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Spendenbescheinigungen rechtzeitig anfordern!

Die Fälle sind praxisnah und können sich immer wieder ereignen. Der Bürger erhält eine Spendenquittung erst lange Zeit nach dem er seine Steuererklärung für das betreffende Jahr eingereicht hat und möchte die damit verbundene Steuervergünstigung noch geltend machen. Das gleiche gilt für die nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung zur Körperbehinderung oder ähnliches. In der Vergangenheit war dies möglich. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide mussten vom Finanzamt aufgrund dieses rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung war die Durchsetzung der Steuervergünstigung nicht möglich. Seit dem 28.10.2004 hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Notwendige Bescheinigungen, die erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides erstellt werden, gelten nicht mehr automatisch als „rückwirkendes Ereignis“. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 175 Abs. 2 der Abgabenordnung hier zum Nachteil der Betroffenen geändert. Für die zukünftige Praxis bedeutet dies, dass der Anspruch bereits ohne Vorlage der Bescheinigung im Steuerformular geltend gemacht werden muss. Die Bescheinigung ist dann nachzureichen. Lehnt das Finanzamt die Vergünstigung mangels Vorlage der Bescheinigung per Steuerbescheid ab, ist Einspruch einzulegen und die Bescheinigung im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachzureichen. Kann die Bescheinigung aufgrund begründeter Umstände nicht zügig nachgereicht werden, sollte mit Einspruch ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Vorlage der Bescheinigung formlos gestellt werden.

Bei dem Bescheid über die Feststellung einer Körperbehinderung handelt es sich jedoch weiterhin um einen Grundlagenbescheid. Ein nachträgliche Änderung des Steuerbescheides ist damit nach § 175 Abs. 1 AO nachträglich möglich.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.