Hinweise: Diese Internetseiten stellen
Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann
keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die
die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen,
haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand
einer zukünftigen Beratung sein.
Steuervorteile für Behinderte und Kranke
Hier:
das Infoblatt zum PDF-download
Allgemein:
Krankheits- und behinderungsbedingte Aufwendungen entstehen den
betroffenen Personen, aber auch den Personen die aus sittlichen oder/und
gesetzlichen Gründen zur Pflege und Unterstützung der Betroffenen verpflichtet
sind (Eltern, Kinder u.a.). Nach Abzug etwaiger Erstattungsbeträge durch
Krankenkassen oder anderen Leistungsträgern verbleibt es bei einer
Mehrbelastung, die Steuerzahler zur Minderung ihrer Steuerlast, im Rahmen der
Einkommensteuererklärung geltend machen können. Die Vorschriften sind
vielfältig und leider unübersichtlich. In einigen Fällen bestehen alternative
Steuerabzugsmöglichkeiten. Hier gilt es den optimalen Weg zu wählen. Nachfolgende
Informationen sollen den Betroffenen Hinweise auf ihre Möglichkeiten geben. Für
die steuerlichen Berater werden die Rechtsgrundlagen genannt. Die
Informationsschrift wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Einen
Haftungsanspruch wegen etwaiger Fehler oder Unvollständigkeiten müssen wir
ausschließen.
1.
Behindertenpauschbetrag (§ 33b EStG, § 65
EStDV, R 188 EStR)
Anstelle
eines Einzelnachweises zu pflegebedingten Aufwendungen die einer Person
aufgrund einer Körperbehinderung entstehen, kann ein Pauschbetrag zur Minderung
der Einkommensteuerlast (Solz., Kirchensteuer) in Anspruch genommen werden. Die
Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Körperbehinderung.
Dieser wird im Rahmen der Feststellung der Körperbehinderung durch das Versorgungsamt
mittels Bescheid festgesetzt. In diesem Bescheid steht auch, zu welchem
Zeitpunkt die Behinderung festgestellt wurde. Bereits für dieses Jahr kann die
Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden. Der Grad der Behinderung kann
auch dem auf Antrag ausgestellten Behindertenausweis entnommen werden.
Grad der
Behinderung
|
Pauschbetrag |
|
25% und 30%* |
310,00€ |
|
35% und 40%* |
430,00€ |
|
45% und 50% |
570,00€ |
|
55% und 60% |
720,00€ |
|
65% und 70% |
890,00€ |
|
75% und 80% |
1.060,00€ |
|
85% und 90% |
1.230,00€ |
|
95% und 100% |
1.420,00€ |
|
Merkzeichen H, BL, Pflegestufe III |
3.700,00€ |
* Hinweis: Die
Behindertenfreibeträge bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50%
werden nur gewährt, wenn behinderungsbedingte Rentenansprüche bestehen oder die
Behinderung lt. Bescheid zu einer dauernden Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit führt.
In
der Praxis werden häufig die Anträge auf Feststellung des Behinderungsgrades zu
spät oder gar nicht gestellt. Bescheide zur Körperbehinderung die erst nach
Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ergehen, können dennoch rückwirkend
berücksichtigt werden. Der Steuerbescheid wird aufgehoben und geändert (§ 175
AO).
2.
Weitere
Pausch-, Höchst- und Abzugsbeträge
Die
Feststellung des Grades der Behinderung führt zu weiteren
Steuervergünstigungen, wenn auf dem Bescheid oder dem Behindertenausweis
auch noch ein besonderes Merkzeichen festgesetzt oder eine Schwerstbehinderung
anerkannt (Pflegestufe III) wurde.
Bei einem
Merkzeichen „H“, wie „hilflos“ oder „Bl“ wie „blind“, ist der
Behinderte nicht mehr in der Lage ohne fremde Hilfe alltägliche Dinge zu verrichten.
In diesem Fall beträgt der
Behindertenpauschbetrag 3.700€.
Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger
in die Pflegestufe III nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gleich. Der
Nachweis hierzu ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides zu führen (§ 65
EStDV).
Merkzeichen G, aG oder Behinderungsgrad
von mindestens 70%:
Bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 70% oder einem Grad der Behinderung von mindestens 50% und dem
Merkzeichen „G“ wie „gehbehindert“ oder „aG“ wie „außergewöhnlich gehbehindert“
können, neben den Behindertenpauschbeträgen, erhöhte Fahrtkosten
steuerlich geltend gemacht werden.
·
Fahrten
von und zur Arbeitsstätte
Die tatsächlichen Aufwendungen oder bei
Nutzung des eigenen Pkw die Pauschbeträge für Dienstreisen von 0,30€ je
gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 2 S.11 EStG).
