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Schulgeldzahlungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Schulgeldzahlungen für ein Kind für das Anspruch auf Kindergeld
/ Kinderfreibetrag besteht,
können unter den nachstehenden Bedingungen als Sonderausgaben
steuermindernd geltend gemacht werden.
·
Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind Aufwendungen für
Fachhochschulen und Hochschulen.
·
Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind Schulgeldaufwendungen
für die Verpflegung, die Unterbringung (Internat) und die Fahrtkosten zur
Schule.
Regelung
ab 2008:
Als Sonderausgaben können
30% des Entgelts maximal 5.000 € für den Besuch einer Privatschule
geltend gemacht werden, soweit die Schule sich innerhalb des EU/EWR-Raumes
befindet und diese zu einem anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Schul-,
Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Höchstbetrag wird für
jedes Kind, je Elternpaar nur einmal gewährt. Dies auch, wenn die Eltern
nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Haben beide Elternteile
Aufwendungen getragen, können diese je Elternteil nur bis max. 2.500 €
berücksichtigt werden, es sei denn es wird einvernehmlich eine andere
Aufteilung gewählt. Eine
entsprechende Schulbescheinigung ist vorzulegen. Es kommt damit allein auf den
beabsichtigten Schulabschluss an. Führt die besuchte Schule zu einem
anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss, ist der
Sonderausgabenabzug möglich. Damit fallen unter die Förderung
erstmals auch berufsbildende Ergänzungsschulen oder solche Einrichtungen
die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. D.h.
sind praktisch alle Schulen die nach einem staatlich genehmigten oder beaufsichtigten
Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören auch die Volkshochschulen und
Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die
Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- und
Realschulabschlusses, des Fachabiturs und Abiturs.
(Vergl.hierzu:
BMF Schreiben v. 9. 3.2009 IV C 4 BStBl 2009 Teil I Seite 487)
Regelung
bis einschließlich 2007:
Als Sonderausgaben können 30 % des Entgelts – ohne
Höchstbetragsbegrenzung - für den Besuch einer Privatschule geltend
gemacht werden, soweit es sich bei der Schule um eine nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes
genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemein bildenden Ersatz- oder
Ergänzungschule handelt. Eine entsprechende Schulbescheinigung ist
vorzulegen.
Nachweis für
die Steuererklärung:
Als Nachweis dient eine Schulbescheinigung. Die steuerlich abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Beträge (Bsp. Verpflegung) sollten getrennt ausgewiesen werden, um Rückfragen zu vermeiden.
Dieter
P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juli 2009 |