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gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen,
haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht
Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Aktueller Hinweis:
Am 6. November 2008 hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Reform
des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Auf Basis des vom
Bundeskabinett am 11. Dezember 2007 verabschiedeten Gesetzentwurfes wurden nun
auch die letzten Streitpunkte ausgeräumt. Mit einer Einarbeitung der
Einigung in den Gesetzeswortlaut ist in den nächsten Tagen zu rechnen. Der
Bundestag soll sich am 25. / 26.11. mit der Gesetzesvorlage auseinandersetzen.
Der Bundesrat soll dem Gesetz am 12.12.2008 zustimmen. Das Gesetz tritt zum 1. 1.2009 in Kraft.
Die wesentlichen Eckpunkte der Neuerungen wurden –
vorbehaltlich des tatsächlichen Gesetzeswortlautes - in den nachfolgenden
Ausführungen berücksichtigt.
Erbschaftsteuer: Grundsätzliches
Das
Erbschaftsteuerreformgesetz (vom 24.12.2008, BGBl. I 2008, S 3018) ist zum 1.
Januar 2009 in Kraft getreten. Das neue Recht findet grundsätzlich auf
Erwerbe (Schenkungen und Erbfälle) nach dem 31.12.2008 Anwendung. Die Antragsmöglichkeiten
zur Option auf das neue Recht für Erbfälle in der Zeit vom 01.01.2007
bis zum 31.12.2008 sind zum 30.06.2009 ausgelaufen (vergl. Artikel 3 + Artikel
7 ErbStRG).
Der
Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen alle Erwerbe
(Vermögensübergänge) von Todes wegen (Erbfall), die Schenkungen
unter Lebenden und die Zweckzuwendungen (§ 1 ErbStG =
Erbschaftsteuergesetz). Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der
Verstorbene, der Begünstigte, der Schenker oder der
Beschenkte ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).
Anzeige- und Erklärungspflichten bei Erbschafts- und
Schenkungsfällen
(Quellen: vergl. §§ 1,
2, 9, 30, 31, 34 ErbStG – Erbschaftsteuergesetz/§ 370 AO -
Abgabenordnung)
1.
Anzeige an das Finanzamt:
·
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (Erwerb von
Todeswegen und Schenkungen) ist vom Erwerber (Begünstigten) binnen
einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem
zuständigen Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) anzuzeigen.
·
Im Falle von Schenkungen zu Lebzeiten ist die Anzeige von
dem vorzunehmen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (Anzeige des
Schenkers).
·
Die Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Erwerb auf einer
von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul
eröffneten Testaments/Schenkungsverfügung/Zweckzuwendung beruht.
Pflichtangaben in der Anzeige an das Finanzamt:
a.
Vor- und Zuname, Beruf, Wohnanschrift und Anschrift des Verstorbenen/Schenkers
b.
Todestag, Sterbeort, Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
c.
Gegenstand und Wert des Erwerbs (Vermögens)
d.
Rechtsgrund: Gesetzliche Erbfolge, Testament, Schenkungsurkunde
e.
Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen/Schenker
f.
frühere Zuwendungen in den vergangenen 10 Jahren durch den
Verstorbenen/Schenker nach Angabe von Art des Vermögens, Wert und Zeitpunkt
der Vermögensübertragung
2.
Steuererklärung
·
Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten die Abgabe einer
Steuererklärung verlangen. Die Abgabefrist muss mindestens einen Monat
betragen.
·
Das Finanzamt kann die Abgabe einer Steuererklärung auf einem
Vordruck verlangen, auf dem die Steuer selbst zu berechnen ist. Der
Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe
der Steuererklärung zu entrichten.
3.
Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden, Beamten und Notar
Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für
die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich
Anzeige über alle Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen zu erstatten,
die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein
können.
4. Folgen von
Pflichtversäumnisse
Gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer
pflichtwidrig das Finanzamt in Unkenntnis lässt. Die Fristen und
Auflagen gilt es unbedingt einzuhalten, um Verspätungszuschläge
oder gar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden.
5. Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der
Verstorbene, der Begünstigte, der Schenker oder der
Beschenkte ein Inländer ist (§ 2 ErbStG) für den gesamten
Vermögensanfall. Als Inländer gelten natürliche Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder deutsche
Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre (zehn
Jahre bei Wegzug in die USA) dauernd im Ausland aufhalten ohne im Inland einen
Wohnsitz zu haben.
6. Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem Tode des Erblassers in Erbfällen
soweit keine aufschiebenden Bedingungen vorliegen und bei Schenkungen mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG)
Hier
eine Übersicht zu den steuerpflichtigen Vorgängen, d.h. dem Erwerb
von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft:
|
Fall |
Welcher Erwerb ist steuerpflichtig? |
Wann entsteht die Steuerpflicht? |
|
1. |
Schenkungen zu Lebzeiten |
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung |
|
2. |
Erbschaft aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge |
Todestag des Erblassers |
|
3. |
Erwerb aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs |
Todestag des Erblassers |
|
4. |
Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses |
Todestag des Erblassers |
|
5. |
Erwerb aufgrund einer Auflage |
Mit Erhalt der Leistung/des Vermögens |
|
6. |
Schenkung auf den Todesfall |
Todestag des Erblassers |
|
7. |
Abfindung für Verzicht/Ausschlagung |
Mit Erklärung der Ausschlagung bzw. des Verzichts |
Alle Details lassen sich hier nicht darstellen. Dennoch
möchten wir Ihnen nachfolgend eine grobe Übersicht zu den
Freibeträgen und Steuersätzen geben.
|
Steuer- |
Begünstigter |
Freibetrag
|
Bis 31.12.2008
|
|
klasse |
|
|
|
|
I |
Ehepartner |
500.000,00 € |
307.000,00
€ |
|
|
Versorgungsfreibetrag für
Ehepartner unter |
256.000,00 € |
|
|
|
Anrechnung der
Versorgungsansprüche |
|
|
|
|
Kinder, Stiefkinder |
400.000,00 € |
205.000,00
€ |
|
Kinder unter 28 erhalten noch
einen besonderen Versorgungsfreibetrag: Kinder
bis zu 5 Jahre = 52.000€ / - 10 Jahre = 41.000€ - 15
Jahre = 30.700€ / - 20 Jahre = 20.500€ / - 27 Jahre =
10.300€ |
|||
|
|
Enkelkinder, wenn das Kind des Erblassers |
400.000,00 € |
205.000,00
€ |
|
|
bereits verstorben ist |
|
|
|
|
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel |
200.000,00 € |
51.200,00
€ |
|
|
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes |
100.000,00 € |
51.200,00
€ |
|
|
Wegen |
|
|
|
II |
Eltern und Großeltern bei Zuwendungen |
|
|
|
|
unter Lebenden |
|
|
|
|
Geschwister und ihre Kinder |
20.000,00 € |
10.300,00
€ |
|
|
Stiefeltern, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder |
20.000,00 € |
10.300,00
€ |
|
|
der geschiedene Ehegatte |
20.000,00 € |
10.300,00
€ |
|
|
des eingetragenen
Lebenspartners |
500.000,00 € |
0,00
€ |
|
|
Versorgungsfreibetrag für
eingetragene Lebenspartner |
|
|
|
|
unter Anrechnung der
Versorgungsansprüche |
256.000,00 € |
0,00
€ |
|
III |
alle sonstigen Erwerber |
20.000,00 € |
5.200,00
€ |
Nachfolgend eine Übersicht zu den aktuellen
Steuersätzen:
|
Wert des steuer- |
Steuerklassen |
||
|
pflichtigen Erwerbs |
I |
II |
III |
|
bis
75.000€ |
7% |
30% |
30% |
|
bis
300.000€ |
11% |
30% |
30% |
|
bis
600.000€ |
15% |
30% |
30% |
|
bis
6.000.000€ |
19% |
30% |
30% |
|
bis
13.000.000€ |
23% |
50% |
50% |
|
bis
26.000.000€ |
27% |
50% |
50% |
|
über
26.000.000€ |
30% |
50% |
50% |
Der übersteigende Betrag des erworbenen (Erbschaft/Schenkung)
Vermögens, nach Abzug aller sach- und personenbezogenen Freibeträge,
wird dann der Besteuerung nach der vorgenannten Tabelle unterzogen.
Härteausgleich
Das
geringfügige Überschreiten der Wertgrenze einer Steuerklasse wird
durch eine Härteausgleichsregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG) abgemildert.
Sachliche
Steuerbefreiungen
Neben den persönlichen Freibeträgen bestehen noch eine
Reihe sachlicher Steuerbefreiungen, die vor Ansatz der persönlichen
Freibeträge vom Erwerbsvermögen in Abzug gebracht werden.
Hausrat
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einschließlich Wäsche
und Kleidungsstücke:
Freibetrag in der Steuerklasse I = 41.000€
Freibetrag
in der Steuerklasse II + III =
12.000€
Sonstiges
bewegliches Vermögen für das keine andere Befreiungsvorschrift greift (Kunst,
Sammlungen u.ä.)
Freibetrag in der
Steuerklasse I = 12.000€
Hausrat
und sonstiges bewegliches Vermögen für das keine andere Befreiungsvorschrift
greift
Freibetrag in der
Steuerklasse I und der Steuerklasse II = 12.000€
Selbstgenutztes Eigenheim
Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften erben das selbstgenutzte
Eigenheim steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach der Erbschaft 10 Jahre
lang in der Immobilie wohnen bleiben. Eine Vermietung oder ein Verkauf der
Immobilie führt zur Aufhebung der Steuerbefreiung. Auch zu Lebzeiten
können sich Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften
selbstgenutzte Immobilie steuerfrei übertragen. Für Kinder ist neben den Freibeträgen
ebenso die steuerfreie Übertragung von Immobilien zur Selbstnutzung
möglich. Voraussetzung ist, das die Wohnfläche 200 qm nicht
übersteigt und die Immobilie nach dem Erb-/Schenkungsfall 10 Jahre selbstgenutzt
wird. Der genaue Gesetzeswortlaut bleibt hier noch abzuwarten. Die Regelung
gilt auch für Immobilien innerhalb der EU/EWR.
Immobilien
Die Bewertung des Immobilienvermögens erfolgt
nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 (§§ 138, 157 BewG) des
Bewertungsgesetzes zu den Verhältnissen zum Erwerbszeitpunkt. Bebaute
Grundstücke werden mit dem 12,5-fachen Jahresnettomietwert (ohne Umlagen)
abzüglich Abschreibung (0,5% p.a. max. 25%) bewertet (§ 146 Abs. 2
BewG). Bei Eigennutzung oder verbilligter Überlassung an Angehörige
tritt an die Stelle des Jahresmietwertes der ortsübliche Mietwert wie bei
einer Vermietung an fremde Dritte. Der Bodenrichtwert darf nicht unterschritten
werden. Ein niedrigerer Verkehrswert (gemeiner Wert) kann angesetzt werden,
wenn dieser nachgewiesen wird.
Nießbrauch
Der Kapitalwert eines eingetragenen
Nießbrauchrechts mindert den Erwerb im Rahmen der Schenkung/Erbschaft. Im
Gegenzug führt die spätere vorzeitige Aufhebung des Nießbrauchs
zu einem steuerpflichtigen Erwerb (Neuregelung abweichend vom alten Gesetz,
vergl. § 25 ErbStG a.F./Art. 1 Nr. 20 ErbStRG)
Betriebsvermögen (Begünstigtes
Betriebsvermögen i.S. v. § 13b ErbStG)
Der
Betriebsvermögensfreibetrag beträgt 150.000 €. Für Erben,
die das Unternehmen fortführen, gelten jedoch Verschonungsregelungen, die
an Bedingungen geknüpft sind.
1.
Alternative:
85
% des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn nachfolgende Bedingungen
erfüllt werden:
§ Der Erbe verpflichtet sich
den Betrieb 5 Jahre lang weiterzuführen. Je Jahr verringert sich die
Erbschaftsteuersumme um 20 %.
§ Die in diesem Zeitraum
zusammengefasste Lohnsumme (Summe der Lohn- und Gehaltsaufwendungen) muss 650 %
erreichen. Maßgeblich (= 100 %) ist die durchschnittliche Lohnsumme der
vergangenen fünf Jahre vor Eintritt des Erbfalls.
§ Das
Verwaltungsvermögen (Vermietete Immobilien u.a.) darf max. 50 % des
Betriebsvermögens betragen.
2.
Alternative:
Auf
die Besteuerung des Betriebsvermögens wird vollständig verzichtet,
wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
§ Der Erbe verpflichtet sich
den Betrieb 7 Jahre lang weiterzuführen. Je Jahr verringert sich die
Erbschaftsteuersumme um 14,28 %.
§ Die in diesem Zeitraum
zusammengefasste Lohnsumme (Summe der Lohn- und Gehaltsaufwendungen) muss 1.000
% erreichen. Maßgeblich (= 100 %) ist die durchschnittliche Lohnsumme der
vergangenen fünf Jahre vor Eintritt des Erbfalls.
§ Das
Verwaltungsvermögen (Vermietete Immobilien u.a.) darf max. 10 % des
Betriebsvermögens betragen.
Den
Erben stehen auch noch die nicht ausgenutzten Teile der persönlichen Freibeträge
zur Verfügung.
Einkommensteuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Mit
§ 35b EStG besteht eine Ermäßigungsregelung soweit
Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen mit Erbschaftsteuer
belastet sind.
Hinweis:
Die genaue Steuerberechnung und Ermittlung der Freibeträge
ist ohne fachlichen Rat nicht möglich. Insoweit dienen diese Informationen
nur der groben Orientierung. Sprechen Sie im konkreten Fall mit dem Berater
unseres Hauses.
Die Übertragung von Vermögen bedarf jedoch nicht nur
steuerlicher Überlegungen. Die wirtschaftlichen und zivilrechtlichen
Konsequenzen gilt es herauszuarbeiten. In der Zukunft liegende Risiken sind zu
bedenken. Das Übersehen von Problemen, wie die notwendige eigene
Absicherung, das Bestehen von Interessenskollisionen, die Risiken einer
Erbengemeinschaft oder auch nur das Versäumen von Handlungsfristen kann
erhebliche nachteilige Folgen haben. Es ist zu klären, welche Ziele
erreicht, ob und wie Vermögen übertragen werden soll. Erst dann kann
die Umsetzung gezielt und steueroptimiert erfolgen. Um dies erfolgreich
durchzuführen bedarf es einer eingehenden Beratung durch Steuerberater und
Rechtsanwälte/Notare an deren Ende ein, für den Auftraggeber
überschaubares Konzept steht. Allein die Angst vor hohen Beratungskosten
veranlasst viele Bürger ihre Vermögensentscheidungen aufgrund von
Erkenntnissen aus Biertischgesprächen und Zeitschriften zu treffen. Das
böse Erwachen kommt meist später und wird am Ende deutlich teurer.
Wie
sollte also in der Praxis vorgegangen werden:
1.
Ermittlung und Niederschreiben
der persönlichen Ziele, Wünsche, Ängste und vermeintlichen
Risiken
2.
Zusammenstellung der
persönlichen Daten und Unterlagen
3.
Erteilung eines Beratungsauftrags
an einen Rechtsanwalt/Notar und an einen Steuerberater zur kritischen Analyse
des Ist-Zustandes, Darstellung der Gestaltungsalternativen, Möglichkeiten
und Risiken sowie der steuerlichen Konsequenzen hieraus
4.
Umsetzung der Empfehlung/Entscheidung
und Handeln
5. Kontrollieren/Überwachen/Abgleich
mit den definierten Zielen
Auch die einmal so getroffenen Regelungen sollten in
Abständen auf ihren Bestand hin überprüft werden. Zur
Erarbeitung einer Lösung stehen wir gerne mit Ihrem Anwalt oder unseren
Partneranwälten/Notaren zur Verfügung.
Dieter P. Gonze, Stb. - 8. 2.2010