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zukünftigen Beratung sein.
Erläuterungen zu den Steuervergünstigungen für
Aufwendungen wegen haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen
sowie Beschäftigungsverhältnisse in einem Privathaushalt
(§ 35a EStG)
Die
steuerlichen Begünstigungen gem. § 35a EStG werden wie folgt unterschieden:
Infos/Anwendungsschreiben
des Bundesfinanzministeriums:
Die
Förderung besteht in einer Steuerermäßigung
(Steuerabzugsbetrag), die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die
jährliche Einkommensteuerlast und damit auch den Soli-Zuschlag und ggf.
die Kirchensteuer mindert. Einen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag gibt
es nicht. Damit gehen die möglichen Steuervorteile bei geringer oder
keiner Steuerlast verloren. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Grundbedingungen aller drei
Förderungen:
§ Bei
den Aufwendungen darf es sich – zur Vermeidung einer
Doppelbegünstigung – nicht um Aufwendungen handeln, die bereits an
anderer Stelle vorrangig steuerlich zu berücksichtigen sind. Es
darf sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche
Belastungen oder um Kinderbetreuungskosten handeln, die bereits unter die
Vergünstigungen der ab 2006 geltenden Regelungen zu den erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 +
Nr. 8 EStG) fallen.
§
Es muss sich um haushaltsnahe Leistungen
handeln. Hierbei geht es um Leistungen im Privathaushalt des Steuerpflichtigen,
der sich im EU-Raum befindet und bei dem es sich auch um eine
Ferien-/Zweitwohnung oder ein Appartement in einem Heim handeln kann. Zum
Haushalt gehören auch Wohnungen, die einem Kind unentgeltlich
überlassen werden. Die Leistungen müssen im Haushalt oder auf dem
Grundstück des Haushalts erbracht werden (nicht in der Werkstatt des
Handwerkers!). Bei
Heimbewohnern ist für den Nachweis (Gartenpflege, Bereitschaftsdienst,
Hausmeister etc.) eine entsprechende Bestätigung des Heimträgers
ausreichend (BFH 29. 1.2009 Az. VI R 28/08).
§ Die Leistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Eine
Fernsehreparatur die nicht an Ort und Stelle, sondern in der Werkstatt des Unternehmens
ausgeführt wird, ist dem gemäß nicht begünstigt (§35a
Abs. 4 EStG).
§ Beschäftigungsverhältnisse
mit Lebenspartner/Ehegatten sind nicht begünstigt.
Gefördert wird nicht der Einsatz oder Verbrauch
von Material, sondern die Arbeits- / Lohnleistung,
Maschinen/Geräteleistungen und anfallende Fahrtaufwendungen.
Die Aufwendungen werden bei Vorlage einer
ordnungsgemäßen Rechnung des
Unternehmens - mit Aufteilung in Material und Lohnleistungen - und bei Zahlung
durch Banküberweisung
ersetzt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Leistungsart und maximale
Förderung im Einzelnen:
a)
Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§
35a Abs. 1 Nr. 1 und 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Die steuerliche Förderung beträgt:
1.
Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines 400 € Jobs
§ ab 2009:
Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen maximal 510 € im
Jahr (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
§ ab 2006 – 2008:
Die Förderung beträgt 10% der Aufwendungen maximal 510 € im
Jahr (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
2.
Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses
§ ab 2009:
Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen maximal 4.000 € im
Jahr.
§ ab 2006 – 2008:
Die Förderung beträgt 12% der Aufwendungen maximal 2.400 € im
Jahr.
3.
Haushaltsnahe
Dienstleistungen durch Unternehmer / Selbstständige (soweit keine
Handwerkerleistungen gem. § 35a
Abs. 1 Nr. 3 EStG)
§ ab 2009: 20% des Rechnungsbetrages
(ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 4000
€ im Kalenderjahr.
Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 20.000
€ erreicht (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
§ ab 2006 - 2008: 20% des Rechnungsbetrages
(ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 600
€ im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von
3.000 € erreicht. Die steuerliche Förderung verdoppelt sich ab dem
VZ 2006 auf 1.200 € (Aufwendungen von 6.000 €), soweit es sich um Pflegeleistungen
für eine pflegebedürftige Person (ab Pflegestufe I) des Haushalts
handelt (Pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften
Sozialgesetzbuches) oder Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung
besteht. (vergl. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
Hinweis: Zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur
Leistungen, die nicht Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz
2 EStG sind. Das Finanzgericht Bremen hat mit Urteil vom 11.12.2008 (Az. 2 K
100/08) entschieden, dass nach Auffassung des Finanzgerichts
Handwerkerleistungen nur nach der Vorschrift des § 35a Abs. 2 steuerbegünstigt
sind und es auf die Art der Tätigkeit nicht mehr ankommt (anhängig
beim BFH).
Typische
haushaltsnahe Dienstleistungen sind:
·
Aufwendungen für Reinigungs- und Putzdienste (Straßen-,
Haus-, Wohnungs-, Teppich/Bodenreinigung = Hausmeisterdienste u.ä.)
·
Aufwendungen für die Gartenpflege
·
Aufwendungen im Rahmen eines Umzugs, die durch die Beauftragung einer
Umzugsspedition entstehen.
·
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern und
pflegebedürftigen Personen (ab Pflegestufe I) des Haushaltes
·
Aufwendungen zur Erledigung typischer Haushaltsarbeiten wie die Essenszubereitung,
Bügelarbeiten, Wäsche etc.
Weitere
Hinweise:
1.
Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind personenbezogene Leistungen
wie Frisör- und Kosmetikerdienste, Hausmassagen etc. Es kann sich hierbei
jedoch um Pflegeleistungen für eine pflegebedürftige Person handeln.
2.
Pflegebedürftige Personen die den erhöhten
Behindertenfreibetrag in Höhe von 3.700 € gem. § 33b Abs. 3
Satz 3 EStG in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche
Förderung der Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
b) Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der
nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank
geförderten Maßnahmen:
§ ab 2009: 20 % des Rechnungsbetrages
(ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden Umsatzsteuer, maximal 1.200
€ im Kalenderjahr.
Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 6.000
€ erreicht (§ 35a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
§ ab 2006 - 2008: 20 % des
Rechnungsbetrages (ohne Materialanteile) inkl. der hierzu anfallenden
Umsatzsteuer, maximal 600€ im Kalenderjahr.
Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von 3.000
€ erreicht (§ 35a Abs. 2, Satz 2 EStG).
Förderfähig
sind die Arbeits-/Lohnanteile, Fahrtkosten, etwaige Maschinenstunden und die
anteilige Umsatzsteuer. Diese werden auch dann steuerlich berücksichtigt,
wenn sie im Auftrag einer Hausverwaltung oder einer Eigentümergemeinschaft
anfallen. Abzugsfähig ist in diesem Fall der Anteil der Arbeitsaufwendungen
der auf die eigene Wohnung entfällt. Dies ist aus der Abrechnung der
Hausverwaltung bzw. der Eigentümergemeinschaft erkennbar.
Typische hiermit umfasste Handwerkertätigkeiten sind:
§ Arbeiten an Innen- und
Außenwänden, am Dach, der Fassade, den Garagen etc.
§ Renovierung / Modernisierung
der Fenster, Türen, Elektro- und Sanitärinstallation, den
Bodenbelägen etc.
§ Reparatur und Wartung der
Heizungsanlage, Aufzugsanlage, Gas- und Wasserinstallation.
§ Reparatur und Wartung von
Geräten des Haushaltes wie der Einbauküche, der Waschmaschine, des
Trockners, des Fernsehers, des PC-Systems etc.
