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Steuervorteile für Behinderte und Kranke

 

Hier: das Infoblatt zum PDF-download

 

Allgemein:

Krankheits- und behinderungsbedingte Aufwendungen entstehen den betroffenen Personen, aber auch den Personen die aus sittlichen oder/und gesetzlichen Gründen zur Pflege und Unterstützung der Betroffenen verpflichtet sind (Eltern, Kinder u.a.). Nach Abzug etwaiger Erstattungsbeträge durch Krankenkassen oder anderen Leistungsträgern verbleibt es bei einer Mehrbelastung, die Steuerzahler zur Minderung ihrer Steuerlast, im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen können. Die Vorschriften sind vielfältig und leider unübersichtlich. In einigen Fällen bestehen alternative Steuerabzugsmöglichkeiten. Hier gilt es den optimalen Weg zu wählen. Nachfolgende Informationen sollen den Betroffenen Hinweise auf ihre Möglichkeiten geben. Für die steuerlichen Berater werden die Rechtsgrundlagen genannt. Die Informationsschrift wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Einen Haftungsanspruch wegen etwaiger Fehler oder Unvollständigkeiten müssen wir ausschließen.

 

1.      Behindertenpauschbetrag (§ 33b EStG, § 65 EStDV, R 188 EStR)

Anstelle eines Einzelnachweises zu pflegebedingten Aufwendungen die einer Person aufgrund einer Körperbehinderung entstehen, kann ein Pauschbetrag zur Minderung der Einkommensteuerlast (Solz., Kirchensteuer) in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Körperbehinderung. Dieser wird im Rahmen der Feststellung der Körperbehinderung durch das Versorgungsamt mittels Bescheid festgesetzt. In diesem Bescheid steht auch, zu welchem Zeitpunkt die Behinderung festgestellt wurde. Bereits für dieses Jahr kann die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden. Der Grad der Behinderung kann auch dem auf Antrag ausgestellten Behindertenausweis entnommen werden.

 

 

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

25% und 30%*

310,00€

35% und 40%*

430,00€

45% und 50%

570,00€

55% und 60%

720,00€

65% und 70%

890,00€

75% und 80%

1.060,00€

85% und 90%

1.230,00€

95% und 100%

1.420,00€

Merkzeichen H, BL, Pflegestufe III

3.700,00€

 

 

* Hinweis: Die Behindertenfreibeträge bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50% werden nur gewährt, wenn behinderungsbedingte Rentenansprüche bestehen oder die Behinderung lt. Bescheid zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt.

 

In der Praxis werden häufig die Anträge auf Feststellung des Behinderungsgrades zu spät oder gar nicht gestellt. Bescheide zur Körperbehinderung die erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ergehen, können dennoch rückwirkend berücksichtigt werden. Der Steuerbescheid wird aufgehoben und geändert (§ 175 AO).

 

2.      Weitere Pausch-, Höchst- und Abzugsbeträge

Die Feststellung des Grades der Behinderung führt zu weiteren Steuervergünstigungen, wenn auf dem Bescheid oder dem Behindertenausweis auch noch ein besonderes Merkzeichen festgesetzt oder eine Schwerstbehinderung anerkannt (Pflegestufe III) wurde.

 

Merkzeichen H, Bl  / Einstufung in Pflegestufe III

Bei einem Merkzeichen „H“, wie „hilflos“ oder „Bl“ wie „blind“, ist der Behinderte nicht mehr in der Lage ohne fremde Hilfe alltägliche Dinge zu verrichten. In diesem Fall beträgt der  Behindertenpauschbetrag 3.700€.  Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gleich. Der Nachweis hierzu ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides zu führen (§ 65 EStDV).

Merkzeichen G, aG oder Behinderungsgrad von mindestens 70%:

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70% oder einem Grad der Behinderung von mindestens 50% und dem Merkzeichen „G“ wie „gehbehindert“ oder „aG“ wie „außergewöhnlich gehbehindert“ können, neben den Behindertenpauschbeträgen, erhöhte Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden.

 

·      Fahrten von und zur Arbeitsstätte

Die tatsächlichen Aufwendungen oder bei Nutzung des eigenen Pkw die Pauschbeträge für Dienstreisen von 0,30€ je gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 2 S.11 EStG).

