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Aufwendungen für die künstliche Befruchtung bei
unverheirateten Paaren
Die Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung
stellen auch bei unverheirateten Paaren steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche
Belastungen dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27. 4.2005 Rev. BFH III R 47/05.
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Letzte Bearbeitung September 2005 |