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die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen,
haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand
einer zukünftigen Beratung sein.
Spendenbescheinigungen rechtzeitig anfordern!
Die Fälle sind
praxisnah und können sich immer wieder ereignen. Der Bürger erhält eine
Spendenquittung erst lange Zeit nach dem er seine Steuererklärung für das
betreffende Jahr eingereicht hat und möchte die damit verbundene
Steuervergünstigung noch geltend machen. Das gleiche gilt für die nachträgliche
Erteilung einer Bescheinigung zur Körperbehinderung oder ähnliches. In der
Vergangenheit war dies möglich. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide
mussten vom Finanzamt aufgrund dieses rückwirkenden Ereignisses geändert
werden. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung war die Durchsetzung der
Steuervergünstigung nicht möglich. Seit dem 28.10.2004 hat sich die Rechtslage
jedoch geändert. Notwendige Bescheinigungen, die erst nach Bestandskraft des
Steuerbescheides erstellt werden, gelten nicht mehr automatisch als
„rückwirkendes Ereignis“. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 175 Abs. 2
der Abgabenordnung hier zum Nachteil der Betroffenen geändert. Für die
zukünftige Praxis bedeutet dies, dass der Anspruch bereits ohne Vorlage der
Bescheinigung im Steuerformular geltend gemacht werden muss. Die Bescheinigung
ist dann nachzureichen. Lehnt das Finanzamt die Vergünstigung mangels Vorlage
der Bescheinigung per Steuerbescheid ab, ist Einspruch einzulegen und die
Bescheinigung im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachzureichen. Kann die
Bescheinigung aufgrund begründeter Umstände nicht zügig nachgereicht werden,
sollte mit Einspruch ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Vorlage der
Bescheinigung formlos gestellt werden.
Bei dem
Bescheid über die Feststellung einer Körperbehinderung
handelt es sich jedoch weiterhin um einen
Grundlagenbescheid. Ein nachträgliche Änderung des Steuerbescheides ist damit
nach § 175 Abs. 1 AO nachträglich möglich.
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Letzte Bearbeitung September 2007 |