 

·      Für unvermeidbare behinderungsbedingte Privatfahrten:

Bei einer Behinderung von mindestens 80% oder bei Vorliegen des Merkzeichens „G“ und einer Behinderung von mindestens 70%, werden ohne Nachweis erhöhte Fahrtaufwendungen in Höhe von 3.000km zu einem Pauschsatz von 0,30€ anerkannt (§ 33 EStG). Bei Hilflosigkeit bzw. Vorliegen des Merkzeichens „aG“, „Bl“ und „H“ werden erhöhte Fahrtaufwendungen bis zu 15.000km noch als angemessen angesehen (R 189 Abs. 4 EstR). Hierzu ist jedoch eine Auflistung der Fahrten vorzulegen. Auch höhere Aufwendungen durch Vorlage entsprechender Fahrtaufstellungen und / oder der tatsächlichen Kfz / Fahrtkosten, können steuermindernd berücksichtigt werden. Bei Schwerstbehinderten Personen (100% + Mz: H, BL, B, aG) werden praktisch alle Fahrtaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Kann die behinderte Person selbst nicht fahren, können die Aufwendungen für die Begleitperson geltend gemacht werden.

 

Bei steuerlicher Geltendmachung vorgenannter Fahrtkosten sowie aller anderen Steuervergünstigungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz, kommt es zum Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gem. nachstehender Tabelle (§ 33 Abs. 3 EStG):

 

 

 

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte:

bis 15.340€

> 15.340€

> 51.130€

Alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder

5%

6%

7%

Verheiratete Steuerpflichtige ohne Kinder (Splitting)

4%

5%

6%

Steuerpflichtige mit einem oder 2 Kind(er)

2%

3%

4%

Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern

1

1%

2%

 

3.      Arztkosten, Arzneimittel, behinderungs- / krankheitsbedingte Mehraufwendungen

Aufwendungen für Arztkosten, Arzneimittel, krankheits- oder behinderungsbedingter Mehraufwendungen (ohne Pflegeaufwand) können steuerlich geltend gemacht werden, soweit dies vorher ärztlich verordnet wurden. Bei Kur- / Heilbehandlungen ist die vorherigen Bestätigung durch einen Amtsarzt erforderlich. Hierzu zählen auch behinderungsbedingte Umbauten am Haus wie beispielsweise der Einbau eines Treppenliftes. Außerordentliche, durch akuten Anlass verursachte Krankheitskosten können auch neben den Behindertenpauschbeträgen gelten gemacht werden. Dies zum Beispiel durch eine Operation (BFH v. 30.11.1966 / H 33b EStR). Die Aufwendungen werden um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt (siehe Tabelle unter Ziffer 2). Wird ein Behindertenpauschbetrag gem. Ziffer 1 gewährt, können die normalen behinderungsbedingten Mehraufwendungen, wie Arztkosten,  nicht noch einmal geltend gemacht werden. Hier ist zu prüfen, ob der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen unter Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung zu einer höheren steuerlichen Auswirkung führt, als die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages. Außergewöhnliche behinderungsbedingte Aufwendungen können jedoch auch neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden (besondere Heilbehandlung, Umbauten am Fahrzeug etc., Fahrtkosten wie angeführt).

Behinderungsbedingte Umbauten an Gebäuden sind nur abzugsfähig, wenn die Umbauten nur von Behinderten genutzt werden können und damit nicht den allgemeinen Wohnwert des Gebäudes erhöhen. Hierzu zählt u.a. der Einbau eines Treppenliftes.

Hinweis: Die Aufwendungen müssen behinderungsbedingt sein. Altersbedingte Mehraufwendungen des normalen Alterungsprozesses sind bereits mit dem Grund- und Altersfreibeträgen abgegolten.

 

4.      Erhöhter Pflegeaufwand durch Dritte:

Steuerpflichtige die krankheits- oder altersbedingt eine Haushaltshilfe beschäftigen können die Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 624€ (§ 33a Abs. 3 S.1 Nr.1 EStG) geltend machen. Bei einer Schwerstbehinderung (ab 50%) beträgt der Höchstbetrag 924€ (§ 33a Abs. 3 S.1 Nr. 2 EStG)

 

Alternativ können die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Steuerbegünstigung nach § 35a Einkommensteuergesetz gelten gemacht werden. Die maximale Steuervergünstigung beträgt bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis 10% von 5.100€ (max. Aufwand) = 510€ und bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis 12% von 20.000€ = 2.400€.

