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Aufwendungen für die künstliche Befruchtung bei unverheirateten Paaren

Die Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung stellen auch bei unverheirateten Paaren steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27. 4.2005 Rev. BFH III R 47/05.

 

 

 

 

 

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2005

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.