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übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die
gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen,
haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht
Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Auslandseinkünfte
Natürliche
Personen, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG). Das heißt mir ihrem
Welteinkommen. Dies führt zwangsläufig zur Belastung mit
ausländischer und inländischer Steuer. Die Einkünfte werden
zunächst in dem Einkunftsstaat, entsprechend der dort geltenden
Steuergesetzgebung versteuert.
In
Deutschland werden die Einkünfte nach dem inländischen Recht
ermittelt und mit dem inländischen Steuersatz besteuert. Dies kann dazu
führen, das im Ausland steuerpflichtige
Einkünfte nach deutschem Steuerrecht steuerfrei sind, oder das im Ausland
steuerfreie Einkünfte nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind. Im
Einzelfall ist also eine Ermittlung der Einkünfte nach deutschem
Steuerrecht durchzuführen und nicht auf die steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage der im Ausland durchgeführten Besteuerung abzustellen.
Insbesondere bei ausländischen Einkünften aus Rente ist hier zu
prüfen, ob die Voraussetzung zur Besteuerung mit den Ertragsanteilen etc.
vorliegt.
Zur
Berücksichtigung der im Ausland auf die Einkünfte gezahlten Steuer hat
der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann wählen, ob die im Ausland
gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet (maximal bis zur Höhe
der auf diese Einkünfte anfallenden deutschen Steuer), oder ob die
ausländische Steuer vom ausländischen Einkommen zunächst
abgezogen wird (§ 34c Abs. 1 + 2 EStG, Abschn. 212 a-e EStR). Im
Regelfall wird die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die für
diese Einkünfte zu zahlende deutsche Steuer die günstigere Variante
sein.
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Um die
beschriebene Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden zwischen der
Bundesregierung und vielen Ländern Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. D.h. es wurde vertraglich
geregelt, welches Land jeweils die Einkünfte versteuert und unter
Umständen auf seine Besteuerungshoheit verzichtet. Das Abkommen kann zur
Steuerfreiheit der Einkünfte in einem Land oder zur Anrechnung der im
anderen Land gezahlten Steuer führen. Solche Abkommen bestehen praktisch
mit allen Nachbarländern. Zu den s.g. „Steueroasen“
(Niedrigsteuerländer wie Bahamas, Monaco, Saudi-Arabien etc.) bestehen
grundsätzlich keine DBA.
Im
Rahmen des DBA wird i.d.R. das Besteuerungsrecht dem Staat zugeteilt, in dem
sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Sollte dieser im
Ausland sein, bleiben diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei. Dies ist
der Regelfall und entspricht dem Muster-DBA. Die exakte Regelung ist im
Zweifelsfall dem jeweiligen DBA zu entnehmen.
ATE Auslandstätigkeitserlaß
(§
34c Abs. 5, § 50 Abs. 7 EStG, Abschnitt 72 LStR)
Bei in
das Ausland entsandten Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers -
für die Dauer von mindestens 3 Monaten - kann u.U. von der Besteuerung
abgesehen werden, auch wenn kein DBA mit diesem Land besteht. Voraussetzung
ist, dass die Bedingungen des ATE = Auslandstätigkeitserlasses
erfüllt werden. Dies wird i.d.R. vom Arbeitgeber geprüft. Die
Lohnabrechnung erfolgt entsprechend. Die Summe des nach ATE steuerfrei
ausgezahlten Lohnes wird in die Steuerkarte oder Jahreslohnsteuerbescheinigung
eingetragen.
Steuerfreie ausländische Einkünfte können
dennoch zu einer höheren Steuerbelastung der steuerpflichtigen
inländischen Einkünfte führen. Dies durch den so genannten Progressionsvorbehalt.
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Letzte Bearbeitung Februar 2005 |