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Erläuterungen zu den Steuervergünstigungen für Aufwendungen wegen haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen

sowie Beschäftigungsverhältnisse in einem Privathaushalt (§ 35a EStG)

 

Die steuerlichen Begünstigungen gem. § 35a EStG werden wie folgt unterschieden:

 

  1. Aufwendungen für die Beschäftigung von Personen zur Erbringung haushaltsnaher Tätigkeiten (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Unternehmen / Selbstständige (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG)
  3. Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 

Infos/Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums:

BMF-Schreiben vom 15.02.2010

 

Die Förderung besteht in einer Steuerermäßigung (Steuerabzugsbetrag), die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die jährliche Einkommensteuerlast und damit auch den Soli-Zuschlag und ggf. die Kirchensteuer mindert. Einen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag gibt es nicht. Damit gehen die möglichen Steuervorteile bei geringer oder keiner Steuerlast verloren. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Grundbedingungen aller drei Förderungen:

§  Bei den Aufwendungen darf es sich – zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung – nicht um Aufwendungen handeln, die bereits an anderer Stelle vorrangig steuerlich zu berücksichtigen sind. Es darf sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder um Kinderbetreuungskosten handeln, die bereits unter die Vergünstigungen der ab 2006 geltenden Regelungen zu den erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 + Nr. 8 EStG) fallen.

§  Es muss sich um haushaltsnahe Leistungen handeln. Hierbei geht es um Leistungen im Privathaushalt des Steuerpflichtigen, der sich im EU-Raum befindet und bei dem es sich auch um eine Ferien-/Zweitwohnung oder ein Appartement in einem Heim handeln kann. Zum Haushalt gehören auch Wohnungen, die einem Kind unentgeltlich überlassen werden. Die Leistungen müssen im Haushalt oder auf dem Grundstück des Haushalts erbracht werden (nicht in der Werkstatt des Handwerkers!). Bei Heimbewohnern ist für den Nachweis (Gartenpflege, Bereitschaftsdienst, Hausmeister etc.) eine entsprechende Bestätigung des Heimträgers ausreichend (BFH 29. 1.2009 Az. VI R 28/08).

§  Die Leistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Eine Fernsehreparatur die nicht an Ort und Stelle, sondern in der Werkstatt des Unternehmens ausgeführt wird, ist dem gemäß nicht begünstigt (§35a Abs. 4 EStG).

§  Beschäftigungsverhältnisse mit Lebenspartner/Ehegatten sind nicht begünstigt. 

 

Gefördert wird nicht der Einsatz oder Verbrauch von Material, sondern die Arbeits- / Lohnleistung, Maschinen/Geräteleistungen und anfallende Fahrtaufwendungen.

 

Die Aufwendungen werden bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung des Unternehmens - mit Aufteilung in Material und Lohnleistungen - und bei Zahlung durch Banküberweisung ersetzt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

Leistungsart und maximale Förderung im Einzelnen:

 

a)    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 und 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG)

 

Die steuerliche Förderung beträgt:

 

1.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines 400 € Jobs

 

§  ab 2009: Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen maximal 510 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

 

§  ab 2006 – 2008: Die Förderung beträgt 10% der Aufwendungen maximal 510 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

 

2.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

 

§  ab 2009: Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen maximal 4.000 € im Jahr.

 

§  ab 2006 – 2008: Die Förderung beträgt 12% der Aufwendungen maximal 2.400 € im Jahr.

 

3.    Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Unternehmer / Selbstständige (soweit keine Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 

 

§  ab 2009: 20% des Rechnungsbetrages (ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 4000 € im Kalenderjahr.

Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 20.000 € erreicht (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

 

§  ab 2006 - 2008: 20% des Rechnungsbetrages (ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 600 € im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 3.000 € erreicht. Die steuerliche Förderung verdoppelt sich ab dem VZ 2006 auf 1.200 € (Aufwendungen von 6.000 €), soweit es sich um Pflegeleistungen für eine pflegebedürftige Person (ab Pflegestufe I) des Haushalts handelt (Pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Sozialgesetzbuches) oder Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht. (vergl. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)

 

Hinweis: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Leistungen, die nicht Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Das Finanzgericht Bremen hat mit Urteil vom 11.12.2008 (Az. 2 K 100/08) entschieden, dass nach Auffassung des Finanzgerichts Handwerkerleistungen nur nach der Vorschrift des § 35a Abs. 2 steuerbegünstigt sind und es auf die Art der Tätigkeit nicht mehr ankommt (anhängig beim BFH).

 

Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind:

·         Aufwendungen für Reinigungs- und Putzdienste (Straßen-, Haus-, Wohnungs-, Teppich/Bodenreinigung = Hausmeisterdienste u.ä.)

·         Aufwendungen für die Gartenpflege

·         Aufwendungen im Rahmen eines Umzugs, die durch die Beauftragung einer Umzugsspedition entstehen.

·         Aufwendungen für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen (ab Pflegestufe I) des Haushaltes

·         Aufwendungen zur Erledigung typischer Haushaltsarbeiten wie die Essenszubereitung, Bügelarbeiten, Wäsche etc.

 

Weitere Hinweise:

1.    Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind personenbezogene Leistungen wie Frisör- und Kosmetikerdienste, Hausmassagen etc. Es kann sich hierbei jedoch um Pflegeleistungen für eine pflegebedürftige Person handeln.

