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Rückwirkende Ereignisse im Sinne von § 175 AO

Häufig erlangt man Bescheinigungen zu Steuervergünstigungen erst nach dem die Steuererklärung bereits beim Finanzamt eingereicht wurde und der Steuerbescheid ergangen ist. Nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (Zugang) des Steuerbescheides, ist dann eine Aufhebung des Bescheides nur noch in wenigen Fällen möglich.  Bis zum 27.10.2004 galt beispielsweise die nachträgliche Vorlage einer nach Einreichung der Erklärung ausgestellten Spendenbescheinigung noch als Änderungsgrund.

Nach der Einschränkung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz gelten alle nach dem 28.10.2004 erteilten oder vorgelegten Bescheinigungen nicht mehr als Rückwirkendes Ereignis. Dies betrifft vor allem Spenden- und Steuerbescheinigungen, die erst nach Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides vorlegt wurden.

Das BMF hat den AO-Anwendungserlass überarbeitet und festgesetzt, wann ein „rückwirkendes Ereignis“ im Sinne von § 175 AO vorliegt. Das Ereignis muss nach Bestandskraft des aufzuhebenden Steuerbescheides eingetreten sein.

Beispiele:

          Erstattung von Sonderausgaben, die im Zahlungsjahr nicht verrechnet werden kann

          Spätere Einigung über einen strittigen Veräußerungspreis bei der Betriebsveräußerung

          15% Grenze bei anschaffungsnahem Herstellungsaufwand wird überschritten

          Verbleibungsvoraussetzungen für Wirtschaftsgüter mit Sonderafa werden nicht erfüllt.

          Zustimmung zum Realsplitting erfolgt später

          Antrag zur Übertragung des Kinderfreibetrages erfolgt später

          Widerruf eines Antrags auf getrennte Veranlagung erfolgt später

          Rückwirkende Gewährung von Kindergeld

 

 

Dieter P. Gonze, Steuerberater

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Februar 2005

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.