§ Arbeiten zur
Gartengestaltung
§ Außenarbeiten wie
Pflastern des Hofes
§ Aufwendungen für die
Überprüfung von Anlagen etc. wie Schornsteinfeger, Kontrolle der
Blitzschutzanlagen, Ausrichtung der Antennen/SAT-Anlagen etc.
Wichtige Hinweise:
·
Nicht begünstigt sind
Herstellungsaufwendungen für etwas Neues. Zum Beispiel die Errichtung
eines Anbaues, der erstmalige Ausbau des Dachgeschosses, Einbau von Fenstern
und Türen an deren Stelle bisher noch keine waren etc.
·
Nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen
die bereits durch andere öffentliche
Förderprogramm begünstigt sind!
Hierzu zählen: Förderungen nach dem CO2-Gebäudesanierungs-programm
der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie
Zuschüsse (§ 35a Abs. 3 EStG) und ab 2010 nahezu alle
Maßnahmen die durch andere öffentliche
Förderungen/Zuschüsse begünstigt sind. Dies ist im Einzelfall zu
prüfen. Ggf. kann auch der Ausschluß durch die Bedingungen des
jeweils anderen Förderprogrammes vorgegeben sein.
·
Alle Förderungen können in einem Jahr nebeneinander
gewährt werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden.
Beispiel
zu möglichen Förderungen:
Der
Steuerpflichtigen X entstanden im Jahr 2009 folgende Aufwendungen:
1. Beschäftigung einer
Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis (Pauschalabgaben)
Gesamter Aufwand: 12 x 400 € = 4800 € + 653 €
Pauschlabgaben
Vergünstigung: 20 % von 5.453 € = 960 € maximal
jedoch: 510 €
zuzüglich der Ersparnis an Soli-Zuschlag + Kirchensteuer
2. Beschäftigung einer
festangestellten und sozialversicherungspflichtigen Köchin für die
Zubereitung der Mahlzeiten der Familie.
Festgehalt: 900 € je Monat + 21 % Sozialabgaben = 1.089
€ x 12 Monate = 13.068 €
Vergünstigung: 20 % von 13.068 € = 2.614 €
(maximal jedoch 4.000 €)
1.
3. Aufwendungen zur
Erneuerung der Sanitäreinrichtungen lt. Rechnung des Handwerkerbetriebes
in Höhe von 7.500 €.
Vergünstigung: 20 % des darin enthaltenen Anteils zum
Arbeitsaufwand, der Fahrtkosten und Maschinenstunden inkl. Mehrwertsteuer von
3.500 € = 700 € maximal
jedoch 1.200 €
Strittig:
Bis
2005 gehörten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen auch handwerkliche Tätigkeiten
die zwar von Handwerkern ausgeführt wurden, aber oft von den Bürger selbst erbracht werden. Hierzu gehörten
Malerarbeiten und kleinere Ausbesserungen. Durch eine geschickte Aufteilung
konnten damit Handwerkerleistungen nach zwei verschiedenen Vorschriften
gefördert werden. Dies sehen die Finanzgerichte offenbar nicht so. Eine
negative Entscheidung des Finanzgerichts Bremen (2 K 100/08) hierzu ist beim
BFH unter dem Az. VI R 4/09 anhängig.
Tipp:
Steuerlich
betrachtet entsteht der Aufwand zum Zeitpunkt der Zahlung. Es kommt
demgemäß nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an. Gerade
mit Blick auf das Jahresende, kann durch eine geschickte Gestaltung, d.h.
Aufteilung des Zahlungsvorgangs auf zwei Zahltermine, einmal im alten und
einmal im neuen Jahr, eine Überschreitung der steuerlichen
Höchstförderung im jeweiligen Jahr vermieden werden. Die Zahltermine
sollten nicht zeitnah um den 31.12. liegen um einer etwaigen Einrede eines
Gestaltungsmissbrauchs seitens der Finanzverwaltung entgegen zu treten.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung April 2010 |