Hinweis: Diese Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.

 

Kostenrisiko eines finanzgerichtlichen Verfahrens bei Vertretung durch den Lohnsteuerhilfeverein

Der Lohnsteuerhilfeverein erstellt für seine Mitglieder die Steuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis und vertritt die Mitgliederinteressen vor den Finanzbehörden. Dies umfasst auch das Einspruchs- / Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt. Oft muss jedoch der weitere Rechtsweg ausgeschöpft werden um berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Im Rahmen einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V. erfolgt auch eine notwendige Vertretung im Finanzgerichtsverfahren für Mitglieder kostenlos. D.h. es entstehen keine Kosten durch die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen durch den Verein, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Ob und in welchem Umfang ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet je nach Lage des Einzelfalls der Vereinsvorstand.

 

Die anfallenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Kläger, also in diesem Fall vom Mitglied zu tragen. Besteht eine Rechtschutzversicherung, so sollte hier sofort mit dem Versicherer geklärt werden, ob er für die Kosten des Verfahrens aufkommt. Gerichtskosten fallen an, wenn die Klage keinen oder nur teilweisen Erfolg (Gebührenteilung) hat oder wenn im Rahmen des Klageverfahrens Beweise nachgelegt werden, die bei der Steuerveranlagung noch nicht vorgebracht wurden.

 

Die Gerichtskosten werden nach § 1 des GKG (Gerichtskostengesetz) als Gebühren und Auslagen definiert. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich nach dem Streitwert der sich im Normalfall aus der Höhe der strittigen Steuer ergibt. Ein Streitwertkatalog findet sich auf der Homepage des Finanzgerichts Köln. Die vorläufige Verfahrensgebühr – die im Rahmen einer Vorschussanforderung erhoben wird – lässt sich durch Ansatz der Gebühren und des Streitwerts ermitteln.

 

Beispiele:

Klageverfahren vor dem Finanzgericht = 4,0 Gebühren / vorläufige Verfahrensgebühr i.d.R = 220€

Revision beim Bundesfinanzhof = 5,0 Gebühren / vorläufige Verfahrensgebühr i.d.R = 275€

Verfahren wegen vorläufigem Rechtschutz vor dem Finanzgericht = 2,0 Gebühren, Streitwert 10% der strittigen Steuer / vorläufige Verfahrensgebühr i.d.R = 110€

 

Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 34 GKG.

 

Streitwert

1,0 Gebühr

4,0 Gebühr

Streitwert

1,0 Gebühr

4,0 Gebühr

Streitwert

1,0 Gebühr

4,0 Gebühr

300 €

25 €

100 €

10.000 €

196 €

784 €

140.000 €

1.056 €

4.224 €

600 €

35 €

140 €

13.000 €

219 €

876 €

155.000 €

1.156 €

4.624 €

900 €

45 €

180 €

16.000 €

242 €

968 €

170.000 €

1.256 €

5.024 €

1.200 €

55 €

220 €

19.000 €

265 €

1.060 €

185.000 €

1.356 €

5.424 €

1.500 €

65 €

260 €

22.000 €

288 €

1.152 €

200.000 €

1.456 €

5.824 €

2.000 €

73 €

292 €

25.000 €

311 €

1.244 €

230.000 €

1.606 €

6.424 €

2.500 €

81 €

324 €

30.000 €

340 €

1.360 €

260.000 €

1.756 €

7.024 €

3.000 €

89 €

356 €

35.000 €

369 €

1.476 €

290.000 €

1.906 €

7.624 €

3.500 €

97 €

388 €

40.000 €

398 €

1.592 €

320.000 €

2.056 €

8.224 €

4.000 €

105 €

420 €

45.000 €

427 €

1.708 €

350.000 €

2.206 €

8.824 €

4.500 €

113 €

452 €

50.000 €

456 €

1.824 €

380.000 €

2.356 €

9.424 €

5.000 €

121 €

484 €

65.000 €

556 €

2.224 €

410.000 €

2.506 €

10.024 €

6.000 €

136 €

544 €

80.000 €

656 €

2.624 €

440.000 €

2.656 €

10.624 €

7.000 €

151 €

604 €

95.000 €

756 €

3.024 €

470.000 €

2.806 €

11.224 €

8.000 €

166 €

664 €

110.000 €

856 €

3.424 €

500.000 €

2.956 €

11.824 €

9.000 €

181 €

724 €

125.000 €

956 €

3.824 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Finanzgerichtsgebühren werden mit Einreichung der Klage fällig und i.d.R. von der Kostenstelle des Gerichts durch unmittelbare Übersendung einer Kostenrechnung an den Kläger erhoben.

Es werden die vorläufigen Verfahrensgebühren gem. den o.g. Ausführungen erhoben. Der Mindestgebührenwert ist 1.000€. Die vorläufige Verfahrensgebühr beträgt bei einer Finanzgerichtsklage vor dem Finanzgericht 220€. Die tatsächlichen Gerichtskosten werden erst mit Abschluss des Verfahrens festgesetzt. Über weitere Details sprechen Sie mit Ihrem Berater.

 

Dieter P. Gonze, Steuerberater

12. 1.2010

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Januar 2010

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.