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Auslandseinkünfte

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG). Das heißt mir ihrem Welteinkommen. Dies führt zwangsläufig zur Belastung mit ausländischer und inländischer Steuer. Die Einkünfte werden zunächst in dem Einkunftsstaat, entsprechend der dort geltenden Steuergesetzgebung versteuert.

 

In Deutschland werden die Einkünfte nach dem inländischen Recht ermittelt und mit dem inländischen Steuersatz besteuert. Dies kann dazu führen, das im Ausland steuerpflichtige Einkünfte nach deutschem Steuerrecht steuerfrei sind, oder das im Ausland steuerfreie Einkünfte nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind. Im Einzelfall ist also eine Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Steuerrecht durchzuführen und nicht auf die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage der im Ausland durchgeführten Besteuerung abzustellen. Insbesondere bei ausländischen Einkünften aus Rente ist hier zu prüfen, ob die Voraussetzung zur Besteuerung mit den Ertragsanteilen etc. vorliegt.

 

Zur Berücksichtigung der im Ausland auf die Einkünfte gezahlten Steuer hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann wählen, ob die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet (maximal bis zur Höhe der auf diese Einkünfte anfallenden deutschen Steuer), oder ob die ausländische Steuer vom ausländischen Einkommen zunächst abgezogen wird (§ 34c Abs. 1 + 2 EStG, Abschn. 212 a-e EStR). Im Regelfall wird die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende deutsche Steuer die günstigere Variante sein.

 

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um die beschriebene Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden zwischen der Bundesregierung und vielen Ländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. D.h. es wurde vertraglich geregelt, welches Land jeweils die Einkünfte versteuert und unter Umständen auf seine Besteuerungshoheit verzichtet. Das Abkommen kann zur Steuerfreiheit der Einkünfte in einem Land oder zur Anrechnung der im anderen Land gezahlten Steuer führen. Solche Abkommen bestehen praktisch mit allen Nachbarländern. Zu den s.g. „Steueroasen“ (Niedrigsteuerländer wie Bahamas, Monaco, Saudi-Arabien etc.) bestehen grundsätzlich keine DBA.

Im Rahmen des DBA wird i.d.R. das Besteuerungsrecht dem Staat zugeteilt, in dem sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Sollte dieser im Ausland sein, bleiben diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei. Dies ist der Regelfall und entspricht dem Muster-DBA. Die exakte Regelung ist im Zweifelsfall dem jeweiligen DBA zu entnehmen.

 

ATE Auslandstätigkeitserlaß

(§ 34c Abs. 5, § 50 Abs. 7 EStG, Abschnitt 72 LStR)

Bei in das Ausland entsandten Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers - für die Dauer von mindestens 3 Monaten - kann u.U. von der Besteuerung abgesehen werden, auch wenn kein DBA mit diesem Land besteht. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen des ATE = Auslandstätigkeitserlasses erfüllt werden. Dies wird i.d.R. vom Arbeitgeber geprüft. Die Lohnabrechnung erfolgt entsprechend. Die Summe des nach ATE steuerfrei ausgezahlten Lohnes wird in die Steuerkarte oder Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen.

 

Steuerfreie ausländische Einkünfte können dennoch zu einer höheren Steuerbelastung der steuerpflichtigen inländischen Einkünfte führen. Dies durch den so genannten Progressionsvorbehalt.

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Februar 2005

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.