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Steuerfreie Einkünfte und der Progressionsvorbehalt

 

Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG / Einkommensteuergesetz)

Die Besteuerung in Deutschland bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dies erfolgt u.a. durch Ansatz des Grundfreibetrages und einer Proportionalzone im Einkommensteuertarif. Bestimmte steuerfreie Einkünfte erhöhen die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dementsprechend  unterliegen die in Deutschland steuerfreien ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). 

 

Dies bedeutet der Staat behält sich die Steuerprogression, d.h. den Steuersatz vor den er für die Einkünfte insgesamt ansetzen würde und wendet diesen so ermittelten Prozentsatz auf das steuerpflichtige Einkommen an. Damit bleiben die steuerfreien Einkünfte steuerfrei. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden jedoch zu einem höheren Steuersatz besteuert, als wenn dies die einzigen verfügbaren Einkünfte des Bürgers wären.

 

Die Einkünfte, die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind, müssen wie bereits beschrieben, nach deutschem Steuerrecht ermittelt werden.

 

Fehlerhinweis !

In der Praxis wird hier häufig der Abzug der (im Ausland entstandenen)  Werbungskosten, des Versorgungsfreibetrages, die ganz oder teilweise Steuerfreiheit der Einkünfte (§ 3 EStG) oder die begünstigte Besteuerung (z.B. des Ertragsanteiles) übersehen.

 

Soweit mit einem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, können die Einkünfte dennoch steuerfrei nach dem s.g. Auslandstätigkeitserlaß (vom 31.10.1983 BStBl I 1983, 470) sein.

 

 

Darüber hinaus werden zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und dem danach anzuwendenden Steuersatzes auch andere steuerfreie Einkünfte und Lohnersatzleistungen berücksichtigt.

 

Typische zu berücksichtigende steuerfreien Einkünfte beim Progressionsvorbehalt:

Ausländische Einkünfte die nicht der deutschen Steuer unterliegen, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, bestimmte Unterhaltsgelder, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,

 

Die Vorschrift des § 32b EStG enthält eine abschließende Aufzählung aller dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte. Soweit Einkünfte dort nicht aufgeführt sind, unterliegen sie nicht dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt insbesondere für das Erziehungsgeld und andere steuerfreie Einkünfte gem. § 3 EStG. 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.