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Rückwirkende Ereignisse
im Sinne von § 175 AO
Häufig erlangt man
Bescheinigungen zu Steuervergünstigungen erst nach dem die Steuererklärung
bereits beim Finanzamt eingereicht wurde und der Steuerbescheid ergangen ist.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (Zugang) des
Steuerbescheides, ist dann eine Aufhebung des Bescheides nur noch in wenigen
Fällen möglich. Bis zum 27.10.2004
galt beispielsweise die nachträgliche Vorlage einer nach Einreichung der
Erklärung ausgestellten Spendenbescheinigung noch als Änderungsgrund.
Nach der Einschränkung
durch das Richtlinienumsetzungsgesetz gelten alle nach dem 28.10.2004 erteilten
oder vorgelegten Bescheinigungen nicht mehr als Rückwirkendes Ereignis. Dies
betrifft vor allem Spenden- und Steuerbescheinigungen, die erst nach
Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides vorlegt wurden.
Das BMF hat den
AO-Anwendungserlass überarbeitet und festgesetzt, wann ein „rückwirkendes
Ereignis“ im Sinne von § 175 AO vorliegt. Das Ereignis muss nach Bestandskraft
des aufzuhebenden Steuerbescheides eingetreten sein.
Beispiele:
▪
Erstattung von Sonderausgaben, die im
Zahlungsjahr nicht verrechnet werden kann
▪
Spätere Einigung über einen strittigen
Veräußerungspreis bei der Betriebsveräußerung
▪
15% Grenze bei anschaffungsnahem
Herstellungsaufwand wird überschritten
▪
Verbleibungsvoraussetzungen für Wirtschaftsgüter
mit Sonderafa werden nicht erfüllt.
▪
Zustimmung zum Realsplitting erfolgt später
▪
Antrag zur Übertragung des Kinderfreibetrages
erfolgt später
▪
Widerruf eines Antrags auf getrennte Veranlagung
erfolgt später
▪
Rückwirkende Gewährung von Kindergeld
Dieter P. Gonze, Steuerberater
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Letzte Bearbeitung Februar 2005 |