·
Für
unvermeidbare behinderungsbedingte Privatfahrten:
Bei einer
Behinderung von mindestens 80% oder bei Vorliegen des Merkzeichens „G“ und
einer Behinderung von mindestens 70%, werden ohne Nachweis erhöhte
Fahrtaufwendungen in Höhe von 3.000km zu einem Pauschsatz von 0,30€ anerkannt
(§ 33 EStG). Bei Hilflosigkeit bzw. Vorliegen des Merkzeichens „aG“, „Bl“ und
„H“ werden erhöhte Fahrtaufwendungen bis zu 15.000km noch als angemessen angesehen
(R 189 Abs. 4 EstR). Hierzu ist jedoch eine Auflistung der Fahrten vorzulegen.
Auch höhere Aufwendungen durch Vorlage entsprechender Fahrtaufstellungen und /
oder der tatsächlichen Kfz / Fahrtkosten, können steuermindernd berücksichtigt
werden. Bei Schwerstbehinderten Personen (100% + Mz: H, BL, B, aG) werden
praktisch alle Fahrtaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Kann die behinderte Person selbst nicht fahren, können die Aufwendungen für die
Begleitperson geltend gemacht werden.
Bei
steuerlicher Geltendmachung vorgenannter Fahrtkosten sowie aller anderen
Steuervergünstigungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz, kommt es zum Abzug der
zumutbaren Eigenbelastung gem. nachstehender Tabelle (§ 33 Abs. 3 EStG):
|
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte: |
bis 15.340€ |
> 15.340€ |
> 51.130€ |
|
Alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder |
5% |
6% |
7% |
|
Verheiratete Steuerpflichtige ohne Kinder
(Splitting) |
4% |
5% |
6% |
|
Steuerpflichtige mit einem oder 2 Kind(er) |
2% |
3% |
4% |
|
Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern |
1 |
1% |
2% |
3.
Arztkosten,
Arzneimittel, behinderungs- / krankheitsbedingte Mehraufwendungen
Aufwendungen
für Arztkosten, Arzneimittel, krankheits- oder behinderungsbedingter
Mehraufwendungen (ohne Pflegeaufwand) können steuerlich geltend gemacht werden,
soweit dies vorher ärztlich verordnet wurden. Bei Kur- / Heilbehandlungen ist
die vorherigen Bestätigung durch einen Amtsarzt erforderlich. Hierzu zählen
auch behinderungsbedingte Umbauten am Haus wie beispielsweise der Einbau eines
Treppenliftes. Außerordentliche, durch akuten Anlass verursachte
Krankheitskosten können auch neben den Behindertenpauschbeträgen gelten gemacht
werden. Dies zum Beispiel durch eine Operation (BFH v. 30.11.1966 / H 33b
EStR). Die Aufwendungen werden um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt
(siehe Tabelle unter Ziffer 2). Wird ein Behindertenpauschbetrag gem. Ziffer 1
gewährt, können die normalen behinderungsbedingten Mehraufwendungen, wie
Arztkosten, nicht noch einmal
geltend gemacht werden. Hier ist zu prüfen, ob der Abzug der tatsächlichen
Aufwendungen unter Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung zu einer höheren
steuerlichen Auswirkung führt, als die Inanspruchnahme des
Behindertenpauschbetrages. Außergewöhnliche behinderungsbedingte Aufwendungen
können jedoch auch neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden
(besondere Heilbehandlung, Umbauten am Fahrzeug etc., Fahrtkosten wie
angeführt).
Behinderungsbedingte
Umbauten an Gebäuden sind nur abzugsfähig, wenn die Umbauten nur von
Behinderten genutzt werden können und damit nicht den allgemeinen Wohnwert des
Gebäudes erhöhen. Hierzu zählt u.a. der Einbau eines Treppenliftes.
Hinweis: Die
Aufwendungen müssen behinderungsbedingt sein. Altersbedingte Mehraufwendungen
des normalen Alterungsprozesses sind bereits mit dem Grund- und
Altersfreibeträgen abgegolten.
4.
Erhöhter
Pflegeaufwand durch Dritte:
Steuerpflichtige
die krankheits- oder altersbedingt eine Haushaltshilfe beschäftigen
können die Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 624€ (§ 33a Abs. 3 S.1
Nr.1 EStG) geltend machen. Bei einer Schwerstbehinderung (ab 50%) beträgt der
Höchstbetrag 924€ (§ 33a Abs. 3 S.1 Nr. 2 EStG)
Alternativ
können die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Rahmen eines
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der
Steuerbegünstigung nach § 35a Einkommensteuergesetz gelten gemacht werden. Die
maximale Steuervergünstigung beträgt bei einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis 10% von 5.100€ (max. Aufwand) = 510€ und bei einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis 12% von 20.000€ = 2.400€.