 

Für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst ist ebenfalls eine Förderung gem. § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz möglich. Der Förderhöchstbetrag beträgt (tatsächliche Steuervergünstigung) 20% von 6.000€ = 1.200€ bei Vorlage des Merkzeichens H, Bl oder Pflegestufe I - III und 20% von 3.000€ = 600€ in allen anderen Fällen.

 

Steuerpflichtige mit Anspruch auf den erhöhten Behindertenfreibetrag von 3.700€, können bei Heimunterbringung, zusätzlich den Pauschbetrag in Höhe von 924€ (§33a Abs.3 S.2 Nr. 1 EStG) geltend machen. In allen anderen Fälle (ohne Pflegebedürftigkeit) beträgt der zusätzliche Pauschbetrag wegen Heimunterbringung 624€ (§ 33a Abs.3 S.2 Nr.2)

 

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Höchst- und Pauschbeträge von 624€ / 924€ nicht das ganze Jahr vor, sind diese zeitanteilig zu kürzen (Zwölftelung).

 

Gemäß aktueller Rechtsprechung können die von einem Wohn- und Pflegeheim in Rechnung gestellten Pflegesätze auch dann als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III und Hilflosigkeit bestätigt wurde. Allein die ärztliche Verordnung oder sonstige objektive Hinweise auf eine schwere Erkrankung reichen hierzu aus (BFH 10. 5.2007 III R 39/05).

 

5.      Begleitperson

Steuerpflichtige die einer ständigen Begleitung bedürfen (Eintragung im Schwerbehindertenausweis), können auch die Aufwendungen (Fahrt, Übernachtungs- und Mehrverpflegungsaufwendungen) für diese Person steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Urlaubsreisen, jedoch nicht wenn die Betreuung durch Familienangehörige erfolgt.

 

6.      Steuerfreiheit des Pflegegeldes

Das erhaltene Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist gem. § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt auch bei Weitergabe des Pflegegeldes an eine Pflegeperson, soweit das Pflegegeld für den Behinderten verwendet wird und nicht als Entlohnung dient. Dies ist zum Beispiel der Fall wenn der Behinderte bei einem Familienangehörigen im Haushalt aufgenommen und an diesen das Pflegegeld weitergeleitet wird.

 

7.      Sonstige Steuervergünstigungen

Weitere Steuervergünstigungen werden  – je nach Einzelfall – bei der Festsetzung der Kfz-Steuer, der Hundesteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaftssteuer, gewährt.

 

8.   Sonstige Vergünstigungen (je nach Grad der Behinderung)

 

9.  Besonderheiten bei behinderten Kindern

 

·      Gewährung des Kinderfreibetrages / Kindergeldes

Für ein Kind, das aufgrund seiner Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten, können die kindbedingten Vergünstigungen wie Kinderfreibetrag / Kindergeld / Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende – ohne Altersbegrenzung – weiter gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Ablauf der Altersbegrenzung für die steuerliche Berücksichtigung als Kind ( 25 / 27 Jahre) entstanden ist. Darüber darf die Einkünftegrenze nicht überschritten werden. Die Einkünftegrenze für Kinder über 18 erhöht sich hier um den Behindertenpauschbetrag, gezahltes Pflegegeld, die Fahrtkosten des Kindes und den sonstigen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH v. 14.12.2001, BStBl II 2002, 486).

 

·      Übertragung der Pauschbeträge

Der Behindertenpauschbetrag des Kindes kann auf die Eltern übertragen werden.

 

·        Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages

Der Pflegepauschbetrag in Höhe von max. 924€ kann von den Eltern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bereits der Behindertenpauschbetrag auf die Eltern übertragen wurde.

 

·        Geltendmachung von Fahrtkosten zu Ärzten etc. und

sonstigen behinderungsbedingten Aufwendungen.

Die außergewöhnlichen Aufwendungen die, die Eltern wegen der Behinderung ihres Kindes tragen, können – bis auf die Pflegeaufwendungen – als allgemeine außergewöhnliche Belastungen unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung (Tabelle gem. Ziffer 2) steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu zählen Arztkosten, Arzneimittel, Fahrtkosten (wie unter Ziffer 2) etc.

 

·        Kinderbetreuungskosten

Die Aufwendung für die Betreuung eines Kindes können im Rahmen der Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten (§§ 4f, 10 Abs. 8 EStG) und zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend gemacht werden.


