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Nachträgliche
Feststellung eines Verlustes nach § 10d EStG
Bürger, die
zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, oder deren Einkommen
in einem Jahr zu keiner Steuerbelastung und zur vollständigen Erstattung der
voraus bezahlten Beträge führt, verzichten häufig auf die steuerliche
Geltendmachung von Aufwendungen, die zu steuerlich anzuerkennenden Verlusten
(i.S. v. § 10d EStG) führen können.
Beispiele:
Vorweggenommene
Werbungs- oder Berufsausbildungskosten (bis 2004)
Verluste
aus privaten Veräußerungsgeschäften
Verluste
aus Gewerbebetrieb u.a..
Verlust aus
Beteiligungsmodellen im Rahmen von Finanzinnovationen (evtl. notleidend)
Verluste
aus Vermietung und Verpachtung
Die Verluste
hätten durch die Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheides für
die Folgejahre konserviert werden können. Evtl. wäre auch ein Verlustrücktrag
in das Vorjahr möglich gewesen.
Oft werden
dann in den Folgejahren wieder positive Einkünfte erzielt und Steuern
festgesetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, möchte der Betroffene gerne die in
den Vorjahren entstandenen Verluste geltend machen. Dies funktioniert
allerdings nur, wenn in dem jeweiligen Verlustjahr die Verluste im Rahmen einer
Steuererklärung festgestellt und ein Bescheid zum verbleibenden steuerlichen
Verlustabzug durch das Finanzamt erteilt wurde.
Die
Anerkennung eines Verlustes ist nachträglich nicht mehr möglich, wenn für das
betreffende Jahr bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid erteilt
wurde. Bei bisher fehlendem Steuerbescheid, kann ein Verlust nur noch anerkannt
werden, soweit die zweijährige Frist bei etwaiger Antragsveranlagung noch nicht
abgelaufen ist oder bei Veranlagungsfällen noch keine Festsetzungsverjährung
eingetreten ist.
(Quelle: FG
Berlin 27. 4.2004, 7 K 7414/03 EFG 04, 1293, Revision BFH XI R 33/04)
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung September 2007 |