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Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

Schulgeldzahlungen für ein Kind für das Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht,  können unter den nachstehenden Bedingungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

 

·         Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind Aufwendungen für Fachhochschulen und Hochschulen.

·         Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind Schulgeldaufwendungen für die Verpflegung, die Unterbringung (Internat) und die Fahrtkosten zur Schule.

 

Regelung ab 2008:

Als Sonderausgaben können 30% des Entgelts maximal 5.000 € für den Besuch einer Privatschule geltend gemacht werden, soweit die Schule sich innerhalb des EU/EWR-Raumes befindet und diese zu einem anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, je Elternpaar nur einmal gewährt. Dies auch, wenn die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, können diese je Elternteil nur bis max. 2.500 € berücksichtigt werden, es sei denn es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt. Eine entsprechende Schulbescheinigung ist vorzulegen. Es kommt damit allein auf den beabsichtigten Schulabschluss an. Führt die besuchte Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss, ist der Sonderausgabenabzug möglich. Damit fallen unter die Förderung erstmals auch berufsbildende Ergänzungsschulen oder solche Einrichtungen die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. D.h. sind praktisch alle Schulen die nach einem staatlich genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören auch die Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses, des Fachabiturs und Abiturs.

 

(Vergl.hierzu: BMF Schreiben v. 9. 3.2009 IV C 4 BStBl 2009 Teil I Seite 487)

 

Regelung bis einschließlich 2007:

Als Sonderausgaben können 30 % des Entgelts – ohne Höchstbetragsbegrenzung - für den Besuch einer Privatschule geltend gemacht werden, soweit es sich bei der Schule um eine nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemein bildenden Ersatz- oder Ergänzungschule handelt. Eine entsprechende Schulbescheinigung ist vorzulegen.

 

Nachweis für die Steuererklärung:

Als Nachweis dient eine Schulbescheinigung. Die steuerlich abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Beträge (Bsp. Verpflegung) sollten getrennt ausgewiesen werden, um Rückfragen zu vermeiden.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Juli 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.