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Steuerberatungskosten für die private Einkommensteuererklärung

Seit dem Jahre 2006 sind die Kosten für den allgemeinen Teil der Einkommensteuererklärung (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinder, Tarif, Veranlagungsart u.a.) nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Teil der Steuerberatungskosten, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt (Arbeitslohn, Vermietung, Kapitalvermögen, Gewerbe u.a.), ist bei der jeweiligen Einkunftsart anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.

 

Problematisch ist, wenn die Steuerberatungskosten, wie beim Mitgliedsbeitrag des Lohnsteuerhilfevereins oder einen pauschalen Rechnung, nicht konkret zuzuordnen sind. Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2007 (IV B 2 – S 2144/07/0002 akzeptiert die Finanzverwaltung bei gemischten Steuerberatungskosten bis zu 100€ die Zuordnung des Beraters. D.h. beispielsweise eine Zuordnung als Werbungskosten aus Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung wird so akzeptiert. Bei höheren Steuerberatungskosten können 50% (oder mindestens 100€) den Werbungskosten zugeordnet werden. Erst ab Aufwendungen von mehr als 200€ greift damit die 50%ige Kürzung. Zu den Steuerberatungskosten gehören nicht nur die Beratergebühren, sondern auch die Fahrtkosten zum Steuerberater und Finanzamt und etwaige Aufwendungen für Fachliteratur oder EDV-Software.

 

An der Rechtmäßigkeit der Neuregelung bestehen ernsthafte Zweifel. Wir empfehlen, die Steuerberatungskosten zunächst auf die Einkunftsarten „großzügig“ zu verteilen. Der verbleibende Teil, kann dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes muss dann Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Ruhe des Verfahrens bis zur Entscheidung zu den bereits anhängigen Verfahren gestellt werden. Hier die Aktenzeichen zu den bisher anhängigen Verfahren: FG Niedersachsen 10K 103/07, FG Baden-Württemberg 5 K 186/07). Gemäß Verfügung vom 20. 8.2007 (Az. S 2221 A  - St 32 3) der Oberfinanzdirektion Koblenz, ist dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens stattzugeben. Hierzu noch ein praktischer Hinweis: Da das Formularwerk bei den Sonderausgaben kein Erfassungsfeld für die Steuerberatungskosten vorsieht, sollte ein beliebiges anderes Feld mit dem entsprechenden Hinweis genutzt werden. Alternativ können die Aufwendungen insgesamt bei einer Einkunftsart (Beispiel: Werbungskosten Arbeitslohn) geltend gemacht werden. Im Einspruchsverfahren wird dann ersatzweise die Berücksichtigung als Sonderausgaben beantragt. Insgesamt lohnt sich der Aufwand natürlich nur bei entsprechend hohen Beträgen.

 

16. 1.2007 Dieter P. Gonze, Stb

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

16. 1.2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.