
greift damit die 50%ige Kürzung. Zu den Steuerberatungskosten gehören
nicht nur die Beratergebühren, sondern auch die Fahrtkosten zum
Steuerberater und Finanzamt und etwaige Aufwendungen für Fachliteratur
oder EDV-Software.
An der Rechtmäßigkeit der
Neuregelung bestehen ernsthafte Zweifel. Wir empfehlen, die
Steuerberatungskosten zunächst auf die Einkunftsarten
„großzügig“ zu verteilen. Der verbleibende Teil, kann
dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Gegen die ablehnende
Entscheidung des Finanzamtes muss dann Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig
sollte ein Antrag auf Ruhe des Verfahrens bis zur Entscheidung zu den bereits
anhängigen Verfahren gestellt werden. Hier die Aktenzeichen zu den bisher
anhängigen Verfahren: FG Niedersachsen 10K 103/07, FG
Baden-Württemberg 5 K 186/07). Gemäß Verfügung vom 20.
8.2007 (Az. S 2221 A - St 32 3) der
Oberfinanzdirektion Koblenz, ist dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens
stattzugeben. Hierzu noch ein praktischer Hinweis: Da das Formularwerk bei den
Sonderausgaben kein Erfassungsfeld für die Steuerberatungskosten vorsieht,
sollte ein beliebiges anderes Feld mit dem entsprechenden Hinweis genutzt
werden. Alternativ können die Aufwendungen insgesamt bei einer
Einkunftsart (Beispiel: Werbungskosten Arbeitslohn) geltend gemacht werden. Im
Einspruchsverfahren wird dann ersatzweise die Berücksichtigung als Sonderausgaben
beantragt. Insgesamt lohnt sich der Aufwand natürlich nur bei entsprechend
hohen Beträgen.
16. 1.2007 Dieter P. Gonze, Stb
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Letzte Bearbeitung 16. 1.2008 |