2.    Pflegebedürftige Personen die den erhöhten Behindertenfreibetrag in Höhe von 3.700 € gem. § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Förderung der Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

b)   Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen:

 

 

§  ab 2009: 20 % des Rechnungsbetrages (ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 1.200 € im Kalenderjahr.

Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 6.000 € erreicht (§ 35a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

 

§  ab 2006 - 2008: 20 % des Rechnungsbetrages (ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 600€ im Kalenderjahr.

Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 3.000 € erreicht (§ 35a Abs. 2, Satz 2 EStG).

 

Förderfähig sind die Arbeits-/Lohnanteile, Fahrtkosten, etwaige Maschinenstunden und die anteilige Umsatzsteuer. Diese werden auch dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie im Auftrag einer Hausverwaltung oder einer Eigentümergemeinschaft anfallen. Abzugsfähig ist in diesem Fall der Anteil der Arbeitsaufwendungen der auf die eigene Wohnung entfällt. Dies ist aus der Abrechnung der Hausverwaltung bzw. der Eigentümergemeinschaft erkennbar.

 

Typische hiermit umfasste Handwerkertätigkeiten sind:

 

§  Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, der Fassade, den Garagen etc.

§  Renovierung / Modernisierung der Fenster, Türen, Elektro- und Sanitärinstallation, den Bodenbelägen etc.

§  Reparatur und Wartung der Heizungsanlage, Aufzugsanlage, Gas- und Wasserinstallation.

§  Reparatur und Wartung von Geräten des Haushaltes wie der Einbauküche, der Waschmaschine, des Trockners, des Fernsehers, des PC-Systems etc.

§  Arbeiten zur Gartengestaltung

§  Außenarbeiten wie Pflastern des Hofes

§  Aufwendungen für die Überprüfung von Anlagen etc. wie Schornsteinfeger, Kontrolle der Blitzschutzanlagen, Ausrichtung der Antennen/SAT-Anlagen etc.

 

Wichtige Hinweise:

·         Nicht begünstigt sind Herstellungsaufwendungen für etwas Neues. Zum Beispiel die Errichtung eines Anbaues, der erstmalige Ausbau des Dachgeschosses, Einbau von Fenstern und Türen an deren Stelle bisher noch keine waren etc.

·         Nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen die bereits durch andere öffentliche Förderprogramm begünstigt sind!

Hierzu zählen: Förderungen nach dem CO2-Gebäudesanierungs-programm der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (§ 35a Abs. 3 EStG) und ab 2010 nahezu alle Maßnahmen die durch andere öffentliche Förderungen/Zuschüsse begünstigt sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ggf. kann auch der Ausschluß durch die Bedingungen des jeweils anderen Förderprogrammes vorgegeben sein.

·         Alle Förderungen können in einem Jahr nebeneinander gewährt werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden.

 

Beispiel zu möglichen Förderungen:

Der Steuerpflichtigen X entstanden im Jahr 2009 folgende Aufwendungen:

 

1.    Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis (Pauschalabgaben)

Gesamter Aufwand: 12 x 400 € = 4800 € + 653 € Pauschlabgaben

Vergünstigung: 20 % von 5.453 € = 960 € maximal jedoch:  510 €

zuzüglich der Ersparnis an Soli-Zuschlag + Kirchensteuer

 

2.    Beschäftigung einer festangestellten und sozialversicherungspflichtigen Köchin für die Zubereitung der Mahlzeiten der Familie.

Festgehalt: 900 € je Monat + 21 % Sozialabgaben = 1.089 € x 12 Monate = 13.068 €

Vergünstigung: 20 % von 13.068 € = 2.614 € (maximal jedoch 4.000 €)

1.     

3.    Aufwendungen zur Erneuerung der Sanitäreinrichtungen lt. Rechnung des Handwerkerbetriebes in Höhe von 7.500 €.

Vergünstigung: 20 % des darin enthaltenen Anteils zum Arbeitsaufwand, der Fahrtkosten und Maschinenstunden inkl. Mehrwertsteuer von 3.500 € = 700 € maximal jedoch 1.200

 

Strittig:

Bis 2005 gehörten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen auch handwerkliche Tätigkeiten die zwar von Handwerkern ausgeführt wurden, aber oft von den Bürger selbst erbracht werden. Hierzu gehörten Malerarbeiten und kleinere Ausbesserungen. Durch eine geschickte Aufteilung konnten damit Handwerkerleistungen nach zwei verschiedenen Vorschriften gefördert werden. Dies sehen die Finanzgerichte offenbar nicht so. Eine negative Entscheidung des Finanzgerichts Bremen (2 K 100/08) hierzu ist beim BFH unter dem Az. VI R 4/09 anhängig.

 

Tipp:

Steuerlich betrachtet entsteht der Aufwand zum Zeitpunkt der Zahlung. Es kommt demgemäß nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an. Gerade mit Blick auf das Jahresende, kann durch eine geschickte Gestaltung, d.h. Aufteilung des Zahlungsvorgangs auf zwei Zahltermine, einmal im alten und einmal im neuen Jahr, eine Überschreitung der steuerlichen Höchstförderung im jeweiligen Jahr vermieden werden. Die Zahltermine sollten nicht zeitnah um den 31.12. liegen um einer etwaigen Einrede eines Gestaltungsmissbrauchs seitens der Finanzverwaltung entgegen zu treten.

 

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

April 2010

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.