 

10.Vergünstigungen für pflegende Personen

Wegen der außergewöhnlichen Belastung die einer Person durch die Pflege einer hilflosen (schwerstbehinderten) Person entstehen, kann der Pflegepauschbetrag (§33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924€ steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, das eine enge persönlichen Verpflichtung der helfenden Person zu der hilflosen Person besteht und für die Leistungen kein Entgelt gewährt wird. Weitere Anspruchvoraussetzung ist, dass die Pflege im Inland entweder in der Wohnung der pflegenden Person oder in der Wohnung der behinderten Person erfolgt. Die Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Pflege nicht persönlich, sondern zeitweise durch Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes erfolgt (R 33b Abs.  4 EStR).

Erfolgt die Pflege durch mehrere Personen, wird der Pflegepauschbetrag entsprechend geteilt. Die Pflege darf nicht gegen Entgelt geleistet werden. Der Nachweis der Hilflosigkeit einer Person ist durch Vorlage des Behindertenbescheides mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“ oder der Einordnung in die Pflegestufe III erbracht.

 

Erfolgen an Großeltern, Eltern, Kinder oder andere Personen gegenüber denen eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht, lfd. Unterstützungsleistungen, können diese im Rahmen der Regelungen des § 33a Einkommensteuergesetz steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die Zuzahlungen die aufgrund eines Bescheides der Sozialbehörden von Angehörigen zu leisten sind. (Vergleiche auf BMF-Schreiben vom 2.12.2002). Daneben können ebenso andere außergewöhnliche Belastungen wie Fahrt- und Übernachtungsaufwendungen als Begleitperson  etc. unter Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gem. Ziffer 2 geltend gemacht werden.

 

Im Falle einer Erbschaft können übernommene Pflegeverpflichtungen vom dem zu erbenden Vermögen steuermindernd berücksichtigt und darüber hinaus Freibeträge in bestimmten Fällen (§ 13 Abs.1 Nr.6 ErbStG) werden.

 

Das Schwerbehindertengesetz sieht darüber hinaus für Schwerbehinderte besondere Nachteilsausgleiche (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch. Bevorzugte Einstellung, Altersrente mit 60, Soziale Wohnraumförderung, Wohngeld etc.)  vor. Hierzu halten die Versorgungsämter amtliche Merkblätter bereit.

 

Checkliste / Stichworte / Fundstelle:

Arztkosten                                                                                          Nr. 3

Arzneimittel                                                                                        Nr. 3

Begleitperson                                                                                    Nr. 5

Behindertenpauschbetrag                                                              Nr. 1

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende                                       Nr. 9

Fahrtkosten                                                                                        Nr. 2 und Nr. 9

Fahrzeugausstattung für Behinderte                                            Nr. 3

Grundsicherung                                             Nr. 8

Haushaltshilfe                                                                                    Nr. 4

Haushaltsnahe Dienstleistungen / häusliche Pflege                   Nr. 4

Heilbehandlung                                                                                 Nr. 3

Heimunterbringung                                                                          Nr. 4

Kinderbetreuungskosten                                                                Nr. 9

Kindergeld / Kinderfreibetrag                                                         Nr. 9

Krankenhauskosten                                                                         Nr. 3

Krankheitskosten                                                                              Nr. 3

Pflegedienst                                                                                      Nr. 4 und Nr. 10

Pflegegeld                                                                                          Nr. 6

Pflegepauschbetrag                                                                         Nr. 10

Zumutbare Eigenbelastung                                                             Nr. 3 und Nr. 9

 

Internetadressen mit besonderen Informationen für Schwerbehinderte:

Hessische Landesregierung: www.hessen.de/irj/hessen_Internet?cid=0d01b849eb856c281e72bd9b741938b6

Oberfinanzdirektion Hannover: www.steuer.niedersachsen.de/Service/Behinderung.html

Schwerbehindertenvertretung:  www.schwerbehindertenvertretung-osa-tue.de/dok/Nachteilsausgleich.pdf

Deutscher Anwaltsverein: www.anwalt-im-sozialrecht.de/schwerbehindertenrecht/index.php

KFW Mittel / Kredite für barrierefreies Wohnung: KFW-Programm

 

 

Dieter P. Gonze, Steuerberater

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September  2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.