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Unter einer Lebenspartnerschaft ist die
Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) zu verstehen. Die Rechtsfolgen der
Lebenspartnerschaft sind an der Ehe angelehnt jedoch bis dato nicht vollständig
der Ehe gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartnerschaften haben gegenseitige
Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche, können im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft leben und Kinder adoptieren. Zum 31.12.2007 bestanden
rund 15.000 eingetragene Lebenspartnerschaften.
In einem Grundsatzurteil hat das
Bundesverfassungsgericht im Oktober 2009 (Az. 1 BvR 1164/07) die Ansprüche auf
eine Hinterbliebenenrente im öffentlichen Dienst auf eine eingetragene
Lebenspartnerschaft ausgedehnt. Darüber hinaus gehen die Verfassungsrechtler im
Inhalt eines Rechtsgutachtens davon aus, dass die Rechtsprechung auch auf das
Steuerrecht übertragen werden muss (vergl. Artikel FAZ v. 18.11.2009, Seite 9).
Die Verfassungsrechtler argumentieren damit, dass eine Benachteiligung
der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe nur noch dann vertretbar ist, wenn
die Vergünstigung daran gebunden ist, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen und
damit die Ehepartner zwangsläufig in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
eingeschränkt sind.
Steuerliche
Besonderheiten:
Erbschafts- und
Schenkungsteuer
Am 17. 8.2010 hat das
Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 611/07 und
2464/07 im Grundsatz entschieden, dass die Benachteiligung
von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren bei der
Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist. Mit einer zügigen
Gesetzesanpassung wird nun gerechnet. Die Freibeträge sollen rückwirkend
angepasst werden. Die weitere Rechtsentwicklung ist hier abzuwarten. Bei lfd.
Veranlagungen sollte Einspruch eingelegt werden.
Gemeinsame
Steuererklärung und Splittingtarif für eingetragene Lebensgemeinschaft?
Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
sollten prüfen, ob für sie der Splittingtarif steuerliche Vorteile bringt. Zwar
ist das Splittingverfahren nach dem Wortlaut des Gesetzes Ehegatten
vorbehalten. Auch hat der Bundesfinanzhof (BFH vom 26.01.2006, Az.: III R
51/05) entschieden, dass der Splittingtarif mit dem besonderen Schutz der Ehe
vereinbar und damit nicht zwangsläufig auf die Lebenspartnerschaften
übertragbar ist. Hier ist jedoch ebenfalls die weitere Rechtsentwicklung zu
beobachten. Das neuerliche Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober
2009 (Az. 1 BvR 1164/07) weicht die bisherige Rechtsauffassung auf.
Betroffene bzw. deren Steuerberater
können im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung und damit
den Splittingtarif beantragen. Wenn das Finanzamt die
Zusammenveranlagung ablehnt, kann Einspruch mit Hinweis auf die
verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitsgrundsatz) und die Ausführungen im
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober 2009 (Az. 1 BvR
1164/07) verwiesen werden. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt jedoch
abzuwarten.
In der Lebenspartnerschaft sind wie in
der Ehe die Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Hat der
Lebenspartner nur geringe Einkünfte ist zu prüfen, ob Unterhaltsleistungen
im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33a EStG
steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies wurde auch vom BFH in mit
Urteil vom 20.07.2006, Az.: III R 8/04 bestätigt. Der Unterhaltsempfänger
darf nur über geringes Vermögen (max. 15.000 €) und nur über geringe Einkünfte
verfügen. Soweit die Einkünfte im Jahr 624 € übersteigen,
mindern diese den Unterhaltshöchstbetrag von 7.680 €. Weitere
Infos hier unter: Unterhaltsleistungen
Für das Jahr 2010 hat die Bundesregierung
Gesetzesänderungen angekündigt, die zu einem verbesserten Abzug von
Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherungen etc.) auch bei den eingetragenen
Lebenspartnerschaften führen sollen.
Dieter P. Gonze, Stb.
18. 8.2010
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Letzte Bearbeitung August 2010 |