Für die
Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst
ist ebenfalls eine Förderung gem. § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz möglich.
Der Förderhöchstbetrag beträgt (tatsächliche Steuervergünstigung) 20% von
6.000€ = 1.200€ bei Vorlage des Merkzeichens H, Bl oder Pflegestufe I - III und
20% von 3.000€ = 600€ in allen anderen Fällen.
Steuerpflichtige
mit Anspruch auf den erhöhten Behindertenfreibetrag von 3.700€, können bei
Heimunterbringung, zusätzlich den Pauschbetrag in Höhe von 924€ (§33a Abs.3
S.2 Nr. 1 EStG) geltend machen. In allen anderen Fälle (ohne
Pflegebedürftigkeit) beträgt der zusätzliche Pauschbetrag wegen
Heimunterbringung 624€ (§ 33a Abs.3 S.2 Nr.2)
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für
die Höchst- und Pauschbeträge von 624€ / 924€ nicht das ganze Jahr vor, sind
diese zeitanteilig zu kürzen (Zwölftelung).
Gemäß aktueller Rechtsprechung können
die von einem Wohn- und Pflegeheim in Rechnung gestellten Pflegesätze
auch dann als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden,
wenn noch keine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III und Hilflosigkeit
bestätigt wurde. Allein die ärztliche Verordnung oder sonstige objektive
Hinweise auf eine schwere Erkrankung reichen hierzu aus (BFH 10. 5.2007 III R
39/05).
5.
Begleitperson
Steuerpflichtige die einer ständigen
Begleitung bedürfen (Eintragung im Schwerbehindertenausweis), können auch die
Aufwendungen (Fahrt, Übernachtungs- und Mehrverpflegungsaufwendungen) für diese
Person steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Urlaubsreisen, jedoch
nicht wenn die Betreuung durch Familienangehörige erfolgt.
6.
Steuerfreiheit des Pflegegeldes
Das erhaltene Pflegegeld aus der
Pflegeversicherung ist gem. § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies
gilt auch bei Weitergabe des Pflegegeldes an eine Pflegeperson, soweit das
Pflegegeld für den Behinderten verwendet wird und nicht als Entlohnung dient.
Dies ist zum Beispiel der Fall wenn der Behinderte bei einem
Familienangehörigen im Haushalt aufgenommen und an diesen das Pflegegeld
weitergeleitet wird.
7.
Sonstige Steuervergünstigungen
Weitere Steuervergünstigungen
werden – je nach Einzelfall – bei
der Festsetzung der Kfz-Steuer, der Hundesteuer, der Umsatzsteuer und der
Erbschaftssteuer, gewährt.
8. Sonstige
Vergünstigungen (je nach Grad der Behinderung)
9. Besonderheiten bei behinderten Kindern
·
Gewährung des Kinderfreibetrages / Kindergeldes
Für ein Kind, das aufgrund seiner Behinderung außerstande ist
sich selbst zu unterhalten, können die kindbedingten Vergünstigungen wie
Kinderfreibetrag / Kindergeld / Entlastungsfreibetrag für
Alleinerziehende – ohne Altersbegrenzung – weiter gewährt werden. Voraussetzung
ist, dass die Behinderung vor Ablauf der Altersbegrenzung für die steuerliche
Berücksichtigung als Kind ( 25 / 27 Jahre) entstanden ist. Darüber darf die
Einkünftegrenze nicht überschritten werden. Die Einkünftegrenze für Kinder über
18 erhöht sich hier um den Behindertenpauschbetrag, gezahltes Pflegegeld, die
Fahrtkosten des Kindes und den sonstigen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH
v. 14.12.2001, BStBl II 2002, 486).
· Übertragung der Pauschbeträge
Der Behindertenpauschbetrag des Kindes
kann auf die Eltern übertragen werden.
·
Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages
Der
Pflegepauschbetrag in Höhe von max. 924€ kann von den Eltern auch dann in
Anspruch genommen werden, wenn bereits der Behindertenpauschbetrag auf die
Eltern übertragen wurde.
·
Geltendmachung von Fahrtkosten zu Ärzten etc. und
sonstigen
behinderungsbedingten Aufwendungen.
Die
außergewöhnlichen Aufwendungen die, die Eltern wegen der Behinderung ihres
Kindes tragen, können – bis auf die Pflegeaufwendungen – als allgemeine
außergewöhnliche Belastungen unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung
(Tabelle gem. Ziffer 2) steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu zählen
Arztkosten, Arzneimittel, Fahrtkosten (wie unter Ziffer 2) etc.
·
Kinderbetreuungskosten
Die Aufwendung für die Betreuung eines Kindes können im Rahmen
der Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten (§§ 4f, 10 Abs. 8 EStG) und zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend gemacht werden.
10.Vergünstigungen
für pflegende Personen
Wegen der außergewöhnlichen Belastung
die einer Person durch die Pflege einer hilflosen (schwerstbehinderten) Person
entstehen, kann der Pflegepauschbetrag (§33b Abs. 6 EStG) in Höhe von
924€ steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, das eine
enge persönlichen Verpflichtung der helfenden Person zu der hilflosen Person
besteht und für die Leistungen kein Entgelt gewährt wird. Weitere
Anspruchvoraussetzung ist, dass die Pflege im Inland entweder in der Wohnung
der pflegenden Person oder in der Wohnung der behinderten Person erfolgt. Die
Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Pflege nicht persönlich, sondern
zeitweise durch Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes erfolgt (R
33b Abs. 4 EStR).
Erfolgt die Pflege durch mehrere
Personen, wird der Pflegepauschbetrag entsprechend geteilt. Die Pflege darf
nicht gegen Entgelt geleistet werden. Der Nachweis der Hilflosigkeit einer
Person ist durch Vorlage des Behindertenbescheides mit dem Merkzeichen „H“ oder
„Bl“ oder der Einordnung in die Pflegestufe III erbracht.
Erfolgen an Großeltern, Eltern, Kinder
oder andere Personen gegenüber denen eine zivilrechtliche
Unterhaltsverpflichtung besteht, lfd. Unterstützungsleistungen, können
diese im Rahmen der Regelungen des § 33a Einkommensteuergesetz steuerlich
geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die Zuzahlungen die aufgrund eines
Bescheides der Sozialbehörden von Angehörigen zu leisten sind. (Vergleiche auf
BMF-Schreiben vom 2.12.2002). Daneben können ebenso andere außergewöhnliche
Belastungen wie Fahrt- und Übernachtungsaufwendungen als Begleitperson etc. unter Abzug der zumutbaren
Eigenbelastung gem. Ziffer 2 geltend gemacht werden.
Im Falle einer Erbschaft können
übernommene Pflegeverpflichtungen vom dem zu erbenden Vermögen steuermindernd
berücksichtigt und darüber hinaus Freibeträge in bestimmten Fällen (§ 13 Abs.1
Nr.6 ErbStG) werden.
Das Schwerbehindertengesetz sieht
darüber hinaus für Schwerbehinderte besondere Nachteilsausgleiche
(Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch. Bevorzugte Einstellung, Altersrente mit 60,
Soziale Wohnraumförderung, Wohngeld etc.)
vor. Hierzu halten die Versorgungsämter amtliche Merkblätter bereit.
Checkliste / Stichworte / Fundstelle:
Arztkosten Nr.
3
Arzneimittel Nr.
3
Begleitperson Nr.
5
Behindertenpauschbetrag Nr.
1
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende Nr.
9
Fahrtkosten Nr.
2 und Nr. 9
Fahrzeugausstattung
für Behinderte Nr.
3
Haushaltshilfe Nr.
4
Haushaltsnahe
Dienstleistungen / häusliche Pflege Nr.
4
Heilbehandlung Nr.
3
Heimunterbringung Nr.
4
Kinderbetreuungskosten Nr. 9
Kindergeld / Kinderfreibetrag Nr.
9
Krankenhauskosten Nr.
3
Krankheitskosten Nr.
3
Pflegedienst Nr.
4 und Nr. 10
Pflegegeld Nr.
6
Pflegepauschbetrag Nr. 10
Zumutbare
Eigenbelastung Nr.
3 und Nr. 9
Internetadressen mit besonderen Informationen für
Schwerbehinderte:
Hessische
Landesregierung: www.hessen.de/irj/hessen_Internet?cid=0d01b849eb856c281e72bd9b741938b6
Oberfinanzdirektion
Hannover: www.steuer.niedersachsen.de/Service/Behinderung.html
Schwerbehindertenvertretung: www.schwerbehindertenvertretung-osa-tue.de/dok/Nachteilsausgleich.pdf
Deutscher
Anwaltsverein: www.anwalt-im-sozialrecht.de/schwerbehindertenrecht/index.php
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Dieter P. Gonze, Steuerberater
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Letzte Bearbeitung September
2008 |