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Nachträgliche Feststellung eines Verlustes nach § 10d EStG

Bürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, oder deren Einkommen in einem Jahr zu keiner Steuerbelastung und zur vollständigen Erstattung der voraus bezahlten Beträge führt, verzichten häufig auf die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen, die zu steuerlich anzuerkennenden Verlusten (i.S. v. § 10d EStG) führen können.

 

Beispiele:

Vorweggenommene Werbungs- oder Berufsausbildungskosten (bis 2004)

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Verluste aus Gewerbebetrieb u.a..

Verlust aus Beteiligungsmodellen im Rahmen von Finanzinnovationen (evtl. notleidend)

Verluste aus Vermietung und Verpachtung

 

Die Verluste hätten durch die Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheides für die Folgejahre konserviert werden können. Evtl. wäre auch ein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich gewesen.

 

Oft werden dann in den Folgejahren wieder positive Einkünfte erzielt und Steuern festgesetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, möchte der Betroffene gerne die in den Vorjahren entstandenen Verluste geltend machen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn in dem jeweiligen Verlustjahr die Verluste im Rahmen einer Steuererklärung festgestellt und ein Bescheid zum verbleibenden steuerlichen Verlustabzug durch das Finanzamt erteilt wurde.

 

Die Anerkennung eines Verlustes ist nachträglich nicht mehr möglich, wenn für das betreffende Jahr bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid erteilt wurde. Bei bisher fehlendem Steuerbescheid, kann ein Verlust nur noch anerkannt werden, soweit die zweijährige Frist bei etwaiger Antragsveranlagung noch nicht abgelaufen ist oder bei Veranlagungsfällen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

(Quelle: FG Berlin 27. 4.2004, 7 K 7414/03 EFG 04, 1293, Revision BFH XI R 33/04)

 

Dieter P. Gonze, Stb.

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.