Hinweis: Diese
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und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen
Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Kontrollmitteilungen /
Kontrollbehörden
Kontrollmitteilungen an die für die Besteuerung der Bürger
zuständigen Stellen werden einmal auf Grund bestehender, gesetzlich geregelter,
Automatismen erstellt oder im Einzelfall aufgrund individueller Erkenntnisse
übermittelt. Ziel ist die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung.
Beispiele:
·
Zulässige
Kontenabrufverfahren gem. §§ 93, 93b der Abgabenordnung
Mit Einführung der Neuregelungen
zur Besteuerung der Zins- und Dividendeneinkünfte und der so genannten
Abgeltungssteuer, wurden die Vorschriften des §§ 93 Abs. 6 +7 und 93b
angepasst.
·
Jahresbescheinigungen
über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Erstmals für das Jahr 2004 haben
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute Jahresbescheinigungen nach
amtlichen Vordruck zu erstellen, die die für die Besteuerung erheblichen Angaben enthalten
(§ 24c EStG).
·
Rentenbezugsmitteilung
Erstmals für das Steuerjahr 2005 sind die
Rentenversicherer und Lebensversicherungsunternehmen verpflichtet an eine
zentrale Stelle die Daten der Rentenbezüge zur Weiterleitung an die
Finanzverwaltung zu melden.
·
Rechnungsprüfung
/ Schwarzarbeit
Mit Überprüfungsmaßnahmen zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit wurde der Zoll beauftragt. Er darf Rechnungen / Belege der
Bürger prüfen und zu Kontrollzwecken auch Grundstücke von Privatpersonen
betreten.
·
Auslandsanfragen / Auslandsauskünfte
Soweit nicht bilaterale
Vereinbarungen zur automatischen Datenübermittlung bestehen, gilt für die EU-Länder
die auch vom BMF (Bundesfinanzministerium) erkannte Regelung, dass ein
Mitgliedsstaat der EU einem anderen Mitgliedsstaat Auskünfte erteilen soll,
wenn die Vermutung besteht, dass ohne diese Auskunft eine nicht gerechtfertigte
Steuerersparnis gewährt werden könnte. Auf die Höhe der tatsächlichen
Steuerersparnis (Steuerverkürzung) kommt es hierbei nicht an.
(Vergl. BMF Schreiben
vom 1. 8.2006 IV B 1 – S 1300 – 38/06, BFH v. 15.
2.2006 –I B
87/05,
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG i.V.
m. Art. 4 Abs. 1a der Richtlinie 77/799/EWG)
Individuelle
Erkenntnisse, die zu Kontrollmitteilungen führen, erlangt die Finanzverwaltung
aufgrund von Erkenntnissen aus Betriebsprüfungen anderer Betriebe
(Belegprüfung) oder aufgrund konkreter Anzeigen Dritter Personen. Die
Finanzverwaltung geht hierbei auch jeder anonymen Anzeige nach. Natürlich
werden im Rahmen von Betriebsprüfungen gezielt nach Auffälligkeiten von Belegen
und Zahlungsvorgängen gesucht. Gerade Zahlungen, Abrechnungen, Barquittungen
von Subunternehmern oder Kleinstgewerbetreibenden etc. werden hier geprüft und
in der Summe ggf. per Kontrollmitteilung an das für die Besteuerung des Zahlungsempfängers
zuständigen Finanzamtes übermittelt. Der zuständige Sachbearbeiter kann
aufgrund der Kontrollmitteilung zunächst abschlägig prüfen, ob die Einkünfte
beim Zahlungsempfänger erklärt wurden oder nicht. Im Zweifel wird er dann eine
Anfrage beim Steuerpflichtigen stellen oder bei ausreichendem Tatverdacht die
Angelegenheit an die Strafsachenstelle weitergeben.
Dieter P.
Gonze, Stb
Übersicht (FAZ am 2. 1.2005) zur automatisierten
Kontrollmitteilung.

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Letzte Bearbeitung